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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-553/21 (EuGH) |
§§: | RL 2003/96/EG Art. 5, RL 2003/96/EG Art. 6, EnergieStG § 54, EnergieStV § 100 Abs. 1 |
Schlagwörter | EG, EU, Verhältnismäßigkeit, Steuerermäßigung, Energiesteuer, Antragsfrist, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003/96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | VII R 44/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 14 49 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 22.12.2022 |
Erledigungs-Az: | Rs C-553/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 00 94 |