Arzneien, Zollanmeldung, Rücknahme: 1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung zurückgenommen werden. - 2. Ob ein Apotheker gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist zu entscheiden. - Urt.; BFH 21.7.2009, VII R 2/08; SIS 09 29 91
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) meldete im Januar 2005 eine für seine Apotheke
bestellte, aus den USA eingeführte Warensendung zur
Abfertigung zum freien Verkehr an. Die Waren der Position 1 der
Anmeldung wurden als „synthetisch hergestellte
Hormone“, die der Position 2 als „zubereitete
Arzneiwirkstoffe, keine Anwendung am Menschen, für analytische
Zwecke im Labor“ beschrieben. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) nahm die Anmeldung
an. Die am folgenden Tag durchgeführte Beschau führte zur
Feststellung des HZA, dass es sich bei den Waren überwiegend
um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG) handele,
ohne dass ersichtlich sei, dass die Einfuhrvoraussetzungen nach
diesem Gesetz vorlägen, woraufhin die Zollanmeldung für
ungültig erklärt und die Waren sichergestellt wurden. Ein
Teil der Waren der Position 2, bei dem es sich nicht um
Arzneimittel handelte, wurde dem Kläger später nach
erneuter Zollanmeldung überlassen.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
gegen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung sowie auf
Überlassung der Waren zum freien Verkehr gerichtete Klage wies
das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die
Ungültigerklärung der Zollanmeldung bezüglich der
Warenposition 1 gemäß Art. 75 Buchst. a Anstrich 4 des
Zollkodex (ZK) rechtmäßig sei. Die Aufzählung der
Fälle einer von Amts wegen für ungültig zu
erklärenden Zollanmeldung in Art. 250 der
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) sei nicht
abschließend. Das von der Warenposition 1 der Zollanmeldung
erfasste Erzeugnis DHEA sei ein zulassungspflichtiges, jedoch nicht
zugelassenes Arzneimittel, das nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AMG nur mit einer Einfuhrerlaubnis in den Geltungsbereich des AMG
verbracht werden dürfe, welche jedoch weder mit der
Zollanmeldung noch später vorgelegt worden sei. Auch seien die
Voraussetzungen einer sog. Einzeleinfuhr gemäß § 73
Abs. 3 AMG nicht gegeben. Die insoweit vom Kläger gemachten
Angaben hätten nicht ausgereicht, der Zollstelle eine
Schlüssigkeitsprüfung bezüglich der
Einfuhrvoraussetzungen zu ermöglichen. Unter diesen
Umständen sei die Ungültigerklärung der
Zollanmeldung zur Regelung des Falls erforderlich gewesen. Die
Zolldienststellen hätten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AMG bei
der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und
Wirkstoffen mitzuwirken, hätten somit auch auf die Vorlage
aller erforderlichen Einfuhrdokumente zu achten, wenn auch
letztlich die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Einfuhr in Zweifelsfällen der Gesundheitsbehörde
vorbehalten bleibe.
Hinsichtlich der Warenposition 2 sei die
auf Aufhebung der Ungültigerklärung gerichtete Klage
unzulässig. Der Kläger habe von dieser
Ungültigerklärung Gebrauch gemacht, indem er für die
nicht unter das Einfuhrverbot fallenden Vitaminpräparate eine
neue Zollanmeldung abgegeben habe. Er handele
rechtsmissbräuchlich, wenn er sich mit seiner Klage gleichwohl
gegen die Ungültigerklärung der Zollanmeldung
wende.
Mangels Vorliegens einer gültigen
Zollanmeldung habe der Kläger auch keinen Anspruch auf
Herausgabe der Arzneimittel, die ihm aber auch ohnehin wegen
Nichtbeachtung der Beschränkungen gemäß § 73
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AMG nicht überlassen werden
könnten.
Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, dass Art. 75 Buchst. a Anstrich 4 ZK nicht als
Rechtsgrundlage für die Ungültigerklärung der
Zollanmeldung herangezogen werden könne. Im Übrigen
unterfielen die Arzneimittel keinem Einfuhrverbot. Unstreitig sei,
dass die Arzneimittel von einer Apotheke bestellt worden seien. Die
weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 3 AMG habe
die Zollbehörde nicht zu prüfen. Bei Zweifeln habe sie
sich mit der für den Verkehr mit Arzneimitteln
zuständigen Landesbehörde in Verbindung zu
setzen.
Außerdem rügt der Kläger,
dass das FG-Urteil von den mitwirkenden Richtern nicht
unterschrieben sei und es den Tag weder seiner Verkündung noch
seiner Übergabe an die Geschäftsstelle erkennen lasse.
Zudem habe das HZA im Termin zur mündlichen Verhandlung
Unterlagen überreicht, die ihm (dem Kläger) nicht
übergeben worden seien.
II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
1. Die gegen die Ungültigerklärung
der Zollanmeldung gerichtete Klage ist zulässig. Die
Ungültigerklärung ist eine zollrechtliche Entscheidung
i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK (vgl. Weymüller in Dorsch, Zollrecht,
Art. 66 ZK Rz 47), die vom Zollanmelder mit Einspruch und Klage
angefochten werden kann, wofür auch ein
Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil mit der
Ungültigerklärung dem Begehren des Zollanmelders, die
Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen,
nicht entsprochen wird und die Waren gemäß Art. 50 ZK
als weiterhin in vorübergehender Verwahrung befindlich zu
behandeln sind. Anders als das FG meint, fehlt dem Kläger auch
kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich gegen die
Ungültigerklärung der Zollanmeldung hinsichtlich der
Warenposition 2 wendet. Dass dem Kläger insoweit die
Möglichkeit eröffnet worden ist, für einen Teil der
Waren dieser Position, der keinen Verboten und Beschränkungen
(VuB) unterlag, eine neue Zollanmeldung abzugeben, und er von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ändert nichts
daran, dass die Ungültigerklärung der Zollanmeldung
hinsichtlich der übrigen Waren der Position 2 als belastende
zollrechtliche Entscheidung fortwirkt, da ihre
Überführung in das beantragte Zollverfahren dem
Kläger weiterhin verweigert wird.
2. Die vom FG getroffenen Feststellungen
rechtfertigen nicht die Abweisung der gegen die
Ungültigerklärung der Zollanmeldung gerichteten
Klage.
a) Der Grundsatz des Art. 58 Abs. 1 ZK, dass
Waren ungeachtet ihrer Beschaffenheit, ihrer Menge, ihres
Ursprungs, ihrer Herkunft oder ihres Bestimmungsorts jederzeit
unter den festgelegten Voraussetzungen eine beliebige
zollrechtliche Bestimmung erhalten können, steht
gemäß Abs. 2 der Vorschrift Verboten oder
Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen (u.a.) der
Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind. VuB im
Sinne dieser Vorschrift können sich u.a. aus einzelstaatlichem
Recht ergeben. Liegen sie bezüglich einer in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland verbrachten Ware vor, ist die Annahme
der Zollanmeldung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) abzulehnen (vgl. Weymüller in
Dorsch, a.a.O., Art. 63 ZK Rz 34; Witte/Henke, Zollkodex, 5. Aufl.,
Art. 58 Rz 11, Art. 63 Rz 9).
b) Im Streitfall hat das HZA hingegen die
Zollanmeldung bereits angenommen, so dass sich die Frage stellt, ob
die Zollanmeldung nachträglich für ungültig
erklärt werden kann. Das FG hat sich insoweit der von der
Zollverwaltung und von einem Teil der Literatur vertretenen
Auffassung angeschlossen, dass eine bereits von der Zollstelle
angenommene Zollanmeldung gemäß Art. 75 Buchst. a
Anstrich 4 ZK von Amts wegen für ungültig erklärt
werden kann, wenn sich das Vorliegen von VuB erst nachträglich
bei der Beschau herausstellt (vgl. Abs. 18 Satz 2 der
Dienstvorschrift Zollbehandlung, Allgemeine Vorschriften,
Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung - VSF - Z 07 01;
ebenso: Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 58 Rz 7, Art. 66 Rz
62; a.A.: Witte/Henke, a.a.O., Art. 66 Rz 9, 11, Art. 75 Rz 2, der
die Regelungen einer Ungültigerklärung von Amts wegen in
Art. 66 ZK i.V.m. Art. 250 ZKDVO für abschließend
hält).
Vor der Entscheidung, ob dieser Rechtsansicht
des FG zu folgen ist, bedarf es allerdings zunächst der
Klärung, ob der Annahme der Zollanmeldung des Klägers VuB
entgegenstehen.
Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG
dürfen zwar Arzneimittel, die zum Verkehr im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht zugelassen oder registriert oder insoweit
freigestellt sind, nur mit einer Einfuhrerlaubnis gemäß
§ 72 AMG, die im Streitfall nicht vorliegt, aus
Drittländern in den Geltungsbereich des AMG verbracht werden.
Abweichend von jener Vorschrift dürfen jedoch dem
Verbringungsverbot unterliegende Fertigarzneimittel nach § 73
Abs. 3 Satz 1 AMG (in der seinerzeit geltenden Fassung) in den
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn sie in dem
Staat in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den
Geltungsbereich des AMG verbracht werden, und von Apotheken
bestellt sind.
Ob die Voraussetzungen dieser
Ausnahmevorschrift im Streitfall vorliegen, lässt sich anhand
der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder
bejahen noch verneinen.
Bei den noch im Streit befindlichen
Arzneimitteln scheint es sich um von einer Apotheke bestellte
Fertigarzneimittel zu handeln. Das FG hat dies zwar für
zweifelhaft gehalten; aus dem Schreiben des HZA an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.2.2005 sowie
aus der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2005 ergibt sich jedoch,
dass das HZA die Fertigarzneimittel-Eigenschaft i.S. von § 2
Abs. 1, § 4 Abs. 1 AMG aufgrund der durchgeführten
Warenbeschau selbst festgestellt hat und hiervon zwischenzeitlich
offenbar auch nicht abgerückt ist, so dass das Vorliegen
dieses Tatbestandsmerkmals als unstreitig angesehen werden
kann.
Zweifelhaft ist allein, ob diese
Fertigarzneimittel in den USA, von wo sie stammen, in Verkehr
gebracht werden dürfen. Das FG hat insoweit lediglich auf die
zu § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG vertretene Rechtsauffassung des
Bundesgerichtshofs „hingewiesen“, wonach zu
verlangen ist, dass die Mittel im Ausland auch als Arzneimittel in
Verkehr gebracht werden dürfen (Urteil vom 11.7.2002 I ZR
34/01 (KG), NJW 2002, 3469), sowie auf die gegenteilige Auffassung
des Regierungspräsidiums D, wonach es genügt, dass das
Mittel im Herkunftsland „als was auch immer
rechtmäßig im Verkehr ist“. Welcher Auffassung
das FG folgt, ist seinen Ausführungen indes nicht zu
entnehmen. Unklar ist auch, ob das FG hinsichtlich des Mittels DHEA
festgestellt hat, dass dieses in den USA als
Nahrungsergänzungsmittel, nicht aber als Arzneimittel
erhältlich ist. Sollte dies seinen Ausführungen zu
entnehmen sein, fehlt es jedenfalls an entsprechenden
Feststellungen hinsichtlich der übrigen vom Kläger
angemeldeten Arzneimittel.
c) Anders als das FG und das HZA meinen,
lässt sich die Ungültigerklärung der Zollanmeldung
nicht mit den ihrer Ansicht nach nicht erfüllten
Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AMG
rechtfertigen.
Satz 1 und Satz 2 des § 73 Abs. 3 AMG
unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass jene Vorschrift
regelt, unter welchen Voraussetzungen nicht zugelassene oder
registrierte Arzneimittel ausnahmsweise abweichend von § 73
Abs. 1 Satz 1 AMG in den Geltungsbereich des Gesetzes
„verbracht“ werden dürfen, während
Satz 2 beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Apotheken solche
Arzneimittel „beziehen“ dürfen. Da die der
Zollverwaltung als Aufgabe obliegende zollamtliche Überwachung
gemäß § 1 Abs. 3 ZollVG die Einhaltung der
gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften sichert, die
„das Verbringen“ von Waren in den, durch den und
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbieten oder
beschränken (VuB), hat die Zollverwaltung bei der auf die
Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 3 AMG gestützten Einfuhr
von Arzneimitteln die Einhaltung der in Satz 1 der Vorschrift
beschriebenen Voraussetzungen zu sichern. Die Kontrolle, ob sich
Apotheken an die Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG halten,
die regelt, was eine Apotheke von den nach Satz 1 eingeführten
Arzneimitteln und in welchem Umfang beziehen darf, obliegt dagegen
nicht der Zollverwaltung, sondern der für die Überwachung
des Verkehrs mit Arzneimitteln zuständigen Landesbehörde,
was u.a. aus dem letzten Halbsatz des § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG
„das Nähere regelt die
Apothekenbetriebsordnung“ folgt.
Auch aus § 74 Abs. 1 AMG ergibt sich,
dass die Zolldienststellen keine
Arzneimittelüberwachungsbehörden sind, sondern bei der
Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln in den
Geltungsbereich des AMG lediglich „mitwirken“,
wobei ihnen die in § 74 Abs. 1 Satz 2 AMG beschriebenen
Befugnisse zustehen. Sie sind nicht berechtigt, andere
Entscheidungen als die Arzneimittelüberwachungsbehörde zu
treffen oder arzneimittelrechtliche Sachverhalte eigenständig
zu beurteilen; besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen
arzneimittelrechtliche Vorschriften, haben sie die zuständige
Überwachungsbehörde einzuschalten (Rehmann, AMG, 3.
Aufl., § 74 Rz 1).
Eine Rechtsverordnung zur Regelung des
„Mitwirkens“ der Zolldienststellen, zu deren
Erlass § 74 Abs. 2 AMG ermächtigt, ist bisher nicht
erlassen worden. Es gibt lediglich eine Dienstvorschrift zum
Arzneimittelgesetz (VSF SV 06 22-3), deren Abs. 7a Satz 4, Abs. 8
Unterabs. 2 und Abs. 10 ebenfalls deutlich machen, dass die
Zolldienststellen über die Einhaltung arzneimittelrechtlicher
Vorschriften keine eigene Entscheidung treffen, sondern diese der
zuständigen Überwachungsbehörde zu überlassen
haben.
Dementsprechend hat im Fall einer auf §
73 Abs. 3 AMG gestützten Einfuhr von Arzneimitteln die
zuständige Zolldienststelle nicht zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift eingehalten sind,
sondern sie hat, falls es Hinweise auf einen entsprechenden
Verstoß gibt, die zuständige
Arzneimittelüberwachungsbehörde einzuschalten. Ohne deren
Beteiligung kann die Zolldienststelle keine auf § 73 Abs. 3
Satz 2 AMG gestützten zollrechtlichen Konsequenzen ziehen,
also weder eine Zollanmeldung ablehnen noch eine bereits
angenommene Zollanmeldung für ungültig erklären.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG
und des HZA, dass ohne eine Entscheidungskompetenz der
Zolldienststellen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 73
Abs. 3 Satz 2 AMG das grundsätzlich bestehende
Verbringungsverbot für nicht zugelassene Arzneimittel in
erheblichem Umfang leer liefe. Die Zolldienststellen müssen
ihre Augen nicht vor erkannten oder drohenden Verstößen
gegen § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG verschließen und sie sind
bei insoweit fehlender Entscheidungskompetenz auch nicht - wie das
FG meint - darauf beschränkt, gemäß § 68 Abs.
1 AMG eine Kontrollmitteilung über den Vorgang an die
zuständige Überwachungsbehörde zu machen. Vielmehr
ist ihnen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 AMG die Befugnis
eingeräumt, Arzneimittelsendungen anzuhalten, den Verdacht
eines Verstoßes gegen VuB der Überwachungsbehörde
mitzuteilen sowie anzuordnen, dass die Sendung der
Überwachungsbehörde vorgeführt wird. Damit bestehen
ausreichende Befugnisse des HZA, der vom FG gesehenen Gefahr zu
begegnen, dass auf Verstöße gegen arzneimittelrechtliche
VuB nur nachträglich, nachdem die Arzneimittel bereits im
Verkehr sind, reagiert werden kann.
d) Sollte sich im zweiten Rechtsgang die vom
FG - ggf. unter Beteiligung der zuständigen
Arzneimittelüberwachungsbehörde - nachzuholende
Feststellung, dass die gestellten Arzneimittel in den USA in
Verkehr gebracht werden dürfen, nicht treffen lassen,
wären hinsichtlich der streitigen Arzneimittel die
Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht erfüllt,
ihrem Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland stünden
dann VuB entgegen.
Auch für diesen Fall teilt der erkennende
Senat allerdings die Auffassung des FG nicht, dass die
Zollanmeldung gemäß Art. 75 Buchst. a Anstrich 4 ZK
für ungültig erklärt werden kann. In Anbetracht der
dem HZA gemäß Art. 73 Abs. 1 ZK gegebenen
Möglichkeit, beim Vorliegen von VuB die Waren dem Anmelder
nicht zu überlassen, erscheint es bereits zweifelhaft, ob die
Ungültigerklärung der Zollanmeldung von Amts wegen eine
i.S. des Art. 75 ZK „erforderliche“
Maßnahme ist. Jedenfalls kann aber eine bereits angenommene
Zollanmeldung gemäß Art. 66 ZK nur auf Antrag des
Anmelders für ungültig erklärt werden, von Amts
wegen hingegen nur in den in Art. 250 ZKDVO geregelten Fällen,
welche vorliegend nicht einschlägig sind.
Da es sich aber bei der Annahme der
Zollanmeldung um eine zollrechtliche Entscheidung i.S. des Art. 4
Nr. 5 ZK handelt, die nach Art. 8 ZK zurückgenommen werden
kann (vgl. Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 63 Rz 43, 54, 57;
Zimmermann in Dorsch, Zollrecht, § 7 ZollVG Rz 25), ist im
Streitfall die Ungültigerklärung der Zollanmeldung durch
das HZA, für die es eine Rechtsgrundlage nicht gibt,
entsprechend umzudeuten. Sollte sich daher im zweiten Rechtsgang
herausstellen, dass der Einfuhr der Arzneimittel VuB
entgegenstehen, wäre vom FG das Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 8 ZK und somit insbesondere zu prüfen, ob dem
Kläger bekannt war oder vernünftigerweise hätte
bekannt sein müssen, dass die Einfuhrvoraussetzungen des
§ 73 Abs. 3 Satz 1 AMG für die angemeldeten Arzneimittel
nicht vorliegen.
3. Die auf Überlassung der angemeldeten
Arzneimittel gerichtete Klage ist ebenfalls zulässig; auf die
entsprechenden Ausführungen des FG wird Bezug genommen. Die
vom FG getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die
Abweisung der Klage.
Sollten die im zweiten Rechtsgang
nachzuholenden Feststellungen ergeben, dass die
Einfuhrvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 AMG
nicht vorliegen, können die Arzneimittel dem Kläger nicht
überlassen werden.
Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs.
3 Satz 1 AMG vor, ist zwar die Ungültigerklärung der
Zollanmeldung aufzuheben, was jedoch - wie ausgeführt - nicht
automatisch dazu führt, dass die angemeldeten Waren dem
Kläger auch zu überlassen sind. Auch wenn eine
Zollanmeldung angenommen worden ist (Art. 63 ZK), muss nämlich
gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 ZK vor Überlassung der
Waren das Vorliegen etwaiger VuB geprüft werden. In diesem
Zusammenhang ist dann auch die Vorschrift des § 73 Abs. 3 Satz
2 AMG zu berücksichtigen, deren Einhaltung allerdings nicht -
wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - das HZA, das
insoweit nur „mitwirkt“, sondern die
zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde zu
sichern hat.
Auch im Fall der Annahme der Zollanmeldung des
Klägers ist daher das HZA berechtigt, die Überlassung der
angemeldeten Arzneimittel vorübergehend zu verweigern, wenn es
meint, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 73 Abs.
3 Satz 2 AMG nicht erfüllt, weil es gemäß § 74
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG die Befugnis hat, Arzneimittelsendungen zur
Überwachung anzuhalten. Die endgültige Entscheidung, ob
die zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldeten Arzneimittel
dem Kläger überlassen werden können, trifft dann
allerdings die vom HZA einzuschaltende zuständige
Arzneimittelüberwachungsbehörde, der für diese
Entscheidung eine angemessene Frist einzuräumen ist.
Entscheidet die Arzneimittelüberwachungsbehörde, dass der
Kläger hinsichtlich der streitigen Arzneimittel
bezugsberechtigt i.S. des § 73 Abs. 3 Satz 2 AMG ist oder wird
innerhalb angemessener Frist keine Entscheidung getroffen, sind die
Arzneimittel dem Kläger zu überlassen.
4. Da die Vorentscheidung aufzuheben und die
Sache an das FG zurückzuverweisen ist, braucht auf die seitens
der Revision gerügten Verfahrensmängel nicht eingegangen
zu werden.