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Mindeststreitwert, Verfassungsmäßigkeit

Mindeststreitwert, Verfassungsmäßigkeit: Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden darf (Mindeststreitwert), unterliegt grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. - Urt.; BFH 31.5.2007, V E 2/06; SIS 07 24 62

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Verfahrenskosten
Fundstellen
  1. BFH 31.05.2007, V E 2/06
    BStBl 2007 II S. 791
    LEXinform 5004976

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.9.2007
    H.F.L. in HFR 10/2007 S. 1007
    erl in StuB 2/2008 S. 78
Normen
[GG] Art. 19 Abs. 4
[GKG] § 21 Abs. 1 Satz 3, § 52 Abs. 4, § 66 Abs. 1
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 14.10.2022, SIS 22 18 57, "Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung: 1. Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt a...
  • BFH 19.10.2017, SIS 17 26 07, Fälligkeit der Gerichtsgebühren bei finanzgerichtlichen Klagen: 1. Der Wert, aufgrund dessen die nach § 6...
  • BFH 15.10.2014, SIS 14 34 66, Verfassungsmäßigkeit von Gerichtsgebühren, die im Einzelfall das 3,5-fache des Streitwerts betragen: 1. D...
  • FG Düsseldorf 19.3.2013, SIS 13 15 50, Ansatz des Mindeststreitwerts bei geringerer Streitwertfestsetzung: Der gesetzlich fixierte Mindeststreit...
  • FG Baden-Württemberg 14.1.2013, SIS 13 06 05, Mindeststreitwert, Gerichtskosten für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens, keine Verletzung...
  • BFH 8.11.2012, SIS 13 04 35, Erinnerung gegen Kostenrechnung, Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren: 1. Mit der Erinn...
  • BFH 16.10.2012, SIS 12 33 25, Mindeststreitwert: Der Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR bewirkt keine verfassungsrechtlich unz...
  • BFH 22.7.2011, SIS 11 33 47, Kostenansatz, Streitwertberechnung bei Verbindung mehrerer Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung: Werd...
  • FG Düsseldorf 6.8.2007, SIS 08 03 20, Kein isolierter PKH-Antrag bei gleichzeitiger PKH-Beantragung durch Klageerhebung: 1. Ein isolierter PKH-...

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner), ein Rechts- und Betriebswirt, erhob gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1998 Klage. Das Finanzgericht (FG) stellte durch Urteil vom 13.10.2004 1 K 1574/03 fest, dass der Kostenschuldner die Klage mit - elektronisch übermitteltem - Schriftsatz vom 29.7.2004 (wirksam) zurückgenommen habe (vgl. EFG 2005, 1952 = SIS 06 00 66).

 

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil ließ der Senat durch Beschluss vom 15.7.2005 V B 216/04 die Revision zu.

 

Durch Urteil vom 26.10.2006 V R 40/05 (BFH/NV 2007, 356 = SIS 06 48 79) wies der Senat die Revision des Kostenschuldners auf dessen Kosten als unbegründet zurück.

 

Mit Kostenrechnung vom 11.12.2006 KostL 2257/06 setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH mit 275 EUR an. Dabei wurde der Mindeststreitwert gemäß § 52 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 1.000 EUR zugrunde gelegt. Daraus ergab sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG eine Verfahrensgebühr von (5 x 55 EUR =) 275 EUR.

 

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 14.12.2006. Er beantragt, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen, weil die abweisende Entscheidung auf einer unverschuldeten Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruhe. Der BFH habe die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der nunmehr entschiedenen Rechtssache zugelassen; die Entscheidung des Gerichts sei daher im Zeitpunkt der Zulassung der Revision offen gewesen; die Unkenntnis der Rechtsauffassung des BFH sei daher unverschuldet.

 

Rein vorsorglich werde gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Die Kostenrechnung gehe von einem (Mindest-)Streitwert von 1.000 EUR aus, während tatsächlich lediglich ca. 260 EUR im Streit gewesen seien. Die Einführung eines Mindeststreitwerts von 1.000 EUR stelle eine Rechtswegsperre dar und sei damit verfassungswidrig.

 

II. Die Eingabe des Kostenschuldners vom 14.12.2006 hat keinen Erfolg.

 

1. Der Antrag des Kostenschuldners auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, wenn - wie hier - ihm bereits die Kostenrechnung zugegangen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.6.2005 X E 1/05, BFHE 209, 422, BStBl II 2005, 646 = SIS 05 35 95).

 

2. Der Kostenschuldner konnte die Erinnerung persönlich einlegen, da für ihre Einlegung der Vertretungszwang des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gilt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 1.9.2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92 = SIS 06 02 95; vom 22.12.2004 V E 1/04, V E 2/04, BFH/NV 2005, 717 = SIS 05 18 49).

 

3. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

 

a) Unter abweisender Entscheidung sind Entscheidungen jeder Art und Form zu verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 24.2.1967 III B 8/66, BFHE 88, 276, BStBl III 1967, 369 = SIS 67 02 44). Die Unkenntnis rechtlicher Verhältnisse kann sich auch auf die prozessuale Rechtslage beziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 20.6.1994 XI E 2, 3/94, BFH/NV 1995, 149). Ob die Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse unverschuldet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist u.a. der Bildungsgrad des Kostenschuldners zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.6.1968 III B 73/67, BFHE 92, 548, BStBl II 1968, 659 = SIS 68 04 47; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 22).

 

b) Im Streitfall greift § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht ein.

 

Der Kostenschuldner rügt insoweit sinngemäß, die Rechtsauffassung des BFH in seiner abweisenden Entscheidung im Urteil in BFH/NV 2007, 356 = SIS 06 48 79 sei für ihn (den Kostenschuldner) nicht vorhersehbar gewesen und beruhe deshalb auf einer unverschuldeten Kenntnis der rechtlichen Verhältnisse. Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg.

 

Als der Kostenschuldner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG einlegte, ging er bewusst ein Prozesskostenrisiko ein. Auch dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hatte, weil einer der Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorlag, bedeutete nicht zwangsläufig, dass die nachfolgende Revision (§ 116 Abs. 7 FGO) ebenfalls Erfolg haben musste. Das war für den Kostenschuldner als Rechts- und Betriebswirt, der zudem durch eine Rechtsanwältin als Prozessbevollmächtigte fachkundig beraten wurde, erkennbar.

 

Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25.3.1969 VII B 151/68, BFHE 95, 209, BStBl II 1969, 344 = SIS 69 02 23; vom 25.4.2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335 = SIS 06 26 45; vom 28.4.2006 I E 1/06, BFH/NV 2006, 1674 = SIS 06 34 26).

 

4. Auch soweit der Kostenschuldner ferner „vorsorglich“ ausdrücklich „Erinnerung“ gegen die Kostenrechnung wegen des dabei angesetzten Mindeststreitwerts von 1.000 EUR eingelegt hat, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg.

 

a) Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG können die Kostenansätze und die ihnen zugrunde liegende Streitwertbemessung überprüft werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.12.1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488; vom 13.12.2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493 = SIS 07 07 34).

 

b) Die Einwendungen des Kostenschuldners gegen den Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 EUR gemäß § 52 Abs. 4 GKG greifen nicht durch. Der Kostenschuldner beruft sich insoweit auf die gegen diese Vorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Thüringer FG, Beschluss vom 28.2.2005 II 70007/05 Ko, EFG 2005, 975 = SIS 05 22 61; Eberl, DB 2004, 1910). Der Senat teilt diese Bedenken - jedenfalls bei den im Streitfall gegebenen Umständen - jedoch nicht.

 

aa) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anders bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht unter 1.000 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

 

bb) Der Mindeststreitwert von 1.000 EUR gemäß § 52 Abs. 4 GKG, der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 5.5.2004 (BGBl I 2004, 718) zum 1.7.2004 eingeführt worden ist, bewirkt keine verfassungsrechtlich unzulässige Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten.

 

Der Gesetzgeber hat diese Regelung wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 156):

 

 

„Neu ist der Mindeststreitwert für Verfahren vor den Finanzgerichten. Dieser soll mit 1.000 Euro festgelegt werden. Zahlreichen Verfahren liegt ein sehr geringer Streitwert zugrunde. Die in diesen Verfahren anfallenden sehr geringen Gebühren können nicht durch hohe Gebühren bei Verfahren mit höheren“ (ergänzt: Streitwerten) „ausgeglichen werden. Mit dem vorgeschlagenen Mindeststreitwert kann dem Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, besser Rechnung getragen werden. Auch haben die Verfahren schon häufig deshalb eine höhere Bedeutung als der sich im Streit befindliche Betrag, weil die Entscheidung in einer Steuersache Bedeutung für die Folgejahre haben kann.“

 

Der Senat hat gegen diese gesetzliche Typisierung in § 52 Abs. 4 GKG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal ein Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH - (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - ) stellen kann (ebenso Hessisches FG vom 20.3.2006 12 Ko 3720/04, DStRE 2006, 1238 = SIS 06 29 38; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rz 107a; Bartone, AO-Steuerberater 2005, 22, 24; wohl auch Sächsisches FG vom 27.3.2006 3 Ko 243/06, EFG 2006, 1103 = SIS 06 24 46). Auch der VII. Senat des BFH geht (stillschweigend) von der Rechtswirksamkeit des § 52 Abs. 4 GKG aus (vgl. Beschluss vom 30.5.2006 VII E 26/05, BFH/NV 2006, 1686 = SIS 06 34 42).

 

cc) Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes folgenden Justizgewährungspflicht nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lässt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12.2.1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337).

 

Danach ist eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs „regelmäßig“ dann zu bejahen, wenn es (erstens) nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn (zweitens) schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt (vgl. BVerfG in BVerfGE 85, 337, 348; vom 16.11.1999 1 BvR 1821/94, NJW-RR 2000, 946).

 

(1) Der Senat ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die für die Einführung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG geltenden - wie dargelegt - sachlichen Gründe und im Hinblick auf die Möglichkeit der Gewährung von PKH einer Differenzierung bedarf (so wohl auch Sächsisches FG in EFG 2006, 1103).

 

Zu beachten ist dabei auch, dass das Finanzgericht seiner Struktur nach ein Obergericht wie das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof) ist und die Richter am Finanzgericht wie die Richter an anderen Obergerichten besoldet werden. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum KostRMoG - in anderem Zusammenhang - hingewiesen (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 213). Der Gesetzgeber darf aber bei der Bestimmung der Gerichtskosten das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr berücksichtigen (vgl. BVerfG in BVerfGE 85, 337, 348, m.w.N.).

 

(2) Jedenfalls sind die vom BVerfG aufgestellten Kriterien für die Annahme einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtswegs im Streitfall nicht erfüllt. Denn im Streitfall erreicht das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse des Kostenschuldners an dem Verfahren nicht.

 

Entgegen der Darstellung des Kostenschuldners waren nicht lediglich ca. 260 EUR im Streit; vielmehr betrug der Streitwert 474 EUR. Der Kostenschuldner hat zuletzt im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem FG - wie im Revisionsverfahren - beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 14.7.2003 betreffend den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 4.12.2000 aufzuheben sowie unter erneuter Änderung des Änderungsbescheides vom 8.6.2004 die Umsatzsteuer für 1997 um 65,20 DM (= 33,33 EUR) niedriger festzusetzen. Der Streitwert betreffend Umsatzsteuer für 1996 betrug 440,73 EUR, da die vom Kostenschuldner angefochtene (verbösernde) Einspruchsentscheidung vom 14.7.2003 im Vergleich zum Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 4.12.2000 zu einer Steuernachforderung von 440,73 EUR führte. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für 1997 waren 33,33 EUR im Streit. Der Streitwert betrug damit insgesamt 474 EUR.

 

Dieser Streitwert von 474 EUR ist höher als das Gebührenrisiko für eine Instanz.

 

Denn bei Ansatz des (Mindest-)Streitwerts von 1.000 EUR entsteht in Klageverfahren vor den Finanzgerichten eine Verfahrensgebühr von (4 x 55 EUR =) 220 EUR und in Revisionsverfahren eine - von der Kostenstelle des BFH in der angefochtenen Kostenrechnung angesetzte - Verfahrensgebühr von (5 x 55 EUR =) 275 EUR. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6110, 6120 des Kostenverzeichnisses i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (vgl. auch Eberl, DB 2004, 1910; Bartone, AO-Steuerberater 2005, 22 ff.; Thüringer FG in EFG 2005, 957). Weitere Gebühren sind nicht zu entrichten.