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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-63/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. Art. 13 Teil B Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Lieferung, langfristige Vermietung, Grundstück, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Wenn ein Steuerpflichtiger im Berichtigungszeitraum i.S. von Art. 20 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ein Gebäude veräußert, das als Investitionsgut behandelt wird, und die Veräußerung des Gebäudes durch zwei Lieferungen durchgeführt wird, und zwar durch (i) Vermietung des Gebäudes für 999 Jahre (ein nach Art. 13 Teil B Buchst. b) der Richtlinie von der Steuer befreiter Umsatz) zu einem Preis von 6 Millionen GBP, und drei Tage später (ii) Verkauf der Freehold Reversion (Verkauf des belasteten Grundeigentums) (ein nach Art. 13 Teil B Buchst. g) und Art. 4 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie steuerpflichtiger Umsatz) zu einem Preis von 1.000 GBP zuzüglich Mehrwertsteuer, die beide im Voraus in dem Sinne festgelegt oder nicht festgelegt worden sind, dass, sobald der erstgenannte Vorgang durchgeführt worden ist, keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, dass der zweite nicht durchgeführt würde, ist dann Art. 20 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie so auszulegen, dass a) das Investitionsgut bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums so behandelt wird, als ob es für gewerbliche Tätigkeiten verwendet worden ist, die in vollem Umfang steuerpflichtig sind; b) das Investitionsgut zum Ablauf des Berichtigungszeitraums so behandelt wird, als ob es für gewerbliche Tätigkeiten verwendet worden ist, die vollständig von der Steuer befreit sind; oder c) das Investitionsgut bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums so behandelt wird, als ob es für gewerbliche Tätigkeiten verwendet worden ist, die je nach dem Anteil der jeweiligen Werte des steuerpflichtigen Verkaufs der Freehold Reversion und der steuerbefreiten Vermietung für 999 Jahre teilweise besteuert und teilweise von der Steuer befreit sind?
Vorinstanz: High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division
Vorinstanz/Datum: 21.02.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 85 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.12.2005
Erledigungs-Az: Rs C-63/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 06 85