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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, war in den Streitjahren (1999 und 2000)
körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche
Organträgerin der C-GmbH. Die C-GmbH war ihrerseits alleinige
Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft niederländischen
Rechts, der C-BV.
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Die in den Streitjahren von der C-BV an die
C-GmbH ausgeschütteten Gewinne wurden aufgrund des sog.
Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs. 2 Sätze 1 und 3 i.V.m.
Art. 13 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl II 1960,
1782, BStBl I 1960, 382) aus der Bemessungsgrundlage ausgenommen.
Allerdings rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) der Klägerin unter Hinweis auf § 8b
Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) i.d.F. des
Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften
(Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601,
BStBl I 2000, 13) und § 3c des Einkommensteuergesetzes 1997 5
v.H. der ausgeschütteten Dividenden als nichtabziehbare
Betriebsausgaben hinzu. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg
(Senatsurteil vom 13.6.2006 I R 78/04, BFHE 215, 82, BStBl II 2008,
821 = SIS 07 04 32). Das der Klägerin zuzurechnende Einkommen
der C-GmbH als Organgesellschaft war in Höhe der
ursprünglichen Hinzurechnung nach § 8b Abs. 7 KStG 1999
herabzusetzen. Dem folgte das FA und erließ entsprechende
Abhilfebescheide für die Jahre 1999 und 2000.
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Am 2.5.2007 beantragte die Klägerin,
die bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheide für 1999
und 2000 gemäß § 35b des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG 1999) entsprechend den bei der Körperschaftsteuer
vorgenommenen Korrekturen herabzusetzen. Dies lehnte das FA ab. Der
dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Hamburg mit in
EFG 2009, 1131 = SIS 09 17 96 veröffentlichtem Urteil vom
24.2.2009 6 K 176/07 statt.
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Mit seiner Revision rügt das FA eine
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat zu Recht angenommen, dass § 35b GewStG 1999 eine
Änderung der streitgegenständlichen
Gewerbesteuermessbescheide ermöglicht.
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1. Gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1
GewStG 1999 ist der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen
aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid,
der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid
aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder
Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Die
Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu
berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst (§ 35b
Abs. 1 Satz 2 GewStG 1999). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Zweck nach
erfüllt.
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2. Ist eine Kapitalgesellschaft
Organgesellschaft i.S. des § 14, § 17 oder § 18 KStG
1999, so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
1999 gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des
Organträgers. Trotz dieser Betriebsstättenfiktion bilden
Organgesellschaft und Organträger jedoch kein einheitliches
Unternehmen. Sie bleiben vielmehr selbständige
Gewerbebetriebe, die einzeln für sich bilanzieren und deren
Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind (sog. gebrochene
oder eingeschränkte Einheitstheorie, s. zur insoweit
ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - Urteile
vom 4.6.2003 I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244 = SIS 03 46 53, m.w.N.; vom 14.1.2009 I R 47/08, BFHE 224, 126 = SIS 09 09 86). Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche
Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der
Organschaft dem Organträger zugerechnet wird (Senatsurteile
vom 27.6.1990 I R 183/85, BFHE 161, 157, BStBl II 1990, 916 = SIS 90 19 26; in BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244 = SIS 03 46 53).
Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag allein
gegenüber dem Organträger festzusetzen.
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3. Obwohl hiernach die Gewerbeerträge
für die Organgesellschaft einerseits und den Organträger
andererseits getrennt ermittelt werden und erst danach in einem -
einheitlichen - Gewerbeertrag des Organträgers aufgehen,
ermöglicht § 35b GewStG 1999 auch bei einer
Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft eine
Änderung bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide,
sofern die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt
sind.
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a) Der dem Gewerbesteuermessbescheid zu Grunde
liegende Gewerbeertrag umfasst zum einen den originären
Gewerbeertrag des Organträgers, zum anderen den der
Organgesellschaft. Der Gewinn der Organgesellschaft ist daher als
unselbständige Besteuerungsgrundlage im Gewerbeertrag des
Organträgers enthalten. Ändert sich der Gewinn der
Organgesellschaft, wirkt sich dies in gleicher Weise auf den
Gewerbeertrag des Organträgers aus wie eine entsprechende
Änderung seines eigenen Gewinns. Das Gesetz, das für
Organschaftsfälle keine gesonderte Regelung trifft, spricht
nur davon, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch die
Änderung der Körperschaftsteuer- oder
Einkommensteuerfestsetzungen „berührt“ sein
muss. Es fordert jedoch nicht, dass die Gewinnänderung den
nämlichen Gewerbebetrieb betrifft, sondern verlangt nur, dass
eine Gewinnänderung den Gewerbeertrag beeinflusst hat. Dies
ist jedoch auch dann der Fall, wenn sich der Gewinn der
Organgesellschaft ändert.
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b) Ebenso gebietet der Zweck der Vorschrift,
Gewinnänderungen bei der Organgesellschaft in den
Anwendungsbereich des § 35b GewStG 1999 einzubeziehen.
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Die Vorschrift dient der
Verfahrensvereinfachung. Sie bezweckt die Vermeidung einer
unerwünschten Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren, in
denen der Steuerpflichtige sowohl gegen den Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheid als auch gegen den
Gewerbesteuermessbescheid ein und dieselben materiell-rechtlichen
Einwendungen erhebt (BFH-Urteil vom 23.6.2004 X R 59/01, BFHE 206,
449, BStBl II 2004, 901 = SIS 04 38 08). Zu einer solchen
Verdoppelung von Rechtsbehelfen käme es jedoch auch dann, wenn
in Organschaftsfällen, in denen bei der Festsetzung der
Einkommen- oder Körperschaftsteuer um die Höhe des
Gewinns der Organgesellschaft gestritten wird, stets mit denselben
Einwendungen der Gewerbesteuermessbescheid angegriffen werden
müsste.
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Ob § 35b GewStG 1999 eine Änderung
bestandskräftiger Gewerbesteuermessbescheide auch dann
ermöglicht, wenn zwar gewerbesteuerrechtlich, nicht aber
körperschaftsteuerrechtlich eine Organschaft vorlag, bedarf im
Streitfall keiner Entscheidung.
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4. Dem Gewinn der C-GmbH waren in den
ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheiden
gemäß § 8b Abs. 7 KStG 1999 Beträge
hinzugerechnet worden, was in den aufgrund des Senatsurteils in
BFHE 215, 82, BStBl II 2008, 821 = SIS 07 04 32 geänderten
Körperschaftsteuerbescheiden rückgängig gemacht
wurde. Da sich die Gewinnminderungen bei der C-GmbH in vollem
Umfang auf die Höhe des Gewerbeertrags der Klägerin
auswirken, hat das FG zu Recht die Voraussetzungen des § 35b
GewStG 1999 bejaht.
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