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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 75/00
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b
Schlagwörter Kindergeld, Übergangszeit, Freiwilliges soziales Jahr, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Kein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen dem Abbruch des Studiums und der Ableistung eines sozialen Jahres, weil es sich hierbei nicht um eine Berufsausbildung handelt und somit das Kind eine solche mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen konnte und es sich auch nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.12.1999
Vorinstanz/AZ: 2 K 366/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 382
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 74 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 75/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 04 56