Fachoberschule, kein Werbungskostenabzug: Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten. - Urt.; BFH 22.6.2006, VI R 5/04; SIS 06 31 51
I. Streitig ist, ob die Kosten für den
Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als
Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.
Der 1978 geborene Kläger und
Revisionskläger (Kläger) absolvierte bei der Firma A-AG
(Arbeitgeber) in der Zeit vom 1.9.1996 bis zum 29.2.2000 eine
Ausbildung als Kommunikationselektroniker mit der Fachrichtung
Telekommunikation. Anschließend arbeitete er bis zum 9.8.2001
bei seinem Arbeitgeber in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am
Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S, Fachoberschule
Technik, teil und legte dort am 14.6.2002 die
Fachabiturprüfung ab. In der Folge begann er das auf 10
Semester angelegte Studium im Internationalen Studiengang
„Microsystems Engineering“ an der Hochschule L,
Fachbereich Elektrotechnik.
In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2001 machte der Kläger Kosten für
den Schulbesuch in Höhe von 7.566 DM als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
berücksichtigte die Aufwendungen für den Besuch der
Fachoberschule lediglich in Höhe von 1.800 DM als
Sonderausgaben.
Der Kläger erhob nach erfolglosem
Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2004,
560 = SIS 04 20 66 veröffentlichten Gründen
abwies.
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für
das Streitjahr unter Berücksichtigung der streitigen
Aufwendungen in Höhe von 7.566 DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG hat die Aufwendungen für den
Schulbesuch des Klägers zu Recht nicht als vorab entstandene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit berücksichtigt.
1. Aufwendungen für eine
Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst
sind, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Liegt ein
erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für
die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf
an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf
ausgeübt werden soll. Erforderlich ist ein hinreichend
konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen
steuerbaren Einnahmen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf
die geänderte und im Streitjahr maßgebliche
Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 4.12.2002 VI R 120/01
(BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, zur Umschulung),
vom 17.12.2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27.5.2003 VI
R 33/01 (BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 = SIS 03 29 58, zur
erstmaligen Berufsausbildung) verwiesen.
2. Das FG hat unter Beachtung der vorgenannten
Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des
Klägers für den Besuch der Fachoberschule nicht beruflich
veranlasst sind. Der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang kann
nur angenommen werden, wenn die Ausbildung konkret und
berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die
Verschaffung von Berufswissen erfüllt den
Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen sind beim Besuch
allgemeinbildender Schulen, zu denen auch Fachoberschulen
zählen, typischerweise nicht gegeben. Es fehlt hier
regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit
(Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz. 60 Stichwort
Ausbildungskosten; Kempe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG
Anm. 242 f.). Dagegen ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung,
dass das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines
Hochschulstudiums ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers
ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 28.9.1984 VI R 144/83
(BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89 = SIS 85 02 34; vgl. auch Urteile
des Bundesfinanzhofs vom 15.4.1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804 =
SIS 96 19 40; vom 22.7.2003 VI R 15/03, BFH/NV 2004, 175 = SIS 04 04 59; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz. 600, Stichwort
Ausbildungsdienstverhältnis; von Bornhaupt in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 292 ff.)
nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Senat hier die Aufwendungen
eines Soldaten wegen der Teilnahme an einem Lehrgang zur Erlangung
der mittleren Reife an einer Bundeswehrfachschule als
Werbungskosten anerkannt. Maßgeblich war jedoch, dass, anders
als im Streitfall, ein Ausbildungsdienstverhältnis vorlag.