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I. Der Sohn der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin) vollendete im November 2008 sein
25. Lebensjahr. Nach dem Abitur im Sommer 2003 hatte er vom
4.8.2003 bis zum 31.5.2004 Zivildienst geleistet und zum
Wintersemester 2004 mit dem Medizinstudium begonnen, das im
September 2009 noch nicht abgeschlossen war.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab September
2009 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf,
weil im Jahr 2003 Kindergeld bis einschließlich August 2003 -
dem Monat des Dienstantritts - gezahlt worden war; damit sei ein
Monat des Zivildienstes bereits abgegolten. Als
Verlängerungstatbestand gemäß § 32 Abs. 5 EStG
berücksichtigte die Familienkasse mithin nur die neun Monate
des Dienstes ohne Kindergeldbezug und nicht die zehn Monate, die
der Dienst gedauert hatte. Der Einspruch wurde als unbegründet
zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf
Gewährung von Kindergeld für September 2009 gerichteten
Klage - gegen die Regelung in der Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) 63.5 Abs. 3
(BStBl I 2009, 1029, 1086 = SIS 09 30 63) - unter Hinweis auf das
Senatsurteil vom 27.8.2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132 = SIS 09 02 34) statt.
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Die Familienkasse trägt zur
Begründung ihrer Revision vor, das im BStBl II nicht
veröffentlichte Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 = SIS 09 02 34 betreffe eine Verlängerung wegen des Grundwehrdienstes und
nicht - wie im Streitfall - des Zivildienstes. Es
berücksichtige auch nicht, dass Zivildienstleistende
staatliche Leistungen bezögen und die kindergeldberechtigten
Eltern daher auch im Monat des Dienstantritts nicht mit
Unterhaltsansprüchen belastet seien. Die doppelte
Berücksichtigung eines Monats würde zu einer
Ungleichbehandlung mit den Kindern führen, die ihren Dienst
bereits am Monatsersten anträten oder keinen Dienst
leisteten.
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Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat hält an seiner
Auffassung fest (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 132 = SIS 09 02 34),
dass der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 Satz 1
EStG auch dann der Dienstzeit entspricht, wenn der Dienst nicht am
Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des
Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Der Klägerin steht
daher für September 2009 noch Kindergeld zu.
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1. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für
ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld
grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
gewährt. Über diese Altersgrenze hinaus wird ein Kind
gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise
dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst
oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die
Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des
geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben. Eine
Beschränkung dieser Verlängerung auf Dienstmonate, in
denen kein Kindergeld gewährt wurde, ist dem Gesetzeswortlaut
ebenso wenig zu entnehmen wie eine der
„Doppelberücksichtigung“ von Dienstmonaten
entgegenstehende, in Monaten bemessene, maximale Bezugsdauer.
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2. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz
1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch auf Kindergeld im Monat September 2009, da ihr Sohn im
November 2008 sein 25. Lebensjahr vollendet, zehn Monate
Zivildienst geleistet hatte und noch studierte.
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3. Eine einschränkende Auslegung des
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht geboten. Der
Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der
Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat
des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
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a) Die Verwaltung ist der Auffassung, die
Berücksichtigung eines Kindes verlängere sich um die in
dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes
(DA-FamEStG 63.5 Abs. 4); als Verlängerungstatbestand
könnten aber nur diejenigen nach Vollendung des 18.
Lebensjahres geleisteten Monate des Dienstes berücksichtigt
werden, in denen nicht bereits nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
ein Kindergeldanspruch bestanden habe (DA-FamEStG 63.5 Abs. 3; R
32.11 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008). Diese Auffassung steht
im Widerspruch zum Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG. Zudem
berücksichtigt sie nicht, dass der durch § 32 Abs. 5 Satz
1 Nr. 1 EStG auszugleichende Nachteil der kindergeldberechtigten
Eltern auch darin liegt, dass sich der Ausbildungsabschluss des
Kindes und die - typisierend zu unterstellende - Belastung mit
Unterhaltsansprüchen um die Dauer des gesamten Dienstes
verzögert und dass dieser Nachteil nicht durch die - im
Streitfall sechs Jahre zurückliegende - Gewährung von
Kindergeld im Monat des Dienstantritts ausgeglichen wird.
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b) Kindergeld wird somit für in
Ausbildung befindliche Kinder bis zum selben Alter gewährt,
unabhängig davon, ob ihr Dienst am Monatsersten oder erst
einige Tage später begonnen hatte. Kinder, die ihren Dienst
nicht am Monatsersten angetreten haben und im ersten Dienstmonat
noch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder
Buchst. c EStG berücksichtigt wurden, werden demnach zwar
insgesamt einen Monat mehr gefördert. Dies ist indessen eine
Folge des grob typisierenden Monatsprinzips, das eine Kürzung
nur dann erlaubt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag
des Monats vorliegen.
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c) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 14.10.2002 VIII R 68/01 (BFH/NV 2003, 460 = SIS 03 17 48)
entschieden, dass der nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
verlängerte Zeitraum für den Bezug von Kindergeld zu
begrenzen ist, wenn ein Teil des Verlängerungstatbestandes
sich bereits nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgewirkt hatte;
dann könne nur noch die Differenz zum gesetzlichen Grundwehr-
oder Zivildienst als Verlängerungstatbestand
berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es zu einer
doppelten Berücksichtigung der bereits
„verbrauchten“ Monate des
Verlängerungstatbestandes. Eine derartige
„doppelte“ Berücksichtigung der
Zivildienstzeit als Verlängerungstatbestand tritt aber nicht
ein, wenn für den Monat des Dienstantritts noch Kindergeld
gewährt wird.
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d) Nicht zu entscheiden ist im Streitfall, ob
der Verlängerungszeitraum des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG zu
begrenzen wäre, wenn ein Kind während der Dienstzeit
weiterhin berücksichtigt wird, weil es gleichzeitig den Dienst
leistet und eine Ausbildung betreibt (ebenfalls offen gelassen in
den BFH-Urteilen vom 14.5.2002 VIII R 61/01, BFHE 199, 210, BStBl
II 2002, 807 = SIS 02 85 48, und in BFH/NV 2009, 132 = SIS 09 02 34).
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Vorliegend beruhte die
Kindergeldgewährung im August 2003 nicht darauf, dass der Sohn
der Klägerin seine Ausbildung während des Zivildienstes
fortsetzte, sondern darauf, dass er den Dienst wegen des
davorliegenden Wochenendes erst am Montag, den 4.8.2003, anzutreten
hatte und sich deshalb vom 1. bis 3.8.2003 formal noch in der
Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt - Gymnasium
- und dem Zivildienst befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG).
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