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AdV-Verfahren, Streitwert

AdV-Verfahren, Streitwert: Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung. - Urt.; BFH 14.12.2007, IX E 17/07; SIS 08 05 60

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Verfahrenskosten
Fundstellen
  1. BFH 14.12.2007, IX E 17/07
    BStBl 2008 II S. 199
    LEXinform 5005845

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.2.2008
    T.C. in DStZ 4/2008 S. 94
Normen
[FGO] § 69
[GKG] § 52, § 53
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 8.7.2020, SIS 20 13 73, Streitwertfestsetzung: 1. Das erkennende Gericht folgt der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte dah...
  • BFH 11.12.2019, SIS 20 01 95, Kein Ansatz von 10 % des Auffangstreitwerts als Streitwert in einem AdV-Verfahren wegen Aufhebung einer P...
  • FG Nürnberg 15.8.2018, SIS 18 14 79, Voraussetzungen für eine nochmalige Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag eines Bet...
  • FG Hamburg 5.8.2015, SIS 15 25 03, Keine Gerichtsgebühren bei Verfahrenseinleitung im vorläufigen Rechtsschutz: 1. Die Gebührenfälligkeit na...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.2.2015, SIS 15 09 83, Einstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Genehmigung der Ist-Besteuerung nur im Wege der einstweiligen...
  • FG Köln 11.2.2015, SIS 15 09 72, Ordnungsgemäße Unternehmerbescheinigung: 1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der 13. RL erfolgt die Erstattung d...
  • FG Düsseldorf 19.3.2013, SIS 13 15 50, Ansatz des Mindeststreitwerts bei geringerer Streitwertfestsetzung: Der gesetzlich fixierte Mindeststreit...
  • BFH 6.9.2012, SIS 13 01 45, Streitwerthöchstgrenze des § 39 Abs. 2 GKG gilt auch in AdV-Verfahren mit Steuerforderungen von mindesten...
  • BFH 17.11.2011, SIS 11 40 02, Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine Änderung des Streitwerts ...
  • Hessisches FG 28.1.2009, SIS 09 16 95, Streitwertberechnung in finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren: 1. Nebenabgaben (Zinsen) und Folgesteue...
  • FG Hamburg 15.4.2008, SIS 08 42 26, Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung: 1. Der Streitwert ist im Verfahren auf Auss...
  • Sächsisches FG 30.1.2008, SIS 08 18 73, Keine Anwendung des Mindeststreitwerts von 1.000 Euro im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der...
  • FG Hamburg 16.1.2008, SIS 08 30 52, Streitwert in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung: Auch in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ...

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) begehrte beim Finanzgericht (FG) ohne Erfolg die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides in Höhe von 537,69 EUR. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschwerdeverfahren IX B 233/06 die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, stellte dieses gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Verfahren ein. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hatte gemäß § 136 Abs. 2 FGO i.V.m. § 143 Abs. 2 FGO die Erinnerungsführerin zu tragen.

 

Mit Kostenrechnung vom 29.5.2007 KostL 1084/07 setzte die Kostenstelle des BFH gegen die Erinnerungsführerin die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 110 EUR an; hierbei legte sie den sog. Mindeststreitwert von 1.000 EUR zugrunde.

 

Mit ihrer Erinnerung gegen die Kostenrechnung macht die Erinnerungsführerin geltend, die Gerichtskosten seien anhand eines Streitwertes von 53,80 EUR (10 v.H. von 538 EUR) zu ermitteln. Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren sei als Streitwert regelmäßig 10 v.H. des Betrages anzusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten werde.

 

Die Erinnerungsführerin beantragt, die Gerichtskosten von einem Streitwert von 53,80 EUR festzusetzen.

 

Die Vertreterin der Staatskasse beim BFH beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Erinnerung ist begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung.

 

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 v.H. des Betrages zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (z.B. BFH-Beschluss vom 26.4.2001 V S 24/00, BFHE 194, 358, BStBl II 2001, 498 = SIS 01 10 60; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 35 „Aussetzung der Vollziehung“, m.w.N.). Dies gilt auch nach der Einführung des sog. Mindeststreitwerts von 1.000 EUR in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit gemäß § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl I 2004, 718) - im Folgenden: GKG n.F. - .

 

2. Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG n.F. ist der Streitwert eines Aussetzungsverfahrens nach § 69 Abs. 3, 5 FGO anhand § 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F. zu bestimmen.

 

§ 52 Abs. 1 GKG n.F. enthält den - § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entsprechenden - Grundsatz, dass in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG n.F. ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dies entspricht § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.; der Gesetzgeber hat lediglich - zur Anpassung an die allgemeine Entwicklung - den bisher gültigen Betrag von 4.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht (s. dazu BTDrucks 15/1971, S. 156).

 

3. Der (eindeutige) Wortlaut des § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG n.F., der nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F. verweist, schließt es aus, im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG n.F. zurückzugreifen (ebenso z.B. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2006 4 KO 1333/06, EFG 2007, 293 = SIS 07 04 98, m.w.N.; FG Köln, Beschluss vom 5.2.2007 10 Ko 275/07, EFG 2007, 793 = SIS 07 13 62; Müller, EFG 2007, 294).

 

4. Der Senat kann offenlassen, ob § 52 Abs. 4 GKG n.F. wegen der in ihm (neben dem Mindeststreitwert) geregelten Streitwerthöchstgrenzen für bestimmte Verfahren der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift dahin auszulegen ist, dass diese Höchstgrenzen dort auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung finden (s. dazu Zenke, Der Steuerberater - StB - 2006, 267, 268, m.w.N., zu § 20 GKG a.F., dem - so die Gesetzesbegründung - § 53 GKG n.F. inhaltlich weitgehend entspricht; vgl. BTDrucks 15/1971, S. 156). Hieraus lässt sich für die Anwendung des Mindeststreitwerts in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts herleiten (a.A. z.B. Sächsisches FG, Beschluss vom 27.3.2006 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103 = SIS 06 24 46; Zenke, StB 2006, 267, 268). Denn dieser Mindeststreitwert wurde durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführt und steht - soweit es die Streitwertbemessung in finanzgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angeht - im Widerspruch zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH (siehe unter 1.). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Willen, diese Rechtsprechung aufzugeben, im Wortlaut der Vorschrift oder zumindest in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte; dies ist nicht geschehen. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob der Ansatz von gleichen Mindeststreitwerten in Hauptverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt Bestand haben könnte (s. dazu im Einzelnen Beschluss des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2007, 293 = SIS 07 04 98).

 

5. Die von der Kostenstelle des BFH angesetzten Gerichtskosten sind bei einem Streitwert von 53,80 EUR auf 50 EUR herabzusetzen (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG n.F. i.V.m. Nr. 6210 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG n.F. und Anlage 2 zu § 34 GKG n.F.).

 

6. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG n.F.).