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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 9/21 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AFBG § 13 b Abs. 1 |
Schlagwörter | Arbeitnehmer, Aufstiegsfortbildung, Finanzierung, Darlehenserlass, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Steuerpflichtige Einnahme, Aufstiegs-BAföG |
Rechtsfrage: | Steuerlicher Umgang mit Darlehenserlassen der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim sog. Aufstiegs-BaföG (vormals Meister-BAföG) auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes: Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13 b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 31.03.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 47/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 10 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.11.2023 |
Erledigungs-Az: | VI R 9/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 02 73 |