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Haftung des Abtretungsempfängers, Vorausabtretung, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung von § 13 c UStG
Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Umsatzsteuer / Verschiedenes
Fundstellen
-
FG München 21.02.2007, 3 K 2219/06
EFG 2007 S. 961
UR 2007 S. 511
Normen
[BGB] § 398 Satz 1
[UStG 1999] § 13 c Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 7 Satz 1
[UStR 2005] Abschn. 182 b Abs. 38
[BGB] § 398 Satz 1
[UStG 1999] § 13 c Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 7 Satz 1
[UStR 2005] Abschn. 182 b Abs. 38
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 03.06.2009, SIS 09 30 33, Haftung, Abtretung, Stichtag
- nach: BFH, 03.06.2009, SIS 09 30 33, Haftung, Abtretung, Stichtag, Umsatzsteuer, Bank
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 3.6.2009, SIS 09 30 33, Gobalzession, Haftung für USt: Eine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13 c Abs. 1 Satz 1...

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