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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-717/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Krankenkasse, Ungarn, Arzneimittel, Rechnung, Erstattung
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach ein pharmazeutisches Unternehmen, das aufgrund eines nicht verpflichtend abzuschließenden Vertrags an die staatliche Krankenkasse Zahlungen aus den Einnahmen leistet, die es mit Arzneimitteln erzielt hat, und somit nicht das gesamte Entgelt für die Arzneimittel erlangt, lediglich deshalb nicht zur nachträglichen Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt ist, weil die Zahlungen nicht auf eine Weise, die es im Voraus in seiner Geschäftspolitik festgelegt hat, und nicht in erster Linie zur Absatzförderung erfolgen? - 2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass mit ihm eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unvereinbar ist, wonach die nachträgliche Minderung der Steuerbemessungsgrundlage eine Rechnung voraussetzt, die auf den Namen des Erstattungsberechtigten lautet und den zur Erstattung berechtigenden Umsatz nachweist, wenn der die nachträgliche Minderung der Steuerbemessungsgrundlage ermöglichende Umsatz anderweitig entsprechend belegt ist, nachträglich überprüfbar ist, teilweise auf öffentlich zugänglichen und öffentlichen Glauben genießenden Daten beruht und eine genaue Erhebung der Steuer ermöglicht?
Vorinstanz: Fõvárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 95 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-717/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 16 40