KraftSt, keine erstmalige Zulassung wegen Kurzzeitkennzeichen: 1. Der Begriff der "erstmaligen Zulassung" im Kraftfahrzeugsteuerrecht ist ein Begriff des Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. - 2. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. - 3. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs i.S. von § 3 b Abs. 1 Satz 3 KraftStG. - Urt.; BFH 23.5.2006, VII R 27/05; SIS 06 30 08
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) hatte Ende 1999 einen
schadstoffreduzierten PKW gekauft, für den nach § 3b Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes vom
1.12.1999 (BGBl I 1999, 2382) eine befristete Steuerbefreiung zu
gewähren wäre, wenn der Wagen vor dem 1.1.2000 erstmals
zum Verkehr zugelassen worden ist (§ 3b Abs. 1 Satz 3
KraftStG).
Mit Bescheid vom 12.1.2000 versagte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Steuerbefreiung mit der Begründung, dass der Wagen nach den
von der Zulassungsstelle übermittelten Daten erstmalig am
3.1.2000 zum Verkehr zugelassen worden sei, und setzte
Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 3.1.2000 fest.
Der dagegen erhobene Einspruch und die
nachfolgende Klage, welche die Klägerin im Wesentlichen damit
begründete, dass ihr Fahrzeug vom 7. bis 11.12.1999 mit
Kurzzeitkennzeichen gemäß § 28 Abs. 4 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zugelassen gewesen
sei, blieben ohne Erfolg (vgl. SIS 05 28 40).
Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die
Zulassung des Fahrzeugs der Klägerin mit Kurzzeitkennzeichen
keine Kraftfahrzeugsteuerpflicht ausgelöst habe und dass
deshalb das Fahrzeug nicht i.S. von § 3b Abs. 1 KraftStG
erstmals vor dem 1.1.2000 zum Verkehr zugelassen worden sei.
Erstmalige Zulassung i.S. des § 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG sei
nur eine auf Dauer angelegte (allgemeine) Zulassung zum Verkehr
nach § 18 Abs. 1 StVZO. Die Steuerbefreiung nach § 3b
Abs. 1 KraftStG setze das Halten eines PKW und damit einen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG steuerbaren Vorgang voraus. Die
Zulassung eines Fahrzeugs mit roten Kennzeichen oder mit
Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 4 StVZO habe
Ausnahmecharakter, denn sie sei wegen ihrer Beschränkung auf
Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
zweckgebunden, nicht auf Dauer angelegt und unter erleichterten
Voraussetzungen (auch ohne Betriebserlaubnis) zu erteilen. Wie die
Sonderregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG zeige, wonach
u.a. die Zuteilung von roten Kennzeichen der Kraftfahrzeugsteuer
unterliege, habe sich der Steuergesetzgeber dafür entschieden,
die Steuerpflicht in besonderen Fällen nicht an die Zulassung,
sondern an die Zuteilung des Kennzeichens anknüpfen zu lassen
bzw. die Steuerpflicht entfallen zu lassen. Weil nach § 3b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG die Steuerbefreiung mit der
Erstzulassung wirksam werden solle, setze dies voraus, dass die
Erstzulassung auch eine Steuerpflicht auslöse. Das sei nicht
der Fall, denn das Halten eines mit Kurzzeitkennzeichen
zugelassenen Fahrzeugs sei schon nicht steuerbar.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihr Begehren weiter. Sie hält daran fest, dass die Zulassung
des Fahrzeugs mit Kurzzeitkennzeichen in der Zeit vom 7. bis
11.12.1999 als erste Zulassung i.S. des § 3b Abs. 1 Satz 3
KraftStG anzusehen sei. Die Steuerbefreiung für besonders
schadstoffreduzierte Personenwagen in § 3b KraftStG habe dazu
gedient, die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kfz
einzudämmen, indem noch vor Beginn des Jahres 2000
schadstoffarme Fahrzeuge zugelassen werden. Dabei seien
Unterbrechungen der Zulassung möglich gewesen, die für
die steuerliche Förderung unschädlich seien. Von der
steuerlichen Förderung seien nur Fahrzeuge ausgenommen
gewesen, die trotz Vorliegens der technischen Voraussetzungen nur
zur Überprüfung oder für Probefahrten zugelassen
worden seien, ohne dass sie anschließend weiter im Verkehr
geführt wurden. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4
KraftStG, aus dem sich dies ergebe, beziehe sich ausdrücklich
nur auf die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten
Kennzeichen. Die Klägerin habe für ihren Wagen aber kein
rotes Kennzeichen, sondern ein Kurzzeitkennzeichen erhalten. Damit
sei das Fahrzeug vor dem 31.12.1999 zeitlich zwar
eingeschränkt, sachlich aber völlig unbeschränkt zum
Straßenverkehr zugelassen worden.
Das FA hält das Urteil des FG im
Ergebnis für zutreffend. Ergänzend weist es darauf hin,
dass der Inhaber eines Kurzzeitkennzeichens seiner Auffassung nach
lediglich eine persönliche Berechtigung erhalte, mit einem Kfz
Fahrten zu den in § 28 Abs. 1 StVZO genannten Zwecken
durchzuführen, ohne dass eine Bindung an ein bestimmtes
Fahrzeug vorliege.
II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des FG entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine befristete
Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG, weil
ihr Fahrzeug nach dem 1.1.2000 erstmals zum Verkehr zugelassen
wurde.
1. Nach der eingangs genannten Vorschrift ist
das Halten von PKW ab dem Tag der erstmaligen Zulassung befristet
von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn die Fahrzeuge nach den
Feststellungen der Zulassungsbehörde ab dem Tag der
erstmaligen Zulassung im Einzelnen näher bestimmte Grenzwerte
für den Schadstoffausstoß einhalten. Die Steuerbefreiung
ist jedoch nur zu gewähren, wenn das betreffende Fahrzeug
erstmals vor dem 1.1.2000 zum Verkehr zugelassen wurde (§ 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG). Streitig ist zwischen den Beteiligten
allein, ob die zuletzt genannte Voraussetzung, d.h. erstmalige
Zulassung vor dem 1.1.2000, erfüllt ist.
2. Die Beurteilung, wann ein Fahrzeug i.S. von
§ 3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG erstmals zum Verkehr zugelassen
wurde, obliegt den Finanzbehörden bzw. den zu ihrer Kontrolle
berufenen Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit. Sie sind hierbei an
die von den Zulassungsbehörden übermittelten Angaben zum
Tag der Erstzulassung nicht gebunden. Denn diese Angaben
gehören nicht zu den Besteuerungsgrundlagen technischer Art
i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, weil sie sich nicht auf
die technische Beschaffenheit des Fahrzeugs beziehen.
3. Was unter dem „Tag der erstmaligen
Zulassung“ bzw. dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug
„erstmals zum Verkehr zugelassen wird“ zu
verstehen ist, ist im KraftStG nicht ausdrücklich geregelt.
Der Begriff der „erstmaligen Zulassung“ bzw. der
„Erstzulassung“ ist ein Begriff des
Verkehrsrechts; seine Auslegung richtet sich nach den jeweils
geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Satz 1
KraftStG). Eine rein auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht bezogene
Auslegung, wie sie das FG in dem angefochtenen Urteil vorgenommen
hat, kommt daher nicht in Betracht.
4. Im Ergebnis hat das FG jedoch zutreffend
erkannt, dass die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens nach §
28 Abs. 4 StVZO und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug keine
erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs zum Verkehr i.S. von §
3b Abs. 1 Satz 3 KraftStG begründet.
a) Auszugehen ist vom verkehrsrechtlichen
Begriff der Erstzulassung. Bei der Zuteilung eines amtlichen
Kennzeichens (§ 23 StVZO) ist das Datum der Erstzulassung oder
der ersten Inbetriebnahme des betreffenden Fahrzeugs zu erheben
(§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Fahrzeugregisterverordnung - FRV - ) und
im örtlichen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FRV) sowie im zentralen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FRV) Fahrzeugregister zu speichern. Dieses
Datum ist außerdem in den Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
(jetzt Zulassungsbescheinigung Teile I und II) eines mit amtlichen
Kennzeichen zugelassenen Fahrzeugs einzutragen (vgl. Muster 2a und
2b zur StVZO; Bundesminister für Verkehr, Richtlinie zum
Fahrzeugbrief, Nr. 7.3.2, Verkehrsblatt - VkBl - 1972, 354, 363;
Kraftfahrt-Bundesamt, Leitfaden zur Ausfüllung der
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Stand: 15.9.2005, S.
7).
Die verkehrsrechtliche Bedeutung dieses Datums
liegt u.a. darin, dass bestimmte umwelt- oder sicherheitsbezogene
Regelungen für Kfz erst von einem bestimmten Termin ab und
dann auch nur für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge
anzuwenden sind, wie beispielsweise § 72 Abs. 2 StVZO zeigt.
Grund hierfür ist, dass es den betreffenden Haltern oft nur
mit einem erheblichen technischen Aufwand und damit verbunden
relativ hohen Kosten möglich ist, ihre unter Umständen
schon seit vielen Jahren im Verkehr befindlichen Fahrzeuge
entsprechend nachzurüsten (Jagow, Verkehrsdienst - VD - 1989,
49 f.). Dieser Schutz ist aber nur für Fahrzeuge geboten, die
sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Vorschriften
bereits allgemein und sachlich unbeschränkt im
öffentlichen Verkehr befinden oder befunden haben, nicht aber
für Fahrzeuge, die nach diesem Datum erstmals
unbeschränkt in den Verkehr gebracht werden sollen. Bei
letzteren erwartet der Verordnungsgeber, dass der Fahrzeughalter
entsprechende Nachrüstungen an seinem Fahrzeug vornimmt oder
vornehmen lässt, bevor er das Fahrzeug in den
(öffentlichen) Verkehr bringt, und zwar auch dann, wenn das
Fahrzeug zuvor bereits längere Zeit auf privatem Grund,
beispielsweise einem Betriebsgelände o.ä., im Einsatz
gewesen ist (Jagow, VD 1989, 49, 51). Maßgeblich für die
Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Fahrzeug erstmals
„in den Verkehr gekommen“ ist, kann daher auch
nicht sein, dass das Fahrzeug irgendwann schon einmal ausnahmsweise
im öffentlichen Verkehr gefahren wurde, sondern das Fahrzeug
muss berechtigt gewesen sein, entsprechend seiner Zweckbestimmung
allgemein und sachlich unbeschränkt am öffentlichen
Verkehr teilzunehmen.
b) Bei der Festlegung des Datums der
Erstzulassung ist deshalb maßgeblich, wann das Fahrzeug
erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung als Verkehrsmittel
bzw. als Verbrauchsgut allgemein zum öffentlichen Verkehr im
Inland oder im Ausland (dazu Jagow, VD 1989, 50; Der Bundesminister
für Verkehr, VkBl 1962, 66) mit der dafür erforderlichen
Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist
(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 72 StVZO
Rz. 2; Jagow, VD 1989, 50 f.). Das Datum der Erstzulassung
bezeichnet mithin den Tag, an dem für das Fahrzeug erstmals
(im Inland oder im Ausland) ein amtliches Kennzeichen (§ 23
StVZO) oder ein Ausfuhrkennzeichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 der
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr)
zugeteilt worden ist (Kraftfahrt-Bundesamt, Leitfaden zur
Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II,
Stand: 15.9.2005, S. 7). Unbeachtlich ist, ob das betreffende
Fahrzeug zuvor schon im Rahmen einer Überführungs-,
Probe- oder Prüfungsfahrt unter Verwendung von roten oder
Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO) gefahren wurde, weil dadurch
die spätere eigentliche Zulassung erst vorbereitet wird
(Hentschel, a.a.O., § 72 StVZO Rz. 2; Jagow, VD 1989, 51; Der
Bundesminister für Verkehr, VkBl 1990, 115).
Kurzzeitkennzeichen i.S. von § 28 Abs. 4
StVZO berechtigen nicht zur allgemeinen und sachlich
unbeschränkten Teilnahme am öffentlichen Verkehr, sondern
nur zu Fahrten mit einem Kfz anlässlich der Prüfung des
Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
(Prüfungsfahrten), zu Fahrten zur Feststellung und zum
Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten)
und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines
Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen -
Überführungsfahrten - (§ 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.
§ 28 Abs. 1 StVZO). Die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als
den genannten Zwecken ist widerrechtlich und wird gemäß
§ 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO als
Ordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzung eines Kfz auf
öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung -
geahndet (Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom
17.6.1992 1 Ss 20/92, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV
- 1992, 460; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom
15.3.1995 2 ObOWi 13/95, NZV 1995, 458; Hentschel, a.a.O., §
28 StVZO Rz. 17).
c) Die verkehrsrechtlichen Grundsätze zur
Festlegung des Datums der Erstzulassung gelten auch bei der
Bestimmung des Tages der erstmaligen Zulassung i.S. des § 3b
Abs. 1 Satz 3 KraftStG.
Ebenso wie die Übergangsvorschriften in
§ 72 Abs. 2 StVZO beziehen sich die Vorschriften über die
Steuerbefreiung schadstoffarmer PKW auf bestimmte Bau- und
Ausrüstungsvorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers
zu einem bestimmten Stichtag, nämlich am Tag der ersten
Zulassung als dem Tag, an dem das Fahrzeug endgültig in den
Verkehr gebracht wird, erfüllt sein müssen. Zweck der
steuerlichen Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge ist es, einen
Anreiz für die Herstellung und den Erwerb möglichst
emissionsarmer PKW zu schaffen. Damit soll erreicht werden, dass
ein möglichst großer Teil der neu zugelassenen Fahrzeuge
strenge Schadstoffgrenzwerte einhält, bevor die Einhaltung
dieser Grenzwerte durch Gesetz verbindlich vorgeschrieben ist
(BTDrucks 13/4918, S. 9). Eng damit verbunden ist die Vorstellung
des Gesetzgebers, dass die steuerliche Förderung
schadstoffarmer Neufahrzeuge und die am Schadstoffausstoß
orientierte Spreizung der Steuersätze dazu führt, dass
neue Fahrzeuge mit moderner Abgasreinigungstechnik frühzeitig
ältere Fahrzeuge mit höherem Schadstoffausstoß
ersetzen und dies insgesamt zu einer Verbesserung der
Umweltsituation führt (BTDrucks 14/864, S. 5). In diesem
Kontext hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die
steuerliche Förderung für Fahrzeuge, die nach dem
31.12.1999 erstmals zugelassen wurden, auf Fahrzeuge zu
beschränken, die die strengeren Emissionsnormen erfüllen,
auf die § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KraftStG verweist. Damit
sollte die steuerliche Förderung auf die jeweils beste am
Markt verfügbare Technik beschränkt werden (BTDrucks
14/864, S. 5).
Dem Förderzweck entspricht es, Fahrzeuge
der in § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KraftStG genannten
Schadstoffkategorie nur dann in den Genuss der Förderung
kommen zu lassen, wenn sie bis zum 31.12.1999 sachlich
unbeschränkt zum Verkehr zugelassen worden sind. Nur bei ihnen
konnte der Gesetzgeber vermuten, dass sie ihrer Zulassung
entsprechend benutzt werden und dementsprechend in nennenswertem
Umfang PKW mit höherem Schadstoffausstoß ersetzen und zu
einer Verbesserung der Umweltsituation beitragen würden. Bei
Fahrzeugen hingegen, die schon aus rechtlichen Gründen nicht
oder nur sehr beschränkt im öffentlichen Verkehr genutzt
werden durften, konnte davon nicht ausgegangen werden. Eine
steuerliche Förderung dieser Fahrzeuge erscheint daher nicht
oder jedenfalls nicht in dem Maße angezeigt wie bei sachlich
unbeschränkt zugelassenen PKW. Aus einem ähnlichen Grund
verlängern Zeiten der Stilllegung eines (rechtzeitig)
zugelassenen Fahrzeugs oder der negative Betriebszeitraum eines mit
Saisonkennzeichen zugelassenen PKW die Dauer der Steuerbefreiung
nicht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 12.6.2001 VII R 74/00,
BFHE 195, 433, BStBl II 2001, 615 = SIS 01 12 60 - Stilllegung - ;
vom 13.1.2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365 = SIS 05 16 33 - Saisonkennzeichen - ), denn auch bei diesen Fahrzeugen
wird der Förderzweck tendenziell nicht in dem gleichen
Maß erreicht wie bei durchgehend betriebenen PKW
(Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.8.2000 III 248/99, EFG
2001, 108 = SIS 01 69 30).
Fahrzeuge, die bis zum Stichtag lediglich mit
roten oder mit Kurzzeitkennzeichen versehen waren und folglich
allenfalls gelegentlich zu Prüfungs-, Probe- und
Überführungszwecken gefahren wurden, hatten ihrem engen
Einsatzbereich entsprechend nur eine ganz geringe Verkehrsbedeutung
und konnten so dem vom Gesetzgeber angestrebten Förderzweck
nicht in vollem Umfang gerecht werden. Das rechtfertigt es, sie von
der steuerlichen Förderung insgesamt auszuschließen.
Damit werden zugleich Mitnahmeeffekte verhindert, die darin
bestehen, dass Fahrzeuge, die noch nicht allgemein in den Verkehr
gebracht werden sollen, lediglich zum Erhalt der Steuerbefreiung
vor dem Stichtag mit einem roten oder Kurzzeitkennzeichen versehen
werden. Diese Fahrzeuge konnten zwar auch nach dem 31.12.1999 noch
zu einer Verbesserung der Umweltsituation beitragen, wenn sie
lediglich die Anforderungen nach § 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
KraftStG erfüllten, indem sie ältere Fahrzeuge mit
höherem Schadstoffausstoß ersetzten. Einer steuerlichen
Förderung steht hier jedoch der Wille des Gesetzgebers
entgegen, die Förderung für nach diesem Datum in den
Verkehr kommende Fahrzeuge auf Fahrzeuge zu konzentrieren, die mit
der besten am Markt verfügbaren Abgasreinigungstechnik
ausgerüstet waren.
Auch praktische Erwägungen sprechen
dafür, das Datum der Erstzulassung nach verkehrsrechtlichen
Grundsätzen zu bestimmen, weil so im Regelfall das ohnehin in
den Fahrzeugpapieren und den amtlichen Registern verzeichnete Datum
der Erstzulassung ohne aufwändige Erhebungen für die
Besteuerung nutzbar gemacht werden kann.
5. Nach den Feststellungen des FG, an die der
Senat im Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO
gebunden ist, ist das Fahrzeug der Klägerin erstmals am
3.1.2000 mit amtlichem Kennzeichen i.S. des § 23 StVZO zum
Verkehr zugelassen worden. Die nach den Angaben der Klägerin
für den Zeitraum vom 7. bis 11.12.1999 erteilte Berechtigung
zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten unter
Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens gemäß § 28
Abs. 4 StVZO ist, wie sich aus den vorangehenden Ausführungen
ergibt, keine erstmalige Zulassung i.S. von § 3b Abs. 1 Satz 3
KraftStG, so dass das FA die begehrte Steuerbefreiung zu Recht
versagt hat. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrzeug, für das
das Kennzeichen verwendet werden sollte, bereits bei der Ausgabe
der Kennzeichen gegenüber der Zulassungsstelle bezeichnet
worden ist oder ob das Kennzeichen, wie es § 28 Abs. 4 Satz 1
StVZO vorsieht, ohne vorherige Bezeichnung des Fahrzeugs ausgegeben
und damit die Bezeichnung des Fahrzeugs dem Empfänger des
Kennzeichens überlassen worden ist.
Nach § 118 Abs. 2 FGO ist auch die von
der Klägerin in der Revisionsbegründung erstmals
aufgestellte Behauptung, es sei ihr bei Beantragung des
Kurzzeitkennzeichens nicht darum gegangen, das Fahrzeug zu
überprüfen oder zu überführen, sondern die
Beantragung des Kurzzeitkennzeichens habe lediglich dazu gedient,
die Voraussetzungen für den Erhalt der Steuerbefreiung zu
schaffen, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Unabhängig davon ist auch nicht ansatzweise erkennbar, wie ein
solches Motiv, selbst wenn es offen gelegt wird, zusammen mit der
Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zu einer sachlich
unbeschränkten Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr führen
könnte.