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Fachoberschule, kein Werbungskostenabzug

Fachoberschule, kein Werbungskostenabzug: Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten. - Urt.; BFH 22.6.2006, VI R 5/04; SIS 06 31 51

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 22.06.2006, VI R 5/04
    BStBl 2006 II S. 717

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.10.2006
    M.I.T. in INF 17/2006 S. 646
    B.P. in DStZ 17/2006 S. 594
    W.B. in HFR 9/2006 S. 873
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Bremen, 14.01.2004, SIS 04 20 66, Fortbildung, Ausbildung, Fachoberschule, Hochschule, Erststudium
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 3.7.2019, SIS 20 18 33, Kosten für einen ausländischen Internatsaufenthalt als vorweggenommene Werbungskosten: Die Kosten für ein...
  • Hessisches FG 5.4.2019, SIS 19 14 64, Kosten für einen ausländischen Internatsaufenthalt als vorweggenommene Werbungskosten: Aufwendungen für e...
  • FG Hamburg 16.8.2017, SIS 17 19 59, Kosten eines Deutschkurses als Werbungskosten: Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache sind a...
  • FG Nürnberg 23.4.2015, SIS 15 24 85, Keine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch eines Deutschkurses zur Vorbereitung der Studierfä...
  • BFH 24.1.2013, SIS 13 13 93, Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Die Einkünfte eines Kindes werden du...
  • FG Münster 29.2.2012, SIS 12 14 64, Schulgeld für Internat (Gymnasium) kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf: Das an ein Internat (Gymnasium) ...
  • BMF 22.9.2010, SIS 10 27 84, Berufsausbildungskosten, einkommensteuerliche Behandlung: Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben ...
  • FG Hamburg 13.4.2010, SIS 10 24 31, Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten: 1. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Hochschuls...
  • BFH 18.6.2009, SIS 09 28 99, Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, Abzugsfähigkeit: 1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisi...
  • BFH 18.6.2009, SIS 09 32 46, Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten: 1. § 12 Nr. 5 ...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.9.2008, SIS 08 42 44, Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten: 1. Eine Fachoberschulausbildung mit ...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.9.2008, SIS 08 42 45, Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten: 1. Eine Fachoberschulausbildung mit ...
  • FG Baden-Württemberg 7.11.2006, SIS 07 01 00, Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung: 1. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ei...

I. Streitig ist, ob die Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.

 

Der 1978 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte bei der Firma A-AG (Arbeitgeber) in der Zeit vom 1.9.1996 bis zum 29.2.2000 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker mit der Fachrichtung Telekommunikation. Anschließend arbeitete er bis zum 9.8.2001 bei seinem Arbeitgeber in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S, Fachoberschule Technik, teil und legte dort am 14.6.2002 die Fachabiturprüfung ab. In der Folge begann er das auf 10 Semester angelegte Studium im Internationalen Studiengang „Microsystems Engineering“ an der Hochschule L, Fachbereich Elektrotechnik.

 

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 machte der Kläger Kosten für den Schulbesuch in Höhe von 7.566 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Aufwendungen für den Besuch der Fachoberschule lediglich in Höhe von 1.800 DM als Sonderausgaben.

 

Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruch Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2004, 560 = SIS 04 20 66 veröffentlichten Gründen abwies.

 

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen in Höhe von 7.566 DM festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG hat die Aufwendungen für den Schulbesuch des Klägers zu Recht nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

 

1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll. Erforderlich ist ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte und im Streitjahr maßgebliche Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 4.12.2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403 = SIS 03 07 74, zur Umschulung), vom 17.12.2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407 = SIS 03 07 75, zum berufsbegleitenden Erststudium) und vom 27.5.2003 VI R 33/01 (BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884 = SIS 03 29 58, zur erstmaligen Berufsausbildung) verwiesen.

 

2. Das FG hat unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Fachoberschule nicht beruflich veranlasst sind. Der erwerbsbezogene Veranlassungszusammenhang kann nur angenommen werden, wenn die Ausbildung konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vorbereitet. Erst die Verschaffung von Berufswissen erfüllt den Werbungskostenbegriff. Diese Voraussetzungen sind beim Besuch allgemeinbildender Schulen, zu denen auch Fachoberschulen zählen, typischerweise nicht gegeben. Es fehlt hier regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit (Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 19 Rz. 60 Stichwort Ausbildungskosten; Kempe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 242 f.). Dagegen ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums ist.

 

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 28.9.1984 VI R 144/83 (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89 = SIS 85 02 34; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs vom 15.4.1996 VI R 99/95, BFH/NV 1996, 804 = SIS 96 19 40; vom 22.7.2003 VI R 15/03, BFH/NV 2004, 175 = SIS 04 04 59; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz. 600, Stichwort Ausbildungsdienstverhältnis; von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. B 292 ff.) nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Senat hier die Aufwendungen eines Soldaten wegen der Teilnahme an einem Lehrgang zur Erlangung der mittleren Reife an einer Bundeswehrfachschule als Werbungskosten anerkannt. Maßgeblich war jedoch, dass, anders als im Streitfall, ein Ausbildungsdienstverhältnis vorlag.