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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-688/22 P (EuGH)
§§: VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 1, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 2, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 5, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 6, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 7, VO (EU) 2016/1036 Art. 3 Abs. 8, VO (EU) 2016/1036 Art. 9 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Dumping, Ausfuhrpreis, Einfuhr, verbundene Unternehmen
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 14.9.2022 Rs T-744/19: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben, - der Klage im ersten Rechtszug stattzugeben und - der Kommission und etwaigen Streithelfern die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen oder hilfsweise - die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und - die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge vorzubehalten. (Rechtsmittelgründe: Das Gericht habe die Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der VO (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) falsch ausgelegt, als es den Ausfuhrpreis für die Zwecke der Berechnung der Preis- und Zielpreisunterbietungsspannen im Falle von Ausfuhren über verbundene Unternehmen in die EU festgelegt habe, und sei daher fälschlicherweise zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 5 bis 8 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen habe. Zudem habe das Gericht die von der Rechtsmittelführerin in der Erwiderung vorgebrachten Argumente zu den Feststellungen der Kommission in Bezug auf den Preisrückgang bzw. die Verhinderung von Preiserhöhungen falsch verstanden und daher irrtümlicherweise für unzulässig erklärt.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 14.09.2022
Vorinstanz/AZ: Rs T-744/19
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 7 S. 19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 16 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.02.2024
Erledigungs-Az: Rs C-688/22 P