Einreihung eines Graustufenmonitors: 1. Dass ein Monitor nicht nur Bilder wiedergeben kann, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, sondern auch aus anderen Quellen stammende Bilder, verleiht ihm keine "eigene Funktion" (andere Funktion als Datenverarbeitung) i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN (Änderung der Rechtsprechung). - 2. Ein Monitor führt auch nicht deshalb eine andere Funktion als Datenverarbeitung aus, weil er in der Lage ist, im Schwarz-Weiß-Bild Graustufen exakt wiederzugeben, und deshalb für die Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen besonders geeignet ist. - Urt.; BFH 23.9.2009, VII R 42/07; SIS 09 36 86
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Januar 2006
die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) zum
einen für zwei LCD-Graustufenmonitore (Twin-Gerät), die
in der klinischen Diagnostik der Bildwiedergabe radiologischer
Aufnahmen dienen, und zum anderen für eine Grafikkarte, die
zur Ansteuerung eines Monitors zur Abbildung radiologischer
Aufnahmen verwendet wird. Während die Klägerin die
Einreihung in die Unterpos. 8471 60 80 der Kombinierten Nomenklatur
(KN) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der
Änderungs-Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom
27.10.2005 (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L
286/1) bzw. in die Unterpos. 8471 80 00 KN vorschlug, erteilte die
Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit inzwischen auf den
Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt - HZA - )
übergegangen ist, unter dem 22.2.2006 zwei vZTA, mit denen die
Waren in die Unterpos. 8528 22 00 KN bzw. in die Unterpos. 8543 89
97 KN eingereiht wurden. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne
Erfolg.
Die hiergegen erhobene Klage, die die
Klägerin wegen einer zwischenzeitlichen Änderung der KN
und der deswegen ungültig gewordenen vZTA als
Fortsetzungsfeststellungsklage weiterbetrieb, wies das
Finanzgericht (FG) ab (vgl. SIS 07 21 43). Das FG urteilte, dass
der Monitor zu Recht in die Unterpos. 8528 22 00 KN eingereiht
worden sei. Eine Einreihung in die Pos. 8471 KN komme nicht in
Betracht, weil der Monitor in einem System eingesetzt werde, das
eine andere Funktion als die Datenverarbeitung, nämlich die
Radiodiagnose ausführe. Wie die Klägerin selbst
dargestellt habe, sei der Monitor auf die speziellen Zwecke der
Radiodiagnose-Systeme abgestimmt und sei ein Spezialmonitor, der
nur im Rahmen der medizinischen klinischen Diagnostik Verwendung
finde. Auch die Grafikkarte sei von der Pos. 8471 KN
ausgeschlossen, weil sie nicht von der Art sei, wie sie
ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werde, sondern ebenfalls
für spezielle Radiodiagnose-Systeme konstruiert und bestimmt
sei.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, dass der Monitor lediglich über eine
DVI-D-Schnittstelle zum Anschluss an einen Computer verfüge;
Videosignale aus anderen Quellen könnten über diese
Schnittstelle nicht bzw. nur eingeschränkt vom Monitor
wiedergegeben werden.
Der Monitor sei auch nicht Teil eines
medizinischen Radiodiagnose-Systems, sondern vielmehr für das
Funktionieren eines solchen Systems entbehrlich. Er diene dem
Betrachten durch Röntgengeräte oder
Computertomographiegeräte aufgenommener Bilder, ohne dass aber
solche Geräte diesen Monitor benötigten, da sie ihr
Ergebnis auch auf andere Weise - wie z.B. traditionell üblich
auf Film - ausgeben könnten. Für das Betrachten des als
Datei gespeicherten Bilds am Bildschirm sei lediglich der Anschluss
des Monitors an einen handelsüblichen PC erforderlich, der
sich an einem ganz anderen Ort als das Radiodiagnosegerät
befinden könne. Die streitige Grafikkarte sei ebenso, wie es
der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
für eine Netzwerkkarte entschieden habe, als Einheit eines
Datenverarbeitungssystems anzusehen.
Das HZA ist der Ansicht, dass Monitore in
die Pos. 8528 KN einzureihen seien, wenn sie für spezifische
Systeme bestimmt seien, die aufgrund ihrer eigenen Funktion
gemäß Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus der Pos. 8471 KN
ausgewiesen seien. Zu solchen Systemen gehörten auch
bildgebende Systeme der Medizintechnik. Es sei unzutreffend, den
streitigen Monitor als Teil eines handelsüblichen PC zu
bezeichnen, da er bei Verwendung als Radiodiagnose-System mit einer
Sonderausstattung versehen sei, die einer Einreihung in Pos. 8471
KN entgegenstehe.
II. Die Revision führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der
angefochtenen vZTA (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Der erkennende Senat hält mit dem FG
die Fortsetzungsfeststellungsklage für zulässig und
verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen im FG-Urteil, gegen die von keiner Seite
Einwendungen erhoben worden sind.
2. Anders als das FG entschieden hat, sind die
streitigen Waren nicht gemäß der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN
als Maschinen mit eigener Funktion (andere als Datenverarbeitung)
aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen.
a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass die Anm. 5 B zu Kap. 84 KN, welche die Merkmale einer
„Einheit“ einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine beschreibt, nur
„vorbehaltlich“ der Bestimmungen der Anm. 5 E zu
Kap. 84 KN gilt, dass also Maschinen unter den Voraussetzungen der
Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus der Pos. 8471 KN ausgewiesen werden,
auch wenn sie die Voraussetzungen der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN
erfüllen (vgl. EuGH-Urteil vom 11.12.2008 C-362/07 und
C-363/07 - Kip Europe u.a. -, HFR 2009, 328 = SIS 09 03 20, Rz 42;
Senatsurteil vom 21.11.2002 VII R 57/01, BFH/NV 2003, 525, ZfZ
2003, 161 = SIS 03 18 23).
b) Der Ansicht des FG, die Voraussetzungen der
Anm. 5 E zu Kap. 84 KN seien erfüllt, weil der Monitor
Bestandteil von Radiodiagnose-Systemen sei und somit eine eigene
Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführe, ist jedoch
nicht zu folgen. Nach den dem Antrag auf Erteilung einer vZTA
beigefügten Unterlagen (Warenbeschreibung und
Gebrauchsanleitung), auf die das FG Bezug genommen hat, werden die
Monitore nicht an ein - wie auch immer beschaffenes -
Röntgen-Diagnosegerät, sondern mittels eines Signalkabels
über den DVI-D-Eingang des Monitors an die Grafikkarte eines
Computers angeschlossen. Dies stimmt auch mit dem nicht
bestrittenen Vorbringen der Revision überein, wonach die
Röntgenaufnahmen nicht unbedingt am Ort der radiologischen
Untersuchung, sondern an einem vom Röntgengerät
entfernten Ort, z.B. in einer Arztpraxis, am Bildschirm betrachtet
werden. Der Monitor erfüllt somit die Funktion der Darstellung
von Signalen, die von einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine ausgehen, denn die Verarbeitung
digitalisierter Bilder ist Datenverarbeitung (vgl. EuGH-Urteile vom
18.12.1997 C-382/95 - Techex -, Slg. 1997, I-7363, ZfZ 1998, 161;
vom 7.6.2001 C-479/99 - CBA -, Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301 =
SIS 01 10 44).
Dass der streitige Monitor i.S. der Anm. 5 E
zu Kap. 84 KN eine andere Funktion als Datenverarbeitung
ausführt, lässt sich auch nicht damit begründen,
dass er (möglicherweise) auch Signale, die aus anderen Quellen
als aus einem Computer - z.B. von einem DVD-Player - stammen,
empfangen und als Bild darstellen kann. Nach der Rechtsprechung des
EuGH soll nämlich die Anm. 5 E zu Kap. 84 KN nach ihrem Sinn
und Zweck verhindern, dass Geräte, deren Funktion mit der
Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Pos. 8471
KN eingereiht werden, weil eine automatische
Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer
solchen Maschine zusammenarbeiten. Nur solche Geräte, deren
Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, führen eine
„eigene Funktion“ i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84
KN aus (EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 = SIS 09 03 20, Rz 33, 36;
und vom 19.2.2009 C-376/07 - Kamino -, ZfZ 2009, 217 = SIS 09 12 12, Rz 38, 39). Dass ein Monitor in der Lage ist, auch andere
Bilder als solche wiederzugeben, die von einer automatischen
Datenverarbeitungsmaschine stammen, verleiht ihm somit keine
„eigene Funktion“ (EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217,
Rz 40). An der hiervon abweichenden, mit Beschlüssen vom
8.12.2006 VII B 334/05 (BFH/NV 2007, 797 = SIS 07 10 07) und vom
24.5.2007 VII B 146/06 (BFH/NV 2007, 1729 = SIS 07 28 17)
vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat nicht mehr
fest.
Die Annahme des FG, der Monitor führe
eine andere Funktion als Datenverarbeitung aus, lässt sich
auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um einen
Spezialmonitor handelt, der Graufarben exakt wiedergeben kann und
deshalb für die Bildwiedergabe radiologischer Aufnahmen
besonders geeignet ist. Denn das entscheidende Kriterium für
die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach ständiger
Rechtsprechung in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu
suchen. Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann
abgestellt werden, wenn er ihr nach ihren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften innewohnt und wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder
in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses
Kriterium Bezug genommen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 18.4.1991
C-219/89 - Wesergold -, Slg. 1991, I-1895; Senatsurteil vom
5.10.1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501, ZfZ 2000, 56 = SIS 00 01 98,
m.w.N.).
Deshalb ist auch nicht der Ansicht des HZA zu
folgen, dass eine Einreihung in die Pos. 8471 KN nicht in Betracht
komme, weil der Monitor mit einer Sonderausstattung versehen und
deshalb für spezifische Datenverarbeitungssysteme bestimmt
sei. Dass sich ein bestimmtes Datenverarbeitungssystem von einem
handelsüblichen Computer dadurch unterscheidet, dass es mit
Funktionen für besondere Anforderungen versehen ist, z.B.
digital verarbeitete Bilder in hochwertiger Qualität
darzustellen vermag, ändert nichts daran, dass - wie
ausgeführt - die Verarbeitung und Darstellung digitalisierter
Bilder mit Hilfe eines Computers Datenverarbeitung und keine
„eigene Funktion“ ist. Insoweit rechtfertigt
auch das vom HZA angeführte EuGH-Urteil vom 17.3.2005 C-467/03
- Ikegami - (Slg. 2005, I-2389, ZfZ 2005, 161 = SIS 05 19 07) keine
andere Entscheidung im Streitfall, da es in jenem vom EuGH
entschiedenen Fall um ein Gerät mit eigener Funktion
(Videoüberwachung) ging, in das eine automatische
Datenverarbeitungsmaschine eingebaut war. Nach den im Streitfall
getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass der streitige Monitor Teil eines Geräts mit
eigener Funktion (Radiodiagnose) ist, in welches eine automatische
Datenverarbeitungsmaschine lediglich eingebaut ist. Vielmehr
verhält es sich nach den vorliegenden vZTA-Antragsunterlagen
so, dass der Monitor über eine den üblichen
Computersteckkarten entsprechende spezielle Grafikkarte an einen
Computer, der - anders als das HZA meint - kein
Radio-Diagnosesystem ist und nicht einmal mit einem
Röntgen-Diagnosegerät unbedingt verbunden sein muss,
angeschlossen wird. Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2171/2005
der Kommission vom 23.12.2005 (ABlEU Nr. L 346/7), auf deren Anhang
- Nr. 2 - das HZA in diesem Zusammenhang verweist, betrifft eine
andere Ware und dürfte sich im Übrigen in Anbetracht der
Einreihungsgrundsätze der EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 = SIS 09 03 20 und in ZfZ 2009, 217 = SIS 09 12 12 nicht aufrechterhalten
lassen.
3. Liegen somit die Voraussetzungen der Anm. 5
E zu Kap. 84 KN nicht vor, ist zu prüfen, ob der streitige
Monitor als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine
zur Pos. 8471 KN gehört, weil er die drei Voraussetzungen der
Anm. 5 B Buchst. a bis c zu Kap. 84 KN erfüllt, nämlich
von der ausschließlich oder hauptsächlich in
automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, an die
Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere
Einheiten anschließbar und in der Lage ist, Daten in einer
Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind
(vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217 = SIS 09 12 12, Rz 41).
Die insoweit erforderlichen Feststellungen hat
das FG ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zwar nicht
ausdrücklich getroffen; jedoch lässt sich den
sinngemäß in Bezug genommenen, dem Antrag auf Erteilung
einer vZTA beigefügten Unterlagen (Warenbeschreibung und
Gebrauchsanleitung) entnehmen, dass - was bisher auch von keiner
Seite in Abrede gestellt wurde - der Monitor mit Hilfe einer
Grafikkarte an die Zentraleinheit eines Computers
anschließbar und in der Lage ist, die vom System gelieferten
Daten zu empfangen. Fraglich könnte somit allein sein, ob der
streitige Monitor von der ausschließlich oder
hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen
verwendeten Art ist. Auch diese Frage lässt sich jedoch nach
den insoweit nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachtenden
Gesichtspunkten sowie anhand der Antragsunterlagen bejahen.
Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217 = SIS 09 12 12 (Rz 56 bis 61) erfolgt die Abgrenzung von Monitoren der
ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen
Datenverarbeitungssystem verwendeten Art einerseits und
Fernsehbildschirmen oder Videomonitoren andererseits nicht nach
ihrer tatsächlichen Verwendung, sondern nach den Funktionen,
die sie auszuführen fähig sind, d.h. nach ihren
objektiven technischen Merkmalen und Eigenschaften gemäß
den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos.
8471 Rz 65.0 bis 70.0 (in der Fassung des Streitjahres 2004 des
EuGH-Falls, die im Wesentlichen den aktuellen ErlHS zur Pos. 8528
Rz 07.0 bis 13.0 entsprechen). Danach lassen sich die
hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem
verwendeten Monitore zum einen nach dem Vorhandensein einer
Schnittstelle bestimmen, die ihrer Art nach zum Anschluss an
Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sowie nach weiteren
technischen Merkmalen, insbesondere danach, dass sie für eine
Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die
Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen,
dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die
Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer
Auflösung mit 0,41 mm beginnt und bei hoher Auflösung
geringer wird, dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt
und dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber
höher sind als bei Videomonitoren der Pos. 8528 des
Harmonisierten Systems.
Nach der dem Antrag auf Erteilung einer vZTA
beigefügten Warenbeschreibung und Gebrauchsanleitung
verfügt der streitige Monitor über eine für den
Anschluss an einen Computer geeignete DVI-D-Schnittstelle und soll
mit Hilfe eines Datenkabels über eine besondere, seine
Funktionen unterstützende Grafikkarte mit dem Computer
verbunden werden. Er ist durch die vorhandene Dreh- und
Neigbarkeit, die Höhenverstellbarkeit sowie die
Möglichkeit, einen Schwenkarm anzubringen, für die Arbeit
im Nahbereich konzipiert. Seine Horizontalfrequenz ist nicht
feststehend, sondern beträgt 31,5 bis 75 kHz. Dass er
über die Möglichkeit verfügt, Fernsehsignale
wiederzugeben, ist nicht ersichtlich und auch von keinem der
Beteiligten behauptet worden.
Der erkennende Senat sieht die sich aus den
vorliegenden Unterlagen ergebenden technischen Merkmale und
Eigenschaften als ausreichend für die Feststellung an, dass
der streitige Monitor von der hauptsächlich in einem
automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist und
nicht als sonstiger Video- oder Fernsehbildschirm angesehen werden
kann. Die Sache ist daher spruchreif.
4. Die spezielle der Ansteuerung des Monitors
dienende Grafikkarte ist ebenfalls als Einheit eines
Datenverarbeitungssystems der Pos. 8471 KN anzusehen. Der EuGH hat
bereits entschieden, dass in Computer einzusteckende Karten
(Netzwerk-, Grafik- oder Soundkarten) oder andere
Netzwerkausrüstungen Einheiten automatischer
Datenverarbeitungsmaschinen sind, da sie keine andere Funktion als
Datenverarbeitung ausführen und nicht ohne ihren Einsatz in
einem Computer funktionieren können (vgl. EuGH-Urteile vom
19.10.2000 C-339/98 - Peacock -, Slg. 2000, I-8947, ZfZ 2001, 15;
vom 10.5.2001 C-463/98 - Cabletron Systems -, Slg. 2001, I-3495,
ZfZ 2001, 268 = SIS 01 08 17; in Slg. 2001, I-4391, ZfZ 2001, 301 =
SIS 01 10 44; vom 18.7.2007 C-142/06 - Olicom -, Slg. 2007, I-6675,
ZfZ 2007, 268 = SIS 07 31 38). Dass die im vorliegenden Fall zu
tarifierende Grafikkarte spezielle für das Ansteuern des
LCD-Graustufenmonitors bestimmte und geeignete Eigenschaften hat,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Funktion, welche die
Grafikkarte ausführt, ist gleichwohl Datenverarbeitung. Es ist
weder vom FG festgestellt noch sonst ersichtlich, dass diese
Grafikkarte nicht in einen Computer eingebaut wird.
5. Innerhalb der Pos. 8471 KN sind der
streitige LCD-Graustufenmonitor in die Unterpos. 8471 60 80 und die
Grafikkarte in die Unterpos. 8471 80 00 KN einzureihen.