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Eigenheimzulage, Scheindarlehen als mittelbare Grundstücksschenkung

Eigenheimzulage, Scheindarlehen als mittelbare Grundstücksschenkung: 1. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt (eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt. - 2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien - offenkundig - die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll. - Urt.; BFH 7.11.2006, IX R 4/06; SIS 07 03 28

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > 10 e, Eigenheimzulage
Fundstellen
  1. BFH 07.11.2006, IX R 4/06
    BStBl 2007 II S. 372
    LEXinform 5003832

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.5.2007
    B.H. in INF 4/2007 S. 122
    B.H. in HFR 3/2007 S. 208
Normen
[EigZulG] § 1, § 2 Abs. 1
[AO 1977] § 41 Abs. 1, § 41 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 21.06.2005, SIS 06 40 07, Geldschenkung, Grundstücksschenkung, Darlehensvertrag, Angehörige, Eigenheimzulage
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 28.1.2021, SIS 21 05 43, Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferung: 1. Steht aufgrund einer durchgeführten Beweiserhebung fest, das...
  • Sächsisches FG 27.9.2017, SIS 18 18 42, Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung einer inländischen Holdinggesellschaft auf unbesicherte, der in d...
  • BMF 29.3.2011, SIS 11 09 52, Außensteuergesetz, Teilwertabschreibungen auf Darlehen an verbundene ausländische Unternehmen: Das Bundes...
  • BFH 12.10.2010, SIS 11 01 20, Garantie des rechtlichen Gehörs, Zeitpunkt einer Zustellung, Gebietskörperschaft kann an Scheingeschäft b...
  • FG des Saarlandes 25.11.2009, SIS 10 07 51, Keine Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung des Grundstücks von den Eltern an das Kind: Eine versc...
  • Sächsisches FG 14.10.2009, SIS 11 04 41, Zinsvereinbarung als Scheingeschäft bei Verkauf von Beteiligungen durch eine Stadt an ihre Tochter-GmbH u...
  • BFH 29.6.2009, SIS 09 32 51, Voraussetzungen für Abzinsung eines Gesellschafterdarlehens: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein als ver...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.4.2009, SIS 09 17 84, Abzinsung von Gesellschafterdarlehen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: 1. Nicht ernstlich zweifelhaft ist, ...
  • BFH 19.8.2008, SIS 08 43 57, Fehlende Besicherung als Kriterium des Fremdvergleichs bei Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen: B...
  • FG Düsseldorf 15.2.2008, SIS 08 23 89, Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung bei schenkweisem Erhalt eines für den Erwerb eines Grund...
  • BFH 5.9.2007, SIS 08 00 66, Scheingeschäft trotz dinglichen Vollzugs: Allein der dingliche Vollzug eines nur zum Schein abgeschlossen...
  • FG Münster 8.5.2007, SIS 07 34 06, Herstellungskosten durch Anbau: 1. Aufwendungen für einen Hausanbau sind auch dann Herstellungskosten, we...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 21.5.2001 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung für 135.000 DM, die er ab Februar 2002 selbst bewohnt. Da er wegen seines nur geringen Nettogehalts (ca. 400 EUR pro Monat) keinen Bankkredit erlangen konnte, schloss er am Tag vor Abschluss des Kaufvertrages mit seinem Vater einen Darlehensvertrag über die Kaufpreissumme ab. Der Vater beglich den Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten. Der Kläger sollte Kapital und Zinsen auf Anforderung des Darlehensgebers zurückzahlen. Die Eltern refinanzierten das Darlehen mit einem Bankkredit, gesichert u.a. durch Grundschulden an der Eigentumswohnung sowie an einer anderen Immobilie der Eltern.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte die Festsetzung von Eigenheimzulage ab, weil der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. So urteilte auch das Finanzgericht (FG): Anschaffungskosten habe der Kläger nicht getragen. Das Darlehen sei steuerrechtlich schon wegen der fehlenden Besicherung nicht anzuerkennen und sei auch nicht tatsächlich durchgeführt worden.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 und § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Die Vorentscheidung schließe abweichend von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.3.2005 IX R 70/03 (BFH/NV 2005, 1245 = SIS 05 31 61) und vom 2.2.2005 II R 31/03 (BFHE 209, 141, BStBl II 2005, 531 = SIS 05 25 35) aus der Nichtanerkennung des Darlehens - positiv - auf eine Schenkung.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm ab 2002 die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Im Ergebnis zutreffend hat das FG es abgelehnt, dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren.

 

1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die Anschaffung einer Eigentumswohnung. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen im Streitfall nicht vor: Der Kläger hat zwar durch notariell beurkundeten Vertrag eine Eigentumswohnung gekauft. Er hat sie aber nicht gegen Entgelt erworben und damit nicht angeschafft (vgl. § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches).

 

Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren Grundstücksschenkung, z.B. BFH-Urteile vom 17.8.2005 IX R 14/05, BFH/NV 2006, 260 = SIS 06 07 52, m.w.N., und in BFHE 209, 141, BStBl II 2005, 531 = SIS 05 25 35).

 

2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger seine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben. Denn er hat die Mittel für den Erwerb der Wohnung von seinem Vater erhalten, indem dieser direkt den Kaufpreis beglich.

 

Diese Mittel wurden dem Kläger nicht als Darlehen gewährt. Zwar haben der Kläger und sein Vater einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Unabhängig davon, ob dieser Vertrag dem entspricht, was unter fremden Dritten üblich ist (vgl. zu den Folgen für eine mittelbare Grundstücksschenkung BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1245 = SIS 05 31 61), ist er bereits nach § 41 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als Scheingeschäft zulagenrechtlich unerheblich; erheblich ist vielmehr die dadurch verdeckte mittelbare Grundstücksschenkung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO 1977), deren Mangel der Form entgegen dem Revisionsvorbringen in der mündlichen Verhandlung - unbeschadet seiner steuerrechtlichen Bedeutsamkeit (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) - schon zivilrechtlich durch Bewirken der versprochenen Leistung, die Überweisung des Kaufpreises, geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien - offenkundig - die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 5/03, BFH/NV 2005, 498 = SIS 05 15 62, m.w.N.), wofür z.B. bei einem Mietvertrag spricht, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (z.B. BFH-Urteil vom 28.1.1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655 = SIS 97 14 11). Nichts anderes gilt für einen Darlehensvertrag, wenn der Darlehensnehmer Zins- und/oder Tilgungsleistungen nicht erbringen kann.

 

So verhält es sich hier: Das FG hat für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der Kläger (auf Dauer) nicht ohne zusätzliche Zuwendungen seitens seiner Eltern in der Lage gewesen war, Zahlungen auf das Darlehen zu erbringen. Unter diesen Umständen ist das Darlehen auch dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Vertragsparteien - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - später die Rückzahlungspflicht bestätigt haben.