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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-263/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 9, Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Steuerpflichtiger, höherer Gewalt
Rechtsfrage: 1. Ist eine natürliche Person, die Gegenstände (einen Wald) für ihren persönlichen Bedarf erworben hat und Lieferungen von Gegenständen zur Abmilderung der Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. eines Sturms) tätigt, ein Steuerpflichtiger i.S. von Art. 9 Abs. 1 der RL 2006/112/EG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der RL 77/388/EWG, der Mehrwertsteuer zu entrichten hat? Mit anderen Worten, ist eine derartige Lieferung von Gegenständen eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. der genannten Vorschriften des Rechts der EU? - 2. Ist eine Vorschrift, wonach einer Person wegen Nichtanmeldung zum Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eine Geldbuße in Höhe der nach Maßgabe des Wertes der gelieferten Gegenstände normalerweise geschuldeten Steuerschuld auferlegt werden kann, obwohl diese Person keine Steuer hätte entrichten müssen, wenn sie sich zu dem Register angemeldet hätte, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?
Vorinstanz: Augstakas tiesas Senats (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 226 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.07.2012
Erledigungs-Az: Rs C-263/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 97