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Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale

Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale: 1. Bei der Benutzung eines Fahrzeugs als Arbeitsmittel zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geht die Nr. 4 des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG der Nr. 6 dieser Vorschrift vor. - 2. Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten. - Urt.; BFH 15.4.2010, VI R 20/08; SIS 10 18 87

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Fahrten zur Arbeit
Fundstellen
  1. BFH 15.04.2010, VI R 20/08
    BStBl 2010 II S. 805
    LEXinform 0179306

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 27/2010 S. 2116
    ge in DStR 26/2010 S. 1330
    L.H. in NWB 28/2010 S. 2192
    St.Sch. in BFH/PR 9/2010 S. 322
    AK in DStZ 15/2010 S. 545
    J.U. in FR 15/2010 S. 713
    J.M. in AktStR 3/2010 S. 380
    W.B. in HFR 9/2010 S. 934
    jh in StuB 15/2010 S. 600
    St.Sch. in StC 9/2010 S. 7
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4 und 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 31.03.2008, SIS 08 36 77, Leasing, Sonderzahlung, Abgeltung, Entfernungspauschale, Kilometerpauschale
  • nach: 2 BvR 1683/10 (BVerfG), Abgeltung, Anschaffungskosten, Leasingsonderzahlung, Entfernungspauschale, Kraftfahrzeug, Werbungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 24.3.2022, SIS 22 07 82, Kein rückwirkender Wegfall des Betriebsausgabenabzugs für Leasingsonderzahlungen nach Betriebsaufgabe und...
  • BMF 18.11.2021, SIS 21 19 04, Entfernungspauschalen: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.1...
  • FG München 12.10.2021, SIS 22 08 78, Ermittlung des tatsächlichen Kilometersatzes für ein von einem Arbeitnehmer angeschafftes, auch beruflich...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 23.11.2020, SIS 21 02 47, Bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung für Pkw-Nutzung eines nicht bilanzierungspflichtigen Steue...
  • FG Nürnberg 9.8.2017, SIS 18 01 45, Aufwendungen für den Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU", für Verpflegungsmehraufwand für den Besuch einer ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 1.9.2016, SIS 16 19 81, Leasingsonderzahlung im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung, Nutzungsänderungen des Leasinggegenstands...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.12.2013, SIS 14 20 33, Leasingsonderzahlung bei der Berechnung des geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nach der sog. ...
  • BMF 31.10.2013, SIS 13 29 80, Entfernungspauschalen: Das Bundesfinanzministerium hat zu den Entfernungspauschalen nach den Änderungen d...
  • Niedersächsisches FG 24.4.2013, SIS 13 18 81, Werbungskostenabzug für durch Falschbetankung verursachte Reparaturaufwendungen: 1. Reparaturkosten, die ...
  • BMF 3.1.2013, SIS 13 00 00, Entfernungspauschalen: Das Bundesfinanzministerium hat zu den Entfernungspauschalen nach den Änderungen d...
  • BFH 15.3.2011, SIS 11 15 72, Pauschaler Kilometersatz: 1. Typisierende Verwaltungsvorschriften mit materiellrechtlichem Inhalt dürfen ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 01 66 L. Hilbert, NWB 28/2010 S. 2192: Abgeltung einer Leasingsonderzahlung durch Entfernungspauschale und pauschale Kilometersätze - Kommentar ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Leasingsonderzahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (2004) als Systemberater Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Aufgabe bestand in der Beratung und Unterstützung von Kunden des Arbeitgebers vor Ort. Für die Auswärtstätigkeiten und die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug ein.

 

 

3

Im November des Streitjahres schloss der Kläger mit der BMW Financial Services einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug vom Typ 525D ab. Neben monatlichen Leasingraten von 99,16 EUR wurde dabei eine Leasingsonderzahlung von 23.000 EUR vereinbart und am 27.12.2004 bezahlt. Das Fahrzeug wurde am 2.1.2005 an den Kläger ausgeliefert.

 

 

4

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.418 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

 

23.000 EUR - 483 EUR (Gutschrift) = 22.517 EUR, davon 95,12 % (beruflicher Anteil) = 21.418 EUR.

 

 

5

Der Kläger ermittelte den beruflichen Anteil auf der Grundlage der Fahrleistungen des im Streitjahr eingesetzten Kraftfahrzeugs wie folgt:

 

 

privat

1.195 km

4,88 %

 

 

Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

19.614 km

80,17 %

 

 

Auswärtstätigkeiten

3.659 km

14,95 %.

 

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ließ im Einkommensteuerbescheid die Leasingsonderzahlung gänzlich unberücksichtigt. In der Einspruchsentscheidung behandelte das FA die Zahlung anteilig in Höhe von 14,95 % als Werbungskosten.

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (EFG 2008, 1192 = SIS 08 36 77).

 

 

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

9

Der Kläger beantragt, die Leasingsonderzahlung als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit diese auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeiten entfällt.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FG entschieden, dass in Höhe der auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden anteiligen Nutzung des PKW ein Abzug der Leasingsonderzahlung ausscheidet. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob ein Werbungskostenabzug auch in Höhe der anteiligen sonstigen beruflichen Nutzung außer Betracht bleiben muss.

 

 

12

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind.

 

 

13

a) Danach ist auch die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten. Die Tatsache, dass im Streitfall der Kläger mit dem erst im Jahr 2005 ausgelieferten Fahrzeug im Streitjahr noch keine Fahrten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit schon im Streitjahr ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung (Senatsentscheidungen vom 9.11.2005 VI R 19/04, BFHE 211, 505, BStBl II 2006, 328 = SIS 06 11 11; vom 23.5.2006 VI R 21/03, BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600 = SIS 06 25 29). Ohne diesen Bezug kann die berufliche Veranlassung nicht bejaht werden. Wenn aber für die Qualifizierung von Aufwendungen die zukünftige Nutzung maßgeblich ist, sind auch die entsprechenden steuerlichen Vorgaben bzw. Einschränkungen zu berücksichtigen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600 = SIS 06 25 29).

 

 

14

b) Unter den in der Senatsentscheidung vom 5.5.1994 VI R 100/93 (BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36) genannten Voraussetzungen gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht. Durch die Pauschalbetragsrechnung (s. etwa H 38 des Lohnsteuer-Handbuchs 2004), die der Senat in ständiger Rechtsprechung als vertretbare Schätzung der Finanzverwaltung anerkannt hat, sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten (Senatsurteil vom 26.7.1991 VI R 114/88, BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105 = SIS 91 23 27, m.w.N.; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 297, m.w.N.). Diese Abgeltungswirkung erfasst auch, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, eine Leasingsonderzahlung.

 

 

15

2. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

 

 

16

a) Nach den genannten Grundsätzen hat das FG den Abzug der Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Nutzungsanteils zu Recht versagt. Hinsichtlich des die Auswärtstätigkeiten betreffenden Anteils hat das FG allerdings nicht festgestellt, ob der Kläger während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags (2005 bis 2007) die Kraftfahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend zu machen beabsichtigte (s. II. 1. b der Entscheidungsgründe). Das FG hat insoweit zu Unrecht auf die Verhältnisse in 2004 abgestellt. Aus den genannten Gründen ist hier jedoch für die Qualifizierung der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum maßgeblich. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen haben. Welche Absicht der Kläger im fraglichen Zeitpunkt verfolgte, belegt die Behandlung der Kraftfahrzeugkosten in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007. Stellt demnach das FG fest, dass der Kläger - wie im Jahr 2005 - auch in den beiden Folgejahren die Kosten nach pauschalen Kilometersätzen bemessen hat, scheidet ein Abzug der Leasingsonderzahlung auch in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Anteils und damit insgesamt aus.

 

 

17

b) Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass der Kläger in 2006 oder/und 2007 die Kraftfahrzeugkosten abweichend von den Vorjahren in tatsächlicher Höhe geltend gemacht hat, kann - bezogen auf diesen Zeitraum - ein anteiliger sofortiger Abzug der Leasingsonderzahlung schon im Streitjahr in Betracht kommen. Dazu bedarf es allerdings noch der ergänzenden Feststellung des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils im fraglichen Zeitraum (2006 und/oder 2007).

 

 

18

c) Zu beachten ist aber, dass ein solcher Werbungskostenabzug im Streitjahr ausscheidet, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG vorliegen. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelt, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Leasingsonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung nur dann zu den abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich nicht um Anschaffungskosten handelt (Senatsentscheidung in BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 = SIS 94 17 36; s. auch Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 149 ff.). Das FG hat zu dieser Frage, aus seiner Sicht zu Recht, keine Feststellungen getroffen. Diese sind nunmehr gegebenenfalls nachzuholen. Kommt das FG dabei zu dem Ergebnis, dass die Leasingsonderzahlung zu Anschaffungskosten führt, ist der Abzug einer AfA im Streitjahr ausgeschlossen, weil das Wirtschaftsgut erst in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr genutzt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Ein anteiliger Abzug in Höhe der Nutzung für die Auswärtstätigkeit kommt sonach für das Streitjahr nur in Betracht, wenn der Kläger in den Jahren 2006 und 2007 seine Reisekosten nicht nach den pauschalen Kilometersätzen, sondern in tatsächlicher Höhe geltend macht bzw. gemacht hat und wenn kein Anschaffungsvorgang vorliegt. Für die Qualifizierung der Leasingsonderzahlung als Anschaffungskosten bzw. für den Abzug in Höhe der AfA gelten im Wesentlichen die Grundsätze für die steuerliche Zurechnung eines Leasing-Gegenstands nach den BMF-Schreiben v. 19.4.1971, BStBl 1971 I S. 264 = SIS 71 04 36, und v. 21.3.1972, BStBl 1972 I S. 188 = SIS 72 05 48. Bei einem – wie im Streitfall – dreijährigen Leasingvertrag dürfte der PKW dem Leasinggeber zuzurechnen sein, es sei denn, dem Kläger als Leasingnehmer stand eine Option auf Mietverlängerung oder Kauf zu einem geringen Mietzins oder Kaufpreis zu.