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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 14/23 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 6, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, AO § 176 |
Schlagwörter | Werbungskosten, Berufsausbildungskosten, Vorläufigkeit, Vorläufigkeitsvermerk, Vertrauensschutz |
Rechtsfrage: | Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildung in den betreffenden Einkommensteuer-Bescheiden 2015 und 2016 berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 19.11.2019 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152 S. 274 sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen. - War das Finanzamt berechtigt, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO die Einkommensteuer-Bescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen - vom BVerfG bestätigen - Rechtslage entsprechen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 12.07.2023 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1356/22 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 24 05 92 |