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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-682/22 (EuGH)
Schlagwörter EG, EU, Albanien, Kroatien, Einkommensteuer, Finanzhilfe
Rechtsfrage: Ist Art. 26 Abs. 2 Buchst. c der am 18.10.2007 unterzeichneten Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Albanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Zusammenarbeit im Bereich der Durchführung der Finanzhilfe der Europäischen Gemeinschaft für die Republik Albanien im Rahmen der Instrumente für Heranführungshilfe dahin auszulegen, dass er die Befugnis eines Mitgliedstaats, im konkreten Fall der Republik Kroatien, ausschließt, Einkommensteuer auf Einkünfte zu erheben, die ihr Staatsangehöriger 2016 als ständiger Experte mit im Rahmen eines Projekts im Hoheitsgebiet Albaniens erbrachten Leistungen erzielt hat, wobei die Begünstigten dieses Projekts staatliche Stellen der Republik Albanien waren und das Projekt von der Europäischen Union im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe IPA 2013 finanziert wurde?
Vorinstanz: Upravni sud u Zagrebu (Kroatien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 35 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-682/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 00 90