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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 29/21 (BFH)
§§: UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 134
Schlagwörter Vorsteuerberichtigung, Steuerberechnung, Verwaltungsakt, Drittanfechtung, Masseverbindlichkeit
Rechtsfrage: 1. Stellt eine Steuerberechnung einen sonstigen Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO mit dem Regelungsgehalt dar, dass die darin berechnete Steuerforderung wegen (angeblicher) Vorsteuerberichtigungen nicht mittels Steuerbescheid gegen den Kläger festgesetzt werden kann, weil es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt? - 2. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG im Rahmen einer Drittanfechtung nach § 134 InsO, wenn - wie vorliegend - nicht der insolvente Leistungsempfänger, sondern ein mit diesem verbundenes Unternehmen (Mutter- bzw. Schwester-GmbH) im vorinsolvenzrechtlichen Zeitraum die Rechnung des leistenden Unternehmers bezahlt hat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.08.2021
Vorinstanz/AZ: 11 K 133/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 10 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2023
Erledigungs-Az: V R 29/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 00 35