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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 31/15 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 52 a Abs. 10 Satz 7, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 2 Abs. 1 |
Schlagwörter | Stückzinsen, Besteuerung, Rückwirkung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Ist § 52 a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG i.d.F. des JStG 2009 teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass er nicht für in 2009 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderung gilt? Ist die mit dem JStG 2010 erfolgte rückwirkende Ergänzung des § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.07.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1494/13 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 26 86 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.05.2019 |
Erledigungs-Az: | VIII R 31/15 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 31 |