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Freiberufler, private Telefonnutzung

Freiberufler, private Telefonnutzung: Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz. - Urt.; BFH 21.6.2006, XI R 50/05; SIS 06 34 82

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Entnahme
Fundstellen
  1. BFH 21.06.2006, XI R 50/05
    BStBl 2006 II S. 715
    LEXinform 5002941

    Anmerkungen:
    U.H. in INF 19/2006 S. 724
    N.B. in AktStR 4/2006 S. 684
Normen
[EStG] § 3 Nr. 45
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 17.08.2005, SIS 06 00 92, Telefonkosten, Steuerfreiheit, Ungleichbehandlung, Verfassungswidrigkeit, Privat
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.11.2022, SIS 23 02 68, Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgerät...
  • FG Münster 28.6.2017, SIS 17 19 43, Abgrenzung von Gehaltsumwandlung und Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Gesamtplan, Telefonko...
  • FG München 3.6.2016, SIS 17 15 16, Barlohnumwandlung, Arbeitgeberzahlungen für Fahrtkosten als Arbeitslohn: Fahrtkostenzuschüsse, die der Ar...
  • Sächsisches FG 18.9.2008, SIS 09 35 94, Aufwendungen einer Partnerschaftsgesellschaft für die doppelte Haushaltsführung eines Partners, notwendig...
  • BFH 29.6.2007, SIS 07 32 47, Vereinbarkeit der auf Arbeitnehmer beschränkten Einkommensteuerfreiheit der Vorteile aus der privaten Nut...
  • BFH 14.3.2007, SIS 07 23 97, Beschränkung des § 3 Nr. 45 EStG auf Arbeitnehmer: § 3 Nr. 45 EStG, der die Vorteile des Arbeitnehmers au...
  • FG Düsseldorf 24.11.2006, SIS 07 18 44, Keine doppelte Haushaltsführung berufstätiger Ehepartner bei Umzug in größere gemeinsame Wohnung am beide...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr 2001 als Rechtsanwalt selbständig tätig. In seiner Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzte er einen privaten Anteil an den Telefonkosten in Höhe von 30 v.H. (798 DM) gewinnerhöhend an. Hiergegen legten die Kläger erfolglos Einspruch ein.

 

Mit der Klage machten sie geltend, die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils an den Kosten des betrieblichen Telefons verletze im Hinblick auf die Steuerbefreiung für private Nutzungsvorteile der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG) Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (EFG 2006, 21 = SIS 06 00 92).

 

Mit ihrer Revision rügen die Kläger verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Auch bei selbständig Tätigen würde sich entgegen der Auffassung des FG die Steuerfreiheit steuervereinfachend auswirken, weil auch sie gezwungen seien, ihren privaten Anteil an den Kosten für die betrieblichen Telekommunikationsgeräte zu ermitteln. Sollte ein Vollzugsdefizit im Zusammenhang mit der Verlagerung privater Aufwendungen in den betrieblichen Bereich tatsächlich bestehen, so rechtfertige dies nicht die Benachteiligung der Arbeitgeber. Die Begründung des FG, bei einem selbständig Tätigen fehle der natürliche Interessengegensatz zwischen dem Eigentümer der Geräte und dem Arbeitnehmer, bewege sich auf einfachrechtlicher Ebene und könne Verfassungsrecht nicht verdrängen. Art. 3 Abs. 1 GG enthalte zudem keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Auch wenn eine Nichtigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kaum in Betracht komme, so werde dieses dem Gesetzgeber jedoch aufgeben, eine gesetzliche Regelung zu beschließen, die den privaten Nutzungsanteil der Selbständigen von der Steuer freistelle.

 

Die Kläger beantragen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Im Übrigen beantragen sie, das Urteil des FG abzuändern und den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 28.3.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.5.2003 dahin gehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur in Höhe von 16.006 DM angesetzt werden.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) beantragt, im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen des FG, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Steuervereinfachung sei bei Arbeitnehmern erheblich dringlicher als bei selbständig Tätigen.

 

II. Die Revision der Kläger ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Verfahren ist nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Die Beschränkung der Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG auf private Nutzungsvorteile von Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß.

 

1. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind steuerfrei die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden vom Wortlaut nicht erfasst, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

 

2. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist sachlich gerechtfertigt.

 

a) Bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen (§§ 13, 15, 18 EStG) ist der Gewinn um die anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung einer betrieblichen Telekommunikationsanlage zu erhöhen. Dabei kann offen bleiben, ob es bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, insoweit an der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG fehlt (so Vorentscheidung), oder eine Nutzungsentnahme vorliegt, die als fiktive Betriebseinnahme zu behandeln ist (vgl. hierzu z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.9.1986 IV R 50/86, BFHE 147, 529, BStBl II 1986, 907 = SIS 86 22 09; vom 1.3.2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403 = SIS 01 06 51; vom 8.10.1981 IV R 90/80, juris Nr: STRE815057260; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 4 Rz 340). Auch wenn der Senat zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass der Gewinn um eine fiktive Einnahme erhöht wird und insoweit eine mit § 3 Nr. 45 EStG vergleichbare Form der Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG vorliegt, verletzt die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerbefreiung nicht Art. 3 Abs. 1 GG.

 

b) Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 26.1.1993 1 BvL 38/92, BVerfGE 88, 87, unter B.I.1. der Gründe). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Insbesondere bei sog. Lenkungsnormen, mit denen ein bestimmtes Verhalten der Bürger gefördert werden soll, das aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich differenzieren darf (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, BFH/NV 2004, Beilage 3, S. 305 = SIS 04 28 99, m.w.N.).

 

c) Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Nutzungsvorteile eines Arbeitnehmers einerseits und der Besteuerung privater Nutzungsentnahmen andererseits bestehen sich aus der Natur der Sache ergebende, sachlich einleuchtende Gründe (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 22.11.2000 1 BvR 2307/94, BVerfGE 102, 254, HFR 2001, 164, m.w.N.).

 

§ 3 Nr. 45 EStG sollte ausweislich der Gesetzesbegründung vornehmlich eine sog. Lenkungsnorm sein. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte die Regelung vorgeschlagen, um die Verwendung und Verbreitung des Internets mittels einer Steuervereinfachung zu fördern (BTDrucks 14/4626, S. 3; v. Beckerath, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 45 Rdnr. B 45/15). Den Arbeitgebern sollte die Möglichkeit gegeben werden, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte zu erlauben, ohne dies durch den mit der steuerlichen Erfassung des sog. Sachbezugs (vgl. § 8 Abs. 1, § 41 EStG; zu privaten Ferngesprächen: BFH-Urteil vom 22.10.1976 VI R 26/74, BFHE 120, 379, BStBl II 1977, 99 = SIS 77 00 64; z.B. der - später wieder aufgehobene - sog. Telefonkostenerlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.5.2000 IV C 5 - S 2336 - 13/00, BStBl I 2000, 613 = SIS 00 08 10; siehe hierzu auch Fischer, DStR 2001, 201) verbundenen Verwaltungsaufwand zu erschweren (BTDrucks 14/4626, S. 6). Dementsprechend sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 45 EStG nur die Vorteile der Arbeitnehmer von der Steuer freigestellt, die diese aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ziehen. Barzuschüsse des Arbeitgebers für die Anschaffung von eigenen Personalcomputern oder Telekommunikationsgeräten durch die Arbeitnehmer, die gleichermaßen der Verbreitung des Internets und der Verbesserung seiner Akzeptanz dienen würden, sind nicht steuerbefreit (vgl. z.B. Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 3 „Arbeitsmittelgestellung durch Arbeitgeber“ b) bb); v. Beckerath, a.a.O., § 3 Nr. 45 Rdnr. B 45/51; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3 Rn 1701; Macher, Deutsche Steuerzeitung 2002, 315). Daher ist auch der Zuschuss des Arbeitgebers für einen privaten Telefonanschluss des Arbeitnehmers nicht steuerfrei. Sollte es sich im Streitfall um die anteiligen Kosten eines privaten Anschlusses handeln, fehlte es daher schon an einer Ungleichbehandlung.

 

Die mit der privaten Nutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer verbundene notwendige Überwachung stößt faktisch und arbeitsrechtlich an Grenzen (Utescher/Herden, DB 2000, 1366; Welling, DStR 2001, 650; Albert, FR 2000, 931). Insoweit ist die Situation eines selbständig Tätigen, der seine betrieblichen Geräte privat nutzt, nicht vergleichbar. Zum einen fehlen naturgemäß insoweit die mit der Kontrolle Dritter bestehenden tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Probleme, zum anderen der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Interessengegensatz. Ein Arbeitnehmer bedarf zur unentgeltlichen privaten Nutzung betrieblicher Geräte einer Erlaubnis seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat auch nach Erteilung einer Erlaubnis regelmäßig ein betriebliches oder finanzielles Interesse daran, die private Mitbenutzung seiner betrieblichen Telekommunikationsgeräte in Grenzen zu halten. Bei einem selbständig Tätigen besteht ein vergleichbarer Kontrollmechanismus nicht. Auch liegt das Interesse eines selbständigen Steuerpflichtigen erfahrungsgemäß eher darin, betriebliche Einrichtungen zu Lasten des steuerlichen Gewinns privat zu nutzen (im Ergebnis wie hier: Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 45 EStG Anm. 2; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 3 Rn 1672; a.A. v. Beckerath, a.a.O., § 3 Nr. 45 Rdnr. B 45/15). Der Gesetzgeber kann die Begünstigung nach alledem auf Arbeitnehmer beschränken, weil typischerweise davon auszugehen ist, dass sich die private Nutzung betrieblicher Geräte durch Arbeitnehmer in einem begrenzten Rahmen bewegt und daher eine Gleichstellung von Selbständigen nicht geboten ist, vielmehr zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen führen würde, denen keine private Nutzung betrieblicher Geräte eröffnet ist.