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I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) setzte gegenüber der Beigeladenen ab Juli 2005
Kindergeld für deren vier Kinder in Höhe von insgesamt
641 EUR fest. Das Kindergeld für das älteste Kind wurde
ab Dezember 2005 mit dem anteiligen Betrag am Gesamtkindergeld in
Höhe von monatlich 160,25 EUR an dieses Kind
abgezweigt.
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Der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe (Kläger und Revisionskläger - Kläger - )
erbrachte für die drei jüngsten Kinder der Beigeladenen
Jugendhilfe in Form von Leistungen über Tag und Nacht
außerhalb des Elternhauses nach §§ 27, 34 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Hierfür zog er die
Beigeladene mit Bescheid vom 23.3.2006 ab 1.4.2006 zu einem
Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 462 EUR monatlich (154 EUR
je Kind) heran. Die Beigeladene zahlte diesen Kostenbeitrag nicht.
Mit Schreiben vom 23.3.2006 beantragte der Kläger bei der
Familienkasse, das auf die drei unterstützten Kinder
entfallende Kindergeld ab April 2006 an ihn auszuzahlen.
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Die Familienkasse erstattete dem
Kläger daraufhin den anteiligen, auf die unterstützten
Kinder entfallenden Kindergeldbetrag in Höhe von 480,75 EUR
monatlich. Mit Schreiben vom 4.5.2006 erklärte der
Kläger, ihm sei bei Festsetzung des Kostenbeitrags noch nicht
bekannt gewesen, dass auch für die älteste
volljährige Tochter ein Anspruch auf Kindergeld bestanden
habe. Da für das jüngste Kind Kindergeld in Höhe von
179 EUR gewährt werde, erhöhe sich der von der
Beigeladenen geschuldete Kostenbeitrag auf 487 EUR (je 154 EUR
für zwei Kinder und 179 EUR für das jüngste Kind).
Daher habe die Familienkasse insgesamt 487 EUR zu erstatten. Der
Leistungsbescheid gegenüber der Beigeladenen werde nach einer
entsprechenden Reaktion der Familienkasse geändert. Die
Familienkasse lehnte eine über den Betrag von insgesamt 480,75
EUR monatlich hinausgehende Erstattung des Kindergeldes ab.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
welcher der Kläger die Erstattung von insgesamt 487 EUR
monatlich begehrte, durch Urteil vom 17.4.2008 10 K 10321/06 B ab.
Es führte im Wesentlichen aus, die Klage sei als
Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger habe nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, §
74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 104 Abs. 1
Sätze 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
wegen der Jugendhilfeleistungen für die drei jüngeren
Kinder dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung gegen die
Familienkasse. Entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei nur der
Betrag zu erstatten, der bei gleichmäßiger Verteilung
des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfalle. Daher stehe dem
Kläger lediglich ein Betrag von 480,75 EUR zu.
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Mit seiner Revision trägt der
Kläger im Wesentlichen vor, die entsprechende Anwendung von
§ 76 Satz 2 Nr. 1 EStG sei rechtswidrig. Der Gesetzgeber habe
in § 74 Abs. 2 EStG bewusst nicht auf § 76 EStG
verwiesen. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2
EStG i.V.m. § 104 Abs. 3 SGB X bildeten ein gegenüber den
§§ 74 Abs. 1, 76 EStG selbständiges Regelungssystem.
§ 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII greife auf den Wortlaut des §
1612b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurück.
Die Formulierung in § 1612b Abs. 1 BGB „das auf das Kind
entfallende Kindergeld“ sei nach der Rechtsprechung der
Familiengerichte so zu verstehen, dass das Kindergeld
gemäß dem sog. Einzelprinzip für jedes einzelne
Kind in der durch §§ 66, 65 Abs. 2 EStG vorgegebenen
Höhe angerechnet werde. Der Jugendhilfeträger solle durch
den Erstattungsanspruch die Kosten für seine
Unterhaltsleistungen wenigstens in Höhe des für dieses
individuelle Kind gezahlten Kindergeldes erhalten, wenn der
Unterhaltsverpflichtete keinen Kostenbeitrag leiste.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die
Familienkasse zu verurteilen, ihm das auf die drei jüngeren
Kinder der Beigeladenen entfallende Kindergeld ab April 2006 in
Höhe von insgesamt 487 EUR pro Monat, abzüglich bereits
geleisteter Beträge von 480,75 EUR pro Monat, zu
erstatten.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist unbegründet und wird
zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden,
dass der Kläger keinen Erstattungsanspruch hat, der über
den von der Familienkasse geleisteten Betrag von monatlich 480,75
EUR hinausgeht.
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1. Erbringt der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe - wie im Streitfall - Leistungen
über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses nach
§§ 27, 34 SGB VIII und bezieht einer der Elternteile
Kindergeld für den jungen Menschen, hat dieser Elternteil
gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen
Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, ist der
Jugendhilfeträger insoweit gemäß § 94 Abs. 3
Satz 2 SGB VIII berechtigt, das auf dieses Kind entfallende
Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4
SGB X in Anspruch zu nehmen.
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2. Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs.
2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach
der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch
gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen
Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und
betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.5.2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005,
171 = SIS 05 07 48, und vom 7.12.2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005,
864 = SIS 05 22 01, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts - BSG - ). Nur in Höhe des festgesetzten
Kostenbeitrags hat der Jugendhilfeträger gegenüber dem
Kläger Anspruch auf Erstattung des Kindergeldes. Hinsichtlich
eines darüber hinausgehenden Anspruchs muss er zunächst
einen geänderten Kostenbeitragsbescheid erlassen, sofern dies
rechtlich noch möglich ist (BSG-Urteil vom 22.1.1998 B 14/10
KG 24/96 R, Sozialrecht - SozR - 3-1300 § 104 Nr. 13).
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3. Der Kläger hat für seine
Jugendhilfeleistungen nach §§ 27, 34 SGB VIII mit
Bescheid vom 23.3.2006 gegenüber der Beigeladenen einen
Kostenbeitrag ab 1.4.2006 festgesetzt, jedoch nur in Höhe von
monatlich 462 EUR, da ihm zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht
bekannt war, dass die Familienkasse für die älteste
Tochter der Beigeladenen wieder Kindergeld festgesetzt hatte und
sich somit für das jüngste Kind das Kindergeld auf 179
EUR erhöht hatte. Nach den Feststellungen des FG hat der
Kläger lediglich erklärt, er werde den Bescheid nach
einer entsprechenden Reaktion der Familienkasse auf sein
Erhöhungsverlangen ändern. Auch aus den vorliegenden
Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger einen geänderten
Kostenbescheid erlassen hat, so dass schon deshalb die
Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Erstattung in
Höhe von 487 EUR monatlich nicht vorliegen.
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4. Selbst wenn der Kläger
zwischenzeitlich aber einen geänderten Kostenbescheid erlassen
haben sollte, wäre die Revision unbegründet, weil der
Erstattungsanspruch - wie das FG zutreffend ausgeführt hat -
höchstens 480,75 EUR betragen könnte.
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a) Wird Kindergeld für mehr als ein Kind
gezahlt, ist der Erstattungsbetrag entsprechend § 76 Satz 2
Nr. 1 EStG zu berechnen. Danach ist je Kind grundsätzlich nur
eine Erstattung bis zu dem Betrag möglich, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes der
Kinder ergibt, für das der Leistungsberechtigte Kindergeld
erhält (ebenso Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes 74.2.1 Abs. 4 Satz 1, BStBl I 2009, 1030 =
SIS 09 30 63; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 74 EStG
Rz 16 am Ende; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 74 Rz
5; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl., § 94 Rz 9).
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Zwar ordnet § 74 Abs. 2 EStG - anders als
§ 74 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Abzweigung von Kindergeld
- die entsprechende Anwendung des § 76 EStG auf
Erstattungsansprüche nicht ausdrücklich an. Aus dem
Fehlen einer solchen Anordnung folgt jedoch kein Verbot, diese
Vorschrift entsprechend anzuwenden (a.A. wohl Stähr in
Hauck/Noftz, SGB VIII, § 94 Rz 14). Denn § 76 Satz 2 Nr.
1 EStG, der die Höhe des pfändbaren Teils des
Kindergeldes regelt, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass
der Gesamtbetrag des Kindergeldes allen Kindern
gleichmäßig zugute kommen soll (vgl. BSG-Urteil in SozR
3-1300 § 104 Nr. 13, zur Pfändungsschutzvorschrift des
§ 54 Abs. 5 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch). Nach
§ 31 Sätze 1 und 2 EStG dient das Kindergeld der
steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und,
soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der
Familie. Die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern
gemäß § 66 Abs. 1 EStG beruht nicht auf dem
unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit
steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden
Entlastungsbedarf der Familie (Urteil des FG Thüringen vom
5.6.2002 III 1017/01, EFG 2002, 1462 = SIS 03 03 37; Helmke in
Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I.
Kommentierung, § 76 EStG Rz 3). Das für das jeweilige
Kind gezahlte Kindergeld soll also nicht allein diesem Kind zugute
kommen. Vielmehr soll die Summe des gesamten Kindergeldes die
Familie insgesamt entlasten und für alle Kinder
gleichermaßen verwendet werden (Helmke, a.a.O., § 66
EStG Rz 10; Urteil des FG Thüringen in EFG 2002, 1462 = SIS 03 03 37).
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Auch Sinn und Zweck der
Erstattungsvorschriften stehen einer Aufteilung des
Gesamtkindergeldes nach Köpfen nicht entgegen. Die in §
94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Erstattung des Kindergeldes
zielt wie die Heranziehung des Kindergeldberechtigten zu einem
Kostenbeitrag gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII
darauf ab, dem Kindergeldempfänger nicht einen als unbillig
empfundenen Kindergeldvorteil zu belassen. Ein
Jugendhilfeträger, der Leistungen über Tag und Nacht
außerhalb des Elternhauses gewährt, stellt nach §
39 SGB VIII den Lebensunterhalt des betroffenen Kindes sicher.
Dementsprechend bezweckt § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII mit
seiner Verweisung auf § 74 Abs. 2 EStG und dessen
Weiterverweisung auf § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X,
eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kindergeldberechtigten zu
vermeiden, wenn der Jugendhilfeträger für seine
Leistungen von ihm Kostenersatz verlangen kann (vgl. Böttiger
in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X, § 104 Rz 26; Roos, in:
v. Wulffen, SGB X, § 104 Rz 18). Soll das gesamte Kindergeld
gleichmäßig allen Kindern zugute kommen, liegt der
abzuschöpfende ungerechtfertigte Vorteil des
Kindergeldberechtigten aber nicht in dem für das betreffende
Kind gezahlten Kindergeld, sondern in der nach Kopfteilen anhand
des Gesamtkindergeldes ermittelten Ersparnis bei der
Unterhaltsleistung.
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Die entsprechende Anwendung des § 76 Satz
2 Nr. 1 EStG ist auch deshalb geboten, weil die Rechtsposition des
Jugendhilfeträgers derjenigen eines
Pfändungsgläubigers entspricht. Dabei ersetzt der
Kostenbeitragsbescheid den für die Pfändung
erforderlichen Titel. Da funktional eine Form der
Zwangsvollstreckung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 864 = SIS 05 22 01, m.w.N.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 Rz
18; Störmann in Jahn/Jansen, SGB X, § 104 Rz 28),
müssen auch die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG
für die Pfändung des Kindergeldanspruches vorgibt,
eingehalten werden.
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Schließlich ermöglicht die analoge
Anwendung des § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG bei der Berechnung des
Erstattungsbetrags eine system- und praxisgerechte Lösung,
wenn Abzweigung und Erstattung von Kindergeld zusammentreffen und
das für die betreffenden Kinder gezahlte Kindergeld
gemäß § 66 Abs. 1 EStG unterschiedlich hoch ist.
Der Betrag des für eines der älteren Kinder in vollem
Umfang abgezweigten Kindergeldes übersteigt in diesem Fall das
für dieses Kind gezahlte Kindergeld. Denn bei der Abzweigung
ist das Gesamtkindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG nach Köpfen aufzuteilen.
Dadurch erhöht sich der für ein älteres Kind
abzuzweigende Betrag anteilig um das für ein jüngeres
Kind gezahlte erhöhte Kindergeld. Mit dieser gesetzlich
vorgegebenen Berechnung des Abzweigungsbetrags und dem Umstand,
dass die Höhe des Gesamtkindergeldes eine feststehende
Größe ist, wäre es nicht vereinbar, wenn stets das
für das betreffende Kind gezahlte Kindergeld zu erstatten
wäre. Das erhöhte Kindergeld für ein jüngeres
Kind, das bei einer Abzweigung des Kindergeldes für ein
älteres Kind bereits (anteilig) an den
Abzweigungsempfänger auszuzahlen ist, kann nicht zugleich in
voller Höhe bei dem jüngeren Kind als Erstattungsbetrag
anzusetzen sein. Anderenfalls würde die Summe von Abzweigungs-
und Erstattungsbetrag das insgesamt gezahlte Kindergeld
übersteigen. Zu derartigen Verwerfungen kommt es nicht, wenn
die Höhe des Erstattungsbetrags analog § 76 Satz 2 Nr. 1
EStG nach demselben Maßstab berechnet wird, wie ihn § 74
Abs. 1 Satz 2 EStG für die Berechnung des Abzweigungsbetrags
vorschreibt.
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b) Nach diesen Grundsätzen hätte der
Kläger bei einer Kindergeldsumme von 641 EUR für vier
Kinder einen Anspruch auf monatlich 160,25 EUR je Kind, also
für die drei unterstützten Kinder insgesamt monatlich
480,75 EUR. Diesen Betrag hat die Familienkasse bereits
erstattet.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 und Abs. 3, § 139 Abs. 4
FGO. Die Beigeladene trägt keine Kosten, weil sie keine
Anträge gestellt hat. Da sich die Beigeladene im
Revisionsverfahren nicht geäußert und es daher nicht
wesentlich gefördert hat, sind ihre außergerichtlichen
Kosten gemäß § 139 Abs. 4 FGO keinem der anderen
Beteiligten aufzuerlegen.
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