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§ 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch anwendbar, soweit Erbschaftsteuer bezahlt wird

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. FG Münster 21.08.2008, 3 K 4920/06 Erb
    EFG 2009 S. 278
Normen
[ErbStG] § 13 Abs. 5 Nr. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 11.11.2009, SIS 10 02 52, Schenkungsteuer, Nachversteuerung, Überentnahme, Behaltefrist, Fünfjahreszeitraum
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 11.11.2009, SIS 10 02 52, Keine teleologische Reduktion des § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung...
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