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Anwendbarkeit des § 68 FGO im Falle einer Sprungklage auch ohne Einspruchsentscheidung
Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
-
FG München 14.01.2004, 1 K 40/03
EFG 2004 S. 828
Normen
[FGO] § 45 Abs. 1 Satz 1, § 68
[FGO] § 45 Abs. 1 Satz 1, § 68
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: XI B 35/04, Sprungklage, Gegenstand des Verfahrens, Änderungsbescheid
Zitiert in... / geändert durch...
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