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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-396/98 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 17, Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) Art. 20, UStG § 15, AO § 164
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Verwendung, Vorbehalt der Nachprüfung
Rechtsfrage: Nach der Rspr. des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken. - Bleibt nach diesem Grundsatz das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand oder die Dienstleistung zwar tatsächlich zur Ausführung von (Vermietungs-)Umsätzen verwendet, aber aufgrund einer Gesetzesänderung nach Bezug des Gegenstands/der Dienstleistung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung der damit ausgeführten Umsätze berechtigt ist, also tatsächlich keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen kann? - Bleibt in einem solchen Fall eines nachträglich eintretenden Umstands das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann bestehen, wenn die Steuerfestsetzungen nach nationalem Recht zulässigerweise unter einem sog. Vorbehalt der Nachprüfung standen, der eine rasche Steuerfestsetzung allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen ermöglicht, aber andererseits der Finanzbehörde das Recht gibt, die Steuerfestsetzung allseitig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu korrigieren?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 27.08.1998
Vorinstanz/AZ: V R 77/96
Vorinstanz/Fundstelle: DStR 1998 S. 1874
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 98 23 45
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.06.2000
Erledigungs-Az: Rs C-396/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 09 96