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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 180/00 |
§§: | EStG § 64 Abs. 2 S. 1, EStG § 68 Abs. 1 S. 1, DA-FamEStG 64.4. Abs. 4, AO 1977 § 37 Abs. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Rückforderung, Weiterleitung, Berechtigter |
Rechtsfrage: | Rückforderung des Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten wegen Wechsel der Haushaltszugehörigkeit der Kinder ermessensfehlerhaft, wenn der vorrangig Berechtigte das Kindergeld mit den zivilrechtlichen Unterhaltszahlungen im Ergebnis durch Weiterleitung erhalten hat. Muss bei verweigerter Erklärung des vorrangig Berechtigten über di e Weiterleitung des Kindergeldes die Behauptung des nachrangig Berechtigten hierzu bei der Ermessensentscheidung über die Rückforderung berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.10.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1120/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 407 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 70 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.12.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 66/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 66/00 - Revision unzulässig |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 32 93 |