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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 33/09 (BFH) |
§§: | UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 3, InsO § 103 Abs. 2, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 38 |
Schlagwörter | Berichtigung, Bemessungsgrundlage, Insolvenz, Insolvenzmasse, Aufrechnung |
Rechtsfrage: | Wirkt eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG aufgrund der Wahl des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 2 InsO, einen Vertrag nicht zu erfüllen, auf den Zeitpunkt vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mit der Folge, dass eine Aufrechnung des Finanzamts mit Insolvenzforderungen vorgenommen werden kann oder die Umsatzsteuer an die Insolvenzmasse zu erstatten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 25.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 2636/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 24 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2012 |
Erledigungs-Az: | VII R 56/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an VII. Senat - neues Aktenzeichen: VII R 56/09 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 04 46 |