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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 20/18 (BFH) |
§§: | UStG § 13 b, AO § 12 |
Schlagwörter | Unternehmer, Unternehmen, Betriebsstätte, Angestellter |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine im Inland belegene Windkraftanlage, die von einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland betrieben wird, eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 13 b Abs. 7 UStG, wenn die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen aufgrund eines langfristigen Vertrags nur an einen Abnehmer erbracht werden? - 2. Richtet sich der Begriff der (inländischen) Betriebsstätte nach der Legaldefinition des § 12 AO oder nach den Vorgaben des Unionsrechts? - (Das Unionsrecht differenziert für die Ansässigkeit eines Unternehmers zwischen dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Vorliegen einer festen Niederlassung. Eine Betriebsstätte entspricht bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 13 b Abs. 7 UStG einer festen Niederlassung.) - 3. Ist es erforderlich, dass in der Windkraftanlage eigenes Personal der Klägerin in Form von angestellten Mitarbeitern tätig wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 17.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 47/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 10 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.12.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 20/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 01 87 |