
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 33/21 (BFH) |
§§: | DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1 Satz 1, DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 4, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34 |
Schlagwörter | Abfindung, Arbeitsortprinzip, Tätigkeitsortsprinzip, Doppelbesteuerungsabkommen |
Rechtsfrage: | Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung an einen Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit in Deutschland, Frankreich und Drittländern ausübte und im Zeitpunkt der Abfindungszahlung in Frankreich ansässig ist: 1. Besteht für eine Abfindung bereits dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ein Besteuerungsrecht, wenn lediglich ein kausaler Zusammenhang (Anlasszusammenhang) zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber besteht, während nach der vergleichbaren Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA für Abfindungen ein solcher Anlasszusammenhang nicht ausreicht? - 2. Bestimmt sich das Besteuerungsrecht für eine Abfindung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich danach, wo der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine aktive Tätigkeit ausgeübt hat oder - im Falle einer Freistellung - nach einem fiktiven Tätigkeitsort? - 3. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei einer Abfindung um ein Ruhegehalt, das nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9024/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 13 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 33/21 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 28/21 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 04 26 |