Personalberater, USt: 1. Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen in der Regel Beratungsleistungen i.S. von § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar. - 2. Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird. - Urt.; BFH 18.6.2009, V R 57/07; SIS 09 33 71
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige GmbH, erbrachte in den Jahren 1997 bis
1999 (Streitjahre) sog. Management- und Beratungsleistungen (auch)
an Unternehmer mit Sitz im Ausland. Die Leistungen der
Klägerin bestanden darin, dass sie das Management der von ihr
betreuten Unternehmen, die Stellen zu besetzen hatten oder
personelle Umstrukturierungen planten, bei der Entscheidungsfindung
im personellen Bereich unterstützte.
Die Auftragsentwicklung stellte sich im
Einzelnen wie folgt dar:
Der Auftraggeber informierte zunächst
die Klägerin über die Details der zu besetzenden Stelle
und deren Umfeld. Er gab der Klägerin das Anforderungsprofil
(Ausbildung, Berufserfahrung, Fachkenntnisse) für die in Frage
kommenden Bewerber vor. Auf dieser Grundlage erarbeitete die
Klägerin einen Textentwurf für die Ausschreibung und
besprach diesen mit dem Auftraggeber. Die Stelleninserate wurden
dann nicht vom Auftraggeber, sondern von der Klägerin im
eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers geschaltet.
Anschließend übernahm die Klägerin
regelmäßig die Vorsortierung der eingegangenen
Bewerbungen (auch aus dem Haus des Auftraggebers oder die dem
Auftraggeber von dritter Seite zugingen) nach den vom Auftraggeber
vorgegebenen Kriterien und klassifizierte diese nach dem
vorgegebenen Auftragsprofil. Unterlagen von Bewerbern, die
offensichtlich den Anforderungen nicht entsprachen oder aus anderen
Gründen nicht für die Besetzung der Stelle in Frage
kamen, sortierte die Klägerin vorweg aus und sandte sie sofort
zurück. Mit Bewerbern, die auf Grund der eingereichten
schriftlichen Unterlagen geeignet für die Besetzung der Stelle
erschienen, führte die Klägerin anschließend
Vorinterviews, nach denen sie die persönliche und fachliche
Eignung des jeweiligen Bewerbers beurteilte, und holte ggf.
zusätzliche Referenzen ein. Die Kandidaten der „engsten
Wahl“ präsentierte die Klägerin zunächst mit
einer schriftlichen Beurteilung dem Auftraggeber schriftlich. Die
Entscheidung, wer zu einem Gespräch mit dem Auftraggeber
eingeladen werden sollte, traf Letzterer zusammen mit der
Klägerin. Die Klägerin übernahm dann die
Terminabstimmung mit den Bewerbern und stellte diese in einzelnen
Gesprächsrunden vor. Der Auftraggeber traf anschließend
seine Entscheidung und teilte diese der Klägerin mit.
Das Honorar der Klägerin wurde
regelmäßig in Höhe von 30 % des veranschlagten
Jahresbruttogehaltes für die zu besetzende Position
vereinbart. Dieses Honorar wurde zu 40 % bei der Auftragsvergabe
und zu 40 % bei der schriftlichen Präsentation der Kandidaten
der engsten Wahl fällig. Der restliche Anteil von 20 % wurde
nach Besetzung der Stelle fällig, auch dann, wenn die Stelle
nicht durch einen von der Klägerin vorgeschlagenen Bewerber
besetzt worden war. Nebenkosten wie Insertionskosten, Reisekosten
der Bewerber sowie die Kosten für Telefon-, Fax- und
Schriftverkehr wurden vom Auftragnehmer (also der Klägerin) im
eigenen Namen, aber für fremde Rechnung verauslagt.
Reisekosten des Auftragnehmers trug ebenfalls der
Auftraggeber.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) behandelte nach einer Außenprüfung
(Bericht vom 17.5.2002) diese Leistungen der Klägerin, auch
insoweit, als sie an Unternehmer mit Sitz im Ausland erbracht
worden waren, als im Inland steuerbar (Tz 7.2 und 7.4 des Berichts)
und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre durch
Bescheide vom 2.8.2002 entsprechend fest.
Der dagegen eingelegte Einspruch der
Klägerin blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung des FA vom
28.10.2003).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der
Klägerin ab. Es führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, die streitigen Leistungen seien gemäß
§ 3a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG)
im Inland ausgeführt worden, weil die Klägerin hier ihr
Unternehmen betreibe. Die abweichende Regelung des § 3a Abs. 4
Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UStG greife nicht ein. Die Klägerin
erbringe dem Schwerpunkt nach keine „rechtliche,
wirtschaftliche und technische Beratung“ i.S. von § 3a
Abs. 4 Nr. 3 UStG. Auch die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2
Buchst. e der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) seien nicht
erfüllt: Es liege keine Leistung von „Beratern“
vor; auch handele es sich nicht um Leistungen eines
„Studienbüros“ oder - ausgehend vom englischen
Text der Richtlinie 77/388/EWG „consultancy bureaux“ -
eines „Beratungsbüros“.
Die Tätigkeit der Klägerin
beschränke sich nicht darauf, den jeweiligen Auftraggebern
Beratung (hier: in personalwirtschaftlichen Fragen) zuteil werden
zu lassen - also dem Auftraggeber wertend Informationen zur
Lösung konkreter Fragen zu vermitteln -, sondern umfasse
darüber hinaus weitere ebenso wesentliche Elemente wie
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die Ausarbeitung des Textes der
Personalausschreibung an Hand eines vorgegebenen
Anforderungsprofils,
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die Aufgabe entsprechender Inserate
(Personalanzeigen) unter eigenem Namen,
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die Vorsortierung der eingegangenen
Bewerbungen für die ausgeschriebene Position gemäß
dem vorgegebenen Anforderungsprofil und die damit verbundene
autonome Entscheidung, ungeeignete Bewerber auszuscheiden,
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in einer sog. „Selektion I“ den
Kreis der Bewerber festzulegen, mit denen die Klägerin erste
Vorgespräche führt, sowie
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die Terminabstimmung mit den Bewerbern der
„engsten Wahl“ und deren Vorstellung in einzelnen
Gesprächsrunden.
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Angesichts dessen liege der Schwerpunkt der
von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht in der Beratung,
sondern - auch wenn dafür Beratung erforderlich sei - in der
eigenaktiven Unterstützung des jeweiligen Auftraggebers bei
der Personalfindung durch Erarbeitung und Aufgabe von
Stellenanzeigen im eigenen Namen, durch die Entscheidung der
Klägerin in eigener Zuständigkeit, Bewerber der
„engsten Wahl“ zu finden, sowie durch die aktive
Präsentation dieser Bewerber gegenüber dem Auftraggeber.
Letztlich erwarte der Auftraggeber von der Klägerin keine
Ratschläge, sondern die Präsentation einer Vorauswahl der
für die jeweilige Stelle geeigneten Bewerber.
Das wirtschaftliche Ziel der Leistungen,
die Personalfindung aktiv und mitentscheidend zu unterstützen,
zeige sich ferner darin, dass sich das vereinbarte Honorar nicht
etwa nach Beratungsaufwand (insbesondere am Zeitaufwand), sondern
nach dem Gehalt der zu besetzenden Position bemesse und
überdies überwiegend (zu 60 %) erst fällig werde,
wenn die Personalentscheidung im Wesentlichen vorbereitet bzw.
getroffen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19.9.2002 IV R 70/00, BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 = SIS 03 05 52).
Deshalb sei die Klägerin - auch wenn
sie für ihre Tätigkeit besondere Sachkunde im Bereich der
Personalwirtschaft benötige - keine Sachverständige i.S.
von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Ihre Leistungen beständen
auch nicht in der Überlassung von Informationen i.S. des
§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG. Sie seien ferner keine
Vermittlungsleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG. Auch
§ 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG greife nicht ein, weil die
Klägerin keine „Umsätze“ vermittle. Soweit es
aufgrund der Dienste der Klägerin zur Einstellung einer Person
beim Auftraggeber komme, führe diese Person - als Arbeitnehmer
- keine Umsätze an den Auftraggeber aus.
Das Urteil ist in EFG 2007, 1991
veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die
Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie
trägt zur Begründung vor, das FG habe den Sachverhalt
nicht in gebotenem Maße aufgeklärt (Verletzung von
§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ), das FG
hätte sie im Verfahren darauf hinweisen müssen, dass es
von einer Vermittlungstätigkeit anstelle einer
Beratungstätigkeit ausgehe (Verletzung von § 76 Abs. 2,
§ 119 Nr. 3 FGO) und das FG habe § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
fehlerhaft ausgelegt, weil es insbesondere eine Differenzierung
zwischen Vermittlungs- und Beratungstätigkeit nicht
vorgenommen und die Rechtsnatur der Verträge zwischen ihr, der
Klägerin, und ihren Auftraggebern nicht erörtert
habe.
Die Klägerin bezieht sich zur
Begründung dafür, dass sie Beratungsleistungen erbracht
habe, insbesondere auf die „Grundsätze zur Abgrenzung
von Personalberatung und Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von
Stellen für Führungskräfte der Wirtschaft“ der
Bundesanstalt für Arbeit am 5.7.1990 (Runderlass
88/90).
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 28.10.2003 aufzuheben
und die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 2.8.2002
dahingehend zu ändern, dass die streitigen Leistungen
gemäß § 3a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 3 UStG als nicht
steuerbare Umsätze außer Ansatz bleiben und
dementsprechend die Umsatzsteuer für 1997 auf ... DM (...
EUR), für 1998 auf ... DM (... EUR) und für 1999 auf ...
DM (... EUR) festzusetzen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
Es hält die geltend gemachten
Verfahrensfehler nicht für gegeben und das Urteil des FG
für zutreffend.
II. Die Revision der Klägerin ist im
Wesentlichen begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache durch den Senat
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Entgegen der Auffassung des FG hat die
Klägerin mit den streitigen Leistungen - im Inland nicht
steuerbare - Beratungsleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3
UStG erbracht. Die gegenteilige Ansicht des FG kann
revisionsrechtlich keinen Bestand haben.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG
unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Die Klägerin hat mit den hier
streitigen Leistungen sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9
UStG erbracht.
2. a) Eine sonstige Leistung wird
gemäß § 3a Abs. 1 UStG an dem Ort ausgeführt,
von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend
hiervon bestimmt § 3a Abs. 3 Satz 1 UStG für einzelne in
§ 3a Abs. 4 UStG aufgezählte sonstige Leistungen an einen
Unternehmer den Leistungsort danach, wo der Empfänger sein
Unternehmen betreibt.
Zu diesen am Sitzort des
Leistungsempfängers ausgeführten Leistungen gehören
nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG „die sonstigen Leistungen
aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer,
vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur,
Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie
ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die
rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung“.
b) § 3a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG
sind richtlinienkonform auszulegen. Gemeinschaftsrechtliche
Grundlage dieser Vorschriften sind u.a. Art. 9 Abs. 1 und Art. 9
Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG
(vgl. BFH-Urteil vom 3.4.2008 V R 62/05, BFHE 221, 433, BStBl II
2008, 900 = SIS 08 25 44, unter II.1.b).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG gilt „als Ort einer Dienstleistung ... der Ort,
an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit ... hat ..., oder in Ermangelung eines solchen
Sitzes ... sein Wohnort oder sein üblicher
Aufenthaltsort“.
Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter
Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 56 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gilt abweichend hiervon
„als Ort der folgenden
Dienstleistungen, die außerhalb der Gemeinschaft
ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft,
jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden
ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem
der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
... hat ...: Leistungen von Beratern, Ingenieuren,
Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige
ähnliche Leistungen ...“.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften (EuGH) handelt es sich bei den in
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG verwendeten Begriffen um gemeinschaftsrechtliche
Begriffe (vgl. EuGH-Urteil vom 16.9.1997 Rs. C-145/96, von
Hoffmann, Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17 = SIS 97 22 39 Rdnr. 17).
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG bezieht sich nicht auf Berufe, wie die des Beraters,
Ingenieurs, Anwalts oder Buchprüfers, sondern auf Leistungen
(vgl. EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857, UR 1998, 17 =
SIS 97 22 39 Rdnr. 15; vom 6.12.2007 Rs. C-401/06, Kommission gegen
Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2007, I-10609, BFH/NV Beilage
2008, 142 = SIS 08 07 28 Rdnr. 31). Vielmehr will der
Gemeinschaftsgesetzgeber nur die „hauptsächlich und
gewöhnlich“ zu diesen Berufen gehörenden
Leistungen erfassen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 6.3.1997 Rs.
C-167/95, Linthorst, Slg. 1997, I-1195 = SIS 97 10 38 Rdnrn. 16 und
17, m.w.N.).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat
angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 5.6.2003 V R 25/02, BFHE 202,
191, BStBl II 2003, 734 = SIS 03 36 32, unter II.2.b; in BFHE 221,
433, BStBl II 2008, 900 = SIS 08 25 44, unter II.2.).
3. Die Leistungen der Klägerin fallen
unter § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG). Sie gehören zu der Tätigkeit, die
ein „Berater“ hauptsächlich und
gewöhnlich ausübt.
a) Unter „Beratung“ ist die
Vermittlung von Informationen zur Lösung (auch als
Entscheidungshilfe) konkreter Fragen zu verstehen (vgl.
FG Hamburg, Urteile vom 18.2.1987 II
373/86, EFG 1987, 381; vom 21.8.2007 6 K 253/05, EFG 2008, 80 = SIS 08 02 31; Martin in Sölch/Ringleb, UStG § 3a Rz
175).
b) Diese Voraussetzungen erfüllt die
Tätigkeit der Klägerin entgegen der Ansicht des FG.
Berufstypische Leistungen von Personalberatern
im Rahmen der Suche nach Führungskräften - wie sie die
Klägerin erbracht hat - stellen in der Regel
Beratungsleistungen i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG i.V.m.
Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG dar. Der Kern und
Schwerpunkt dieser aus verschiedenen Leistungsbestandteilen
bestehenden Tätigkeit liegt darin, eine fundierte und
qualifizierte Empfehlung zur Besetzung der jeweiligen Position
aussprechen zu können. Dem steht - anders als das FG meint -
nicht entgegen, dass dabei letztlich eine Personenauswahl
präsentiert wird (zutreffend FG Hamburg in EFG 2008, 80 = SIS 08 02 31, FG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008 1 K 1779/06,
EFG 2009, 54 = SIS 09 00 80).
c) Entgegen der Auffassung des FG sind die
einzelnen Leistungen der Klägerin nicht getrennt zu
beurteilen. Sie gehen vielmehr als Vorbereitungshandlungen in der
von der Klägerin erbrachten Beratungsleistung auf, die den
wirtschaftlichen Gehalt des von ihr erbrachten
Leistungsbündels ausmachte.
Das FG hat bei seiner Würdigung der
für das Vorliegen einer Beratungsleistung sprechenden
Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die
Klägerin - anders als in dem vom FG herangezogenen Urteil in
BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 = SIS 03 05 52 - kein
Erfolgshonorar vereinbart hat und insbesondere der erst nach
Besetzung der Stelle fällig werdende Honoraranteil von 20 %
unabhängig davon vom Auftraggeber zu bezahlen war, ob die
Stelle mit einem von ihr, der Klägerin, vorgestellten Bewerber
besetzt worden ist oder nicht.
d) Das FG hat sich ferner zur Stützung
seiner Ansicht zu Unrecht auf das Urteil des BFH in BFHE 200, 49,
BStBl II 2003, 25 = SIS 03 05 52 berufen.
In dem Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003,
25 = SIS 03 05 52 hat der BFH entschieden, ein als Personalberater
tätiger Diplom-Kaufmann, der dafür honoriert werde, dass
er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für
eine zu besetzende Stelle vermittele, übe insoweit eine
gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.
Dieses Urteil ist zu der Frage ergangen, ob der Kläger
beratender Volks- oder Betriebswirt i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist.
Aufgrund dieser einkommensteuerrechtlichen
Fragestellung haben die Grundsätze dieses Urteils für den
vorliegenden Streitfall keine Bedeutung. Darüber hinaus war
Grundlage der damaligen Entscheidung des BFH, dass der Kläger
- anders als im vorliegenden Streitfall - eine weitgehend
erfolgsabhängige Provision erhielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE
200, 49, BStBl II 2003, 25 = SIS 03 05 52, Leitsatz). Der BFH ist
in der bezeichneten Entscheidung - auf der Grundlage einer
entsprechenden Würdigung des FG - davon ausgegangen, die
Auftraggeber hätten den Kläger insoweit in erster Linie
für seine Vermittlungstätigkeit entlohnt, zumal die
Vergütung sich weitgehend daran orientiert habe, ob es zu den
gewünschten Arbeitsverträgen mit den von dem Kläger
präsentierten Bewerbern gekommen sei und der Kläger
solange hat tätig werden müssen, bis die entsprechende
Stelle besetzt worden sei und der vermittelte Arbeitnehmer die
Probezeit erfolgreich absolviert habe; die Beratungsleistung habe
den Auftragsverhältnissen nicht das Gepräge gegeben (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 200, 49, BStBl II 2003, 25 = SIS 03 05 52, unter
II.1. der Gründe).
e) Bestätigt wird die Beurteilung als
Beratungsleistungen durch die von der Klägerin vorgelegten
„Grundsätze zur Abgrenzung von Personalberatung und
Arbeitsvermittlung bei der Besetzung von Stellen für
Führungskräfte der Wirtschaft“ der
Bundesanstalt für Arbeit am 5.7.1990 (Runderlass 88/90). Darin
heißt es u.a.:
„(1.2) Personalberatung
(1) Personalberatung im Sinne dieser
Grundsätze liegt vor, wenn ein Personalberater im Rahmen eines
umfassenden Personalberatungsauftrages eines Arbeitgebers bei der
Suche und Auswahl von Führungskräften der Wirtschaft
für die Besetzung offener Führungspositionen (1.1)
mitwirkt.
(2) Ein solcher Personalberatungsauftrag
umfaßt regelmäßig folgende Aufgaben des
Personalberaters:
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Analyse der zu besetzenden Stelle und des
betriebli-
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chen Umfelds (einschl. der
Führungsorganisation);
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Erarbeitung des fachlichen und
persönlichen Anforde-
|
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rungsprofils der Position;
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-
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Beschreibung und Festlegung der notwendigen
und er-
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wünschten Voraussetzungen oder
ausschließenden Kri-
|
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terien für die Position
(Bewerberprofil);
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Bewerbersuche;
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-
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Vorbeurteilung der Bewerber;
|
-
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Präsentation qualifizierter
Bewerber;
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Mitwirkung und Beratung bei der Festlegung
von Ein-
|
|
stellungs-, Arbeits- und
Vergütungsbedingungen.
|
(3) Die Honorierung der Beratung muß
im Rahmen eines vereinbarten Fest- oder Zeithonorars erfolgen. Die
Vereinbarung eines Erfolgshonorars deutet auf einen reinen
Personalbeschaffungsauftrag hin.
(1.3) Arbeitsvermittlung
Arbeitsvermittlung ist eine Tätigkeit,
die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur
Begründung von Arbeitsverhältnissen ...
zusammenzuführen (§ 131 I AFG).“
Die Klägerin hat die nach dieser
Beschreibung typischen Aufgaben eines Personalberaters erbracht.
Ihre Honorierung erfolgte im Rahmen eines Festhonorars (30 % des
veranschlagten Bruttogehalts für die zu besetzende Stelle);
ein Erfolgshonorar ist nicht vereinbart worden.
f) Dass die Tätigkeit der Klägerin
eine Beratungsleistung darstellt, steht schließlich im
Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der - zu Art. 86 und 90
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -
davon ausgegangen ist, dass die Vermittlung von
Führungskräften der Wirtschaft zum Tätigkeitsbereich
privater Personalberatungsunternehmen gehört (vgl. EuGH-Urteil
vom 23.4.1991 Rs. C-41/90, Höfner und Elsner, DB 1991, 1013 Rz
22, 24).
4. Die Revision der Klägerin hat deshalb
im Wesentlichen Erfolg.
Die Klägerin hat allerdings bei der
Bezifferung ihrer Anträge sowohl im Klage- als auch im
Revisionsverfahren nicht berücksichtigt, dass in dem
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 2.8.2002 über die von
ihr angegriffenen Feststellungen in Tz. 7.2 und Tz. 7.4 des
Berichts über die Außenprüfung vom 17.5.2002
weitere - nicht streitige Änderungen - erfasst worden sind.
Insoweit war die Klage abzuweisen.