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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 22/07 (BFH) |
§§: | EStG § 6 b, EStG § 15 Abs. 2 |
Schlagwörter | Rücklage, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Gewerblicher Grundstückshandel, Einbringung, Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG: Ist Grundbesitz dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht wird, deren Geschäftszweck die Bestellung von Erbbaurechten und der Verkauf von Parzellen zur Bebauung ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2381/03 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 26 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.09.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 22/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 39 59 |