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Mutterschutz und Steuerfreiheit von Zuschlägen für fiktive Sonntagsarbeit usw.

Mutterschutz und Steuerfreiheit von Zuschlägen für fiktive Sonntagsarbeit usw.: 1. Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3 b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung). - 2. § 3 b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. - Urt.; BFH 27.5.2009, VI B 69/08; SIS 09 20 84

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Steuerfreie Bezüge, Vermögensbildung
Fundstellen
  1. BFH 27.05.2009, VI B 69/08
    BStBl 2009 II S. 730
    LEXinform 5008472

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.8.2009
    erl in StuB 14/2009 S. 548
    St.Sch. in BFH/PR 9/2009 S. 322
    AR in DStZ 16/2009 S. 584
    W.B. in FR 23/2009 S. 1116
    KAM in Stbg 2/2010 S. M 15
Normen
[EStG] § 3 b
[GG] Art. 3 Abs. 2
[MuSchG] § 8, § 11
[EGV] Art. 141
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 26.06.2008, SIS 08 37 12, Schichtzulage, Steuerbefreiung, Mutterschutz, Beschäftigungsverbot
Zitiert in... / geändert durch...
  • LSG Niedersachsen-Bremen 8.5.2023, SIS 23 11 41, Beitragsnachforderung, Beitragspflicht von SFN-Zuschlägen, deren Anteil auf das Urlaubsentgelt entfällt: ...
  • LSG Rheinland-Pfalz 27.4.2022, SIS 23 02 21, Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids fü...
  • BFH 16.12.2021, SIS 22 00 94, Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit: 1. Tatsä...
  • FG Düsseldorf 11.7.2019, SIS 19 16 79, Im Zusammenhang mit Hin- und Rückfahrten zu auswärts stattfindenden Terminen an Profisportler bzw. Betreu...
  • BSG 5.4.2012, SIS 12 30 81, Elterngeld: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben bei der Bemessung de...
  • FG Hamburg 2.2.2011, SIS 11 14 70, Einkommensteuer, keine Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertag...
  • Niedersächsisches FG 17.12.2010, SIS 11 24 44, Lohnsteuer-Haftung, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als steuerpflichtiger Arbeitslohn...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 23 35, Steuerfreiheit gemäß § 3 b EStG trotz Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde...
  • BFH 22.10.2009, SIS 10 01 41, Pauschal gezahlte Zuschläge für Nachtarbeit: 1. Werden lediglich pauschal gezahlte Zuschläge für Nachtarb...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

 

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.10.2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44 = SIS 08 04 67; vom 12.10.2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45 = SIS 08 04 68; vom 24.7.2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838 = SIS 08 38 07). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Nach diesem Maßstab bedarf die Frage, ob (Schicht-)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen und nach § 11 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG - ) gezahlt werden, nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, keiner erneuten Klärung.

 

a) Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit dieser Arbeit verbunden sind (BFH-Urteil vom 26.10.1984 VI R 199/80, BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57 = SIS 85 02 36); § 3b EStG begünstigt das Entgelt „für“ Arbeiten an besonders ungünstigen Zeiten (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 = SIS 91 06 41). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei § 3b EStG um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbricht (z.B. BFH-Urteile vom 22.11.1968 VI R 312/66, BFHE 94, 377, BStBl II 1969, 182 = SIS 69 01 16, zu § 34a EStG; vom 7.7.2005 IX R 56/04, BFH/NV 2006, 44 = SIS 06 02 48; vom 22.9.2005 IX R 55/04, BFH/NV 2006, 712 = SIS 06 14 93; vom 21.2.2006 IX R 27/05, BFH/NV 2006, 1274 = SIS 06 25 76). Neben dem eindeutigen, mit dem Gesetzeszweck übereinstimmenden Wortlaut des § 3b EStG ist auch dessen Ausnahmecharakter ein Grund dafür, dass der BFH eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschrift stets abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH tritt die Steuerfreiheit nur ein, wenn Zahlungen für tatsächlich geleistete Arbeit zu den bezeichneten begünstigten Zeiten erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293 = SIS 91 06 41; vom 25.5.2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725 = SIS 05 36 37; BFH-Beschluss vom 18.11.2003 VI B 123/03, BFH/NV 2004, 335 = SIS 04 09 60; jeweils m.w.N.). Deshalb hat sich der BFH durch den Wortlaut des § 3b EStG auch daran gehindert gesehen, die einer werdenden Mutter nach § 11 MuSchG vom Arbeitgeber gezahlten Zuschläge als für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt anzusehen, obwohl die Steuerpflichtige Arbeiten der vorgenannten Art tatsächlich nicht geleistet hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57 = SIS 85 02 36).

 

b) Die von den Klägern und Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage bedarf auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen verfassungs- und europarechtlichen Aspekte keiner erneuten Klärung. Dies ungeachtet dessen, dass die Beschwerde insbesondere die erforderliche Auseinandersetzung mit verfassungsgerichtlicher und europarechtlicher Rechtsprechung (z.B. BFH-Beschluss vom 25.8.2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122 = SIS 06 42 13) vermissen lässt.

 

Zwar bietet Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen (vgl. hierzu und zum folgenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.4.2005 1 BvR 774/02, BVerfGE 113, 1, unter B.I.1., m.w.N.). Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen. Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.

 

Auch ist nach den Absätzen 1 und 2 des in der Beschwerdebegründung genannten Art. 141 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner derzeit gültigen Fassung sicherzustellen, dass Männer und Frauen das gleiche Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit erhalten. Die Nichtbeachtung dieses gemeinschaftsrechtlich geregelten Diskriminierungsverbots führt nicht nur zur Aufhebung etwa entgegenstehender gesetzlicher Regelungen, sondern zu einem unmittelbaren Anspruch auf dessen gerichtliche Durchsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2000 VII R 18/00, BFHE 193, 234, BStBl II 2001, 263 = SIS 01 05 63, unter II.2.c, m.w.N.). Weiterhin hat die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.2.1976 - Richtlinie 76/207/EWG - (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 39, 40) gemäß Art. 1 Abs. 1 das Ziel, dass in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und in Bezug auf die soziale Sicherheit unter den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 76/207/EWG vorgesehenen Bedingungen verwirklicht wird. In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG ist geregelt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts - insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf. Auch liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 2.10.1997 Rs. C-100/95, Slg. 1997, I-5289 = SIS 98 14 08, m.w.N.).

 

Weder nach den genannten verfassungsrechtlichen Maßstäben noch nach primärem oder sekundärem Gemeinschaftsrecht ist es jedoch geboten, die Steuerfreiheit des § 3b EStG über dessen Wortlaut hinaus auf nach § 11 MuSchG weiter zu gewährendes Arbeitsentgelt zu erstrecken, das zwar ursprünglich als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet worden ist, das aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach § 8 MuSchG aber nicht mehr für eine tatsächlich geleistete, nach § 3b EStG begünstigte Arbeit gezahlt wird. Denn als Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit entfaltet § 3b EStG grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies kann sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Eine unzulässige geschlechtsspezifische Differenzierung ist (auch) der Wirkungsweise des § 3b EStG nicht zu entnehmen. Die Norm versagt nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Dabei führt die Anwendung des § 3b EStG nicht dazu, dass Männer und Frauen ein unterschiedlich hohes (Netto-)Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit erhalten, denn das maßgebliche Differenzierungskriterium der Norm liegt gerade in der Art der geleisteten Tätigkeit. Dass hierbei faktisch gerade Frauen in besonderer Weise benachteiligt würden, ist nicht ersichtlich, denn der Ausschluss der Steuerfreiheit betrifft keine besonders „frauenspezifischen“ Arbeitsbereiche und Tätigkeiten. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die in der Richtlinie 76/207/EWG insbesondere in Bezug auf Berufszugang und Arbeitsbedingungen geregelten Diskriminierungsverbote vom Regelungsbereich des § 3b EStG unmittelbar oder mittelbar betroffen sind.

 

c) Der erkennende Senat hält weiterhin daran fest, dass § 3b EStG auch nicht gegen Art. 6 Abs. 4 GG verstößt (BFH-Urteil in BFHE 142, 146, BStBl II 1985, 57 = SIS 85 02 36).

 

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH verneint auch weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf die Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) und das europarechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 141 EG-Vertrag). Denn § 3b entfaltet im Grundsatz eine gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Begünstigung unterliegt. Dies kann sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächlich geleistete Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Dass dabei faktisch gerade Frauen besonders benachteiligt werden, ist nicht ersichtlich. Anders wäre es wohl wenn - was hier nicht vorliegt - ein „frauenspezifischer Arbeitsbereich“ betroffen wäre.