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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI B 107/01 |
§§: | AO § 122 Abs. 2 |
Schlagwörter | Bekanntgabe, Zugangsvermutung, Mecklenburg-Vorpommern, Steuerbescheid, Post |
Rechtsfrage: | Erbringt das maschinell aufgedruckte Datum eines Steuerbescheids bei dem in Mecklenburg-Vorpommern praktizierten computergestützten Bescheiderstellungsverfahren einen für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO ausreichenden Beweis, wenn der Versand direkt vom Rechenzentrum erfolgt ist? |
Vorinstanz: | FG Mecklenburg-Vorpommern |
Vorinstanz/Datum: | 21.03.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 358/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 862 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 07 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.10.2002 |
Erledigungs-Az: | VI B 107/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |