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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-322/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 78/660/EWG Art. 2
Schlagwörter EG, EU, Anschaffungskosten, Bilanzierung, Jahresabschluss, Gesellschaft
Rechtsfrage: Ist Art. 2 Abs. 3, 4 und 5 der RL 78/660/EWG aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen dahin auszulegen, dass er nicht nur vorsieht, dass zusätzliche Angaben im Anhang zum Jahresabschluss zu machen sind, sondern, wenn die Anschaffungskosten offensichtlich nicht dem tatsächlichen Wert der betroffenen Güter entsprechen und deshalb ein falsches Bild der Vermögenslage, Finanzlage und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird, auch dazu verpflichtet, vom Grundsatz der Verbuchung von Vermögensgegenständen zu den Anschaffungskosten abzuweichen und sie unmittelbar zu ihrem Weiterverkaufswert zu verbuchen, wenn dieser offenkundig ihr tatsächlicher Wert ist?
Vorinstanz: Cour de Cassation (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 287 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.10.2013
Erledigungs-Az: Rs C-322/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 30 51