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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 24/09 (BFH) |
§§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1, GG Art. 6 Abs. 1 |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrt, Zweitwohnung, Ausstattung, Angemessenheit |
Rechtsfrage: | Ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG dadurch eine Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der Familienheimfahrten, dass Lohnempfänger bei mit einem Dienstwagen durchgeführten Familienheimfahrten nur dann einen Differenzbetrag versteuern müssen, wenn sie mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durchführen, während Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden PKW für jede Heimfahrt eine Hinzurechnung nach der Pauschalmethode in Kauf nehmen müssen? - Auslegung des Merkmals der "Notwendigkeit" von Aufwendungen für die Ausstattung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 18.09.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 863/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2013 |
Erledigungs-Az: | VIII R 24/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 23 16 |