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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 4/15 (BFH)
§§: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 129, EStG § 23
Schlagwörter Änderung, Berichtigung, Erklärung, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Halbeinkünfteverfahren
Rechtsfrage: Änderungs-/ Berichtigungsmöglichkeit einer unstreitig fehlerhaften EDV-Erfassung seitens des Finanzamts zum Halbeinkünfteverfahren: Zur Frage, ob hinsichtlich gesondert und einheitlich festgestellter Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert oder nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn der Stpfl. mit der eingereichten Einkommensteuer-Erklärung 2007 auf der entsprechenden "Anlage SO" in der dortigen Kz 134 (Zeile 59) Anteile an Einkünften erklärt, das Finanzamt aber im Rahmen der EDV-Erfassung daneben auch eine Eintragung zur Kz 136 (Zeile 60) vornimmt, mit der Folge, dass der vom Stpfl. erklärte Betrag im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte in die Steuerberechnung einfließt? Welche Bedeutung erlangt in diesem Fall der Grundlagenbescheid? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.09.2014
Vorinstanz/AZ: 16 K 2801/11 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 07 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2016
Erledigungs-Az: IX R 4/15 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 18 78