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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 56/20 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 35 b Abs. 2, AO § 350, FGO § 40 Abs. 2, HGB § 247 Abs. 2
Schlagwörter Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Gewerbesteuermessbetrag, Hinzurechnung, Verlustvortrag, Bindungswirkung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Miete, Entgelt
Rechtsfrage: 1. Sind die gezahlten Entgelte für die Benutzung sog. "Mehrwegsteigen" (wiederverwendbare Transportbehältnisse) zum Transport von Obst und Gemüse bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen? - 2. Stellen die "Mehrwegsteigen" bei der anmietenden GmbH bewegliche Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens oder (fiktiven) Anlagevermögens dar, die im Eigentum eines Anderen stehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 30.06.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 55/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 20 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.06.2022
Erledigungs-Az: III R 56/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 00 25