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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-487/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C
Schlagwörter EG, Gemeinschaftsrecht, Umsatzsteuer, Vermietung, Treu und Glauben, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Lieferung, Verzicht, Steuerbefreiung, Berichtigung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: 1. Verstößt es gegen die Art. 20 Abs. 2 und 17 Richtlinie 77/388/EWG und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit des europäischen Rechts, dass - in einem Fall, in dem weder ein Betrug oder Missbrauch noch eine Änderung der vorgesehenen Nutzung i.S. der Randnummern 50 und 51 des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Schlossstraße (C-396/98) vorliegt - die von einem Steuerpflichtigen abgezogene Mehrwertsteuer, die er für die Lieferung eines (unbeweglichen) Gegenstands zum Zwecke der (der Mehrwertsteuer unterliegenden) Vermietung dieses Gegenstands entrichtet hatte, allein deshalb, weil er infolge einer Gesetzesänderung nicht mehr berechtigt ist, für diese Vermietung auf die Befreiung zu verzichten, für die im Zeitpunkt des Wegfalls der Wahlmöglichkeit noch nicht verstrichenen Jahre des Zeitraums für die Berichtigung nach dem genannten Art. 20 Abs. 2 berichtigt wird? 2. Ist, falls die erste Frage bejaht wird, die Gesetzesänderung nur in Bezug auf die in Frage 1 genannte abgezogene Steuer unanwendbar oder auch - bis zum Ablauf des Zeitraums für die Berichtigung - in Bezug auf die Besteuerung (unter Anwendung von Art. 13 Teil C Richtlinie 77/388/EWG) der in Frage 1 genannten Vermietung?
Vorinstanz: Hoge Raad Den Haag
Vorinstanz/Datum: 14.12.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2002 Nr. C 44 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.04.2004
Erledigungs-Az: Rs C-487/01 und C-7/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 23 41