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Verlängerung der Spekulationsfrist durch StEntlG 1999/2000/2002, keine Rückwirkung auf Grundstücksentnahmen

Verlängerung der Spekulationsfrist durch StEntlG 1999/2000/2002, keine Rückwirkung auf Grundstücksentnahmen: § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I, 402) sind auf Entnahmen vor dem 1.1.1999 nicht anzuwenden (gegen BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl 2000 I S. 1383 = SIS 00 12 25, Tz. 1). - Urt.; BFH 18.10.2006, IX R 5/06; SIS 06 45 73

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grundstücksgeschäfte
Fundstellen
  1. BFH 18.10.2006, IX R 5/06
    BStBl 2007 II S. 179
    LEXinform 5003548

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.2.2007
    B.H. in INF 24/2006 S. 927
    B.H. in HFR 1/2007 S. 26
    M.M. in AktStR 1/2007 S. 157
Normen
[EStG] § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 06.12.2005, SIS 06 18 44, Grundstück, Entnahme, Anschaffung, Spekulationsgeschäft
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 26.3.2020, SIS 20 13 50, Keine Kapitaleinkünfte durch Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen:...
  • BFH 27.6.2018, SIS 18 16 82, Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der Grundsätze zum gewerblichen Grund...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 16.12.2015, SIS 16 09 43, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung, Grundsatzverfügung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Grundsatz...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 9.3.2015, SIS 15 19 28, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung, Grundsatzverfügung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die Grundsatzv...
  • OFD Münster 27.2.2013, SIS 13 11 70, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung, Grundsatzverfügung: Die OFD Münster hat ihre sehr ausführliche Gru...
  • OFD Rheinland 21.12.2010, SIS 11 20 10, Land- und Forstwirte, Einkommensteuerveranlagung, Grundsatzverfügung: Die OFD Rheinland hat ihre sehr aus...
  • OFD Rheinland 16.10.2007, SIS 08 07 41, Land- und Forstwirte, Einkommensteuerveranlagung, Grundsatzverfügung: Die OFDen Rheinland und Münster hab...
  • OFD Rheinland 16.10.2007, SIS 08 07 42, Land- und Forstwirte, Veranlagungen 2006: Die OFDen Rheinland und Münster haben eine Verfügung zur Einkom...
  • BMF 7.2.2007, SIS 07 07 61, Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen: Im Hinblick auf das BFH-...
  • BFH 18.10.2006, SIS 07 03 65, Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Entnahmen vor dem 1.1.1999: § 2...
  • BFH 18.10.2006, SIS 07 03 66, Keine Rückwirkung der Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Entnahmen vor dem 1.1.1999: § 2...
Fachaufsätze
  • LIT 01 36 99 J. Intemann, NWB 8/2007 F. 3 S. 14375: Keine Anschaffungsfiktion bei Grundstücksentnahme für Altfälle - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 18.10.2006,...

(Anmerkung der Redaktion: vgl. auch BMF-Schreiben vom 7.2.2007, IV C 3 - S 2256 - 11/07, BStBl 2007 I S. 262 = SIS 07 07 61)

 

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Anschaffungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) - EStG - auch auf Grundstücksentnahmen vor dem 1.1.1999 anwendbar ist.

 

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt im Jahr 1993 von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück unentgeltlich übertragen, das bis dahin Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern gewesen war, durch die Übertragung aus dem Betriebsvermögen entnommen und vom Kläger im Privatvermögen gehalten wurde. Im Streitjahr (2001) veräußerte der Kläger das Grundstück. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erfasste den daraus erklärten Gewinn in Höhe von 79.936 DM im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.

 

Die Klage mit dem Begehren, die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft unberücksichtigt zu lassen, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wandte in seinem in EFG 2006, 671 = SIS 06 18 44 veröffentlichten Urteil den erst ab dem 1.1.1999 geltenden § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf Entnahmen vor diesem Zeitpunkt an und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr entsprechend fest.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des FA: Die Entnahme gelte selbst dann als Anschaffung, wenn das Grundstück vor dem 1.1.1999 in das Privatvermögen überführt worden sei (Hinweis auf die Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums - BMF - im Schreiben vom 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl I 2000, 1383 = SIS 00 12 25, Tz. 1).

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zutreffend hat das FG entschieden, dass der Kläger mangels Anschaffung keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt hat.

 

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften steuerbar, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

 

a) Nicht nur die Veräußerung, auch die (entgeltliche) Anschaffung ist Tatbestandsmerkmal der Steuernorm. Fehlt es daran oder an einer Anschaffungsfiktion, wird eine Veräußerung nicht nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG erfasst (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46 unter B. III. 1. b). Entnimmt ein Steuerpflichtiger sein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen, so liegt darin - mangels Erwerb (§ 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches) - keine Anschaffung (BFH-Urteil vom 23.4.1965 VI 34/62 U, BFHE 82, 637, BStBl III 1965, 477 = SIS 65 02 75; vgl. dazu auch Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz. 91).

 

b) Indes gilt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG die Überführung eines Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen durch Entnahme als Anschaffung, die - wenn sie durch den Rechtsvorgänger vorgenommen wurde - bei unentgeltlichem Erwerb gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG dem Einzelrechtsnachfolger zuzurechnen ist.

 

Diese Fiktion ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden. Entsprechend der normativen Struktur des § 23 Abs. 1 EStG ist für seine Anwendbarkeit nicht nur das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung, sondern auch das der Anschaffung maßgebend (so auch Kupfer, Kölner Steuerdialoge 2000, S. 12276; Carlé in Korn, § 23 EStG Rz. 61, m.w.N.). Denn erst mit der Anschaffung oder ihrer Fiktion beginnt die Tatbestandsverwirklichung des § 23 EStG (BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46). Dementsprechend gilt die Fiktion des § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG und deren Zurechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht für Entnahmen vor dem 1.1.1999 (a.A. aber BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl I 2000, 1383 = SIS 00 12 25 Tz. 1; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 23 Rz 33).

 

Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 52 Abs. 39 EStG; denn diese Vorschrift enthält Anwendungsregelungen lediglich für § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG (vgl. BTDrucks 14/443, S. 33 zu Abs. 39). Der zeitliche Geltungsbereich von § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG richtet sich auch nicht deshalb nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG, weil er mit dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG korrespondiert. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass in der Vergangenheit nicht eingetretene Rechtsfolgen einer Entnahme aufgrund der Fiktion nachträglich als eingetreten gelten sollen und die Norm deshalb in einer für ihren Adressaten belastenden, verfassungsrechtlich problematischen Weise zurückwirken soll. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber hat in § 52 Abs. 39 Satz 3 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22.12.1999 (BGBl I, 2601) die Anwendung der Veräußerungsfiktion im Falle der Einlage (§ 23 Abs. 1 Satz 5 EStG) ausdrücklich auf Einlagen nach der Gesetzesänderung beschränkt. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, die Fiktion auf Sachverhalte zu beschränken, die nach ihrer Einführung verwirklicht werden, ist auf die Anschaffungsfiktion im Falle der Entnahme (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) übertragbar.

 

2. Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verneint. Der Kläger hat das Grundstück, um das es hier geht, von seinen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich erworben und deshalb nicht angeschafft (vgl. BFH-Urteil vom 22.9.1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250 = SIS 88 02 11; vgl. dazu auch Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Anm. 231). Die Entnahme dieses Grundstücks durch seine Eltern im Jahre 1993 gilt nicht als Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG und ist dem Kläger nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG zuzurechnen.