Eigenheimzulage, Scheindarlehen als mittelbare Grundstücksschenkung: 1. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt (eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt. - 2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien - offenkundig - die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll. - Urt.; BFH 7.11.2006, IX R 4/06; SIS 07 03 28
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrags
vom 21.5.2001 eine noch zu errichtende Eigentumswohnung für
135.000 DM, die er ab Februar 2002 selbst bewohnt. Da er wegen
seines nur geringen Nettogehalts (ca. 400 EUR pro Monat) keinen
Bankkredit erlangen konnte, schloss er am Tag vor Abschluss des
Kaufvertrages mit seinem Vater einen Darlehensvertrag über die
Kaufpreissumme ab. Der Vater beglich den Kaufpreis und die
Anschaffungsnebenkosten. Der Kläger sollte Kapital und Zinsen
auf Anforderung des Darlehensgebers zurückzahlen. Die Eltern
refinanzierten das Darlehen mit einem Bankkredit, gesichert u.a.
durch Grundschulden an der Eigentumswohnung sowie an einer anderen
Immobilie der Eltern.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte die Festsetzung von Eigenheimzulage ab,
weil der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. So
urteilte auch das Finanzgericht (FG): Anschaffungskosten habe der
Kläger nicht getragen. Das Darlehen sei steuerrechtlich schon
wegen der fehlenden Besicherung nicht anzuerkennen und sei auch
nicht tatsächlich durchgeführt worden.
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 und
§ 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes
(EigZulG). Die Vorentscheidung schließe abweichend von den
Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.3.2005 IX R 70/03 (BFH/NV
2005, 1245 = SIS 05 31 61) und vom 2.2.2005 II R 31/03 (BFHE 209,
141, BStBl II 2005, 531 = SIS 05 25 35) aus der Nichtanerkennung
des Darlehens - positiv - auf eine Schenkung.
Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und ihm ab 2002 die beantragte Eigenheimzulage zu
gewähren.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Im Ergebnis zutreffend hat das FG es
abgelehnt, dem Kläger Eigenheimzulage zu gewähren.
1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 EigZulG hat
ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die
Anschaffung einer Eigentumswohnung. Die Voraussetzungen dieser
Vorschriften liegen im Streitfall nicht vor: Der Kläger hat
zwar durch notariell beurkundeten Vertrag eine Eigentumswohnung
gekauft. Er hat sie aber nicht gegen Entgelt erworben und damit
nicht angeschafft (vgl. § 255 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches).
Nicht mit Anschaffungskosten belastet und
deshalb nicht anspruchsberechtigt ist, wer den für den Kauf
eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem
Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des
Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt (vgl.
die ständige Rechtsprechung des BFH zur mittelbaren
Grundstücksschenkung, z.B. BFH-Urteile vom 17.8.2005 IX R
14/05, BFH/NV 2006, 260 = SIS 06 07 52, m.w.N., und in BFHE 209,
141, BStBl II 2005, 531 = SIS 05 25 35).
2. Nach diesen Maßstäben hat der
Kläger seine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben. Denn er
hat die Mittel für den Erwerb der Wohnung von seinem Vater
erhalten, indem dieser direkt den Kaufpreis beglich.
Diese Mittel wurden dem Kläger nicht als
Darlehen gewährt. Zwar haben der Kläger und sein Vater
einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Unabhängig davon, ob
dieser Vertrag dem entspricht, was unter fremden Dritten
üblich ist (vgl. zu den Folgen für eine mittelbare
Grundstücksschenkung BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1245 = SIS 05 31 61), ist er bereits nach § 41 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO 1977) als Scheingeschäft zulagenrechtlich
unerheblich; erheblich ist vielmehr die dadurch verdeckte
mittelbare Grundstücksschenkung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO
1977), deren Mangel der Form entgegen dem Revisionsvorbringen in
der mündlichen Verhandlung - unbeschadet seiner
steuerrechtlichen Bedeutsamkeit (§ 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) -
schon zivilrechtlich durch Bewirken der versprochenen Leistung, die
Überweisung des Kaufpreises, geheilt wurde (§ 518 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die
Vertragsparteien - offenkundig - die notwendigen Folgerungen aus
dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 5/03, BFH/NV
2005, 498 = SIS 05 15 62, m.w.N.), wofür z.B. bei einem
Mietvertrag spricht, dass der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur
schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (z.B. BFH-Urteil vom
28.1.1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655 = SIS 97 14 11). Nichts anderes gilt für einen Darlehensvertrag, wenn der
Darlehensnehmer Zins- und/oder Tilgungsleistungen nicht erbringen
kann.
So verhält es sich hier: Das FG hat
für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt,
dass der Kläger (auf Dauer) nicht ohne zusätzliche
Zuwendungen seitens seiner Eltern in der Lage gewesen war,
Zahlungen auf das Darlehen zu erbringen. Unter diesen
Umständen ist das Darlehen auch dann steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, wenn die Vertragsparteien - wie der Kläger in
der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - später die
Rückzahlungspflicht bestätigt haben.