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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-657/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Krankenkasse, Pflegekasse, Pflegebedürftigkeit, Einrichtung, Gutachtertätigkeit
Rechtsfrage: 1. Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein Steuerpflichtiger im Auftrag des MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, eine Tätigkeit vor, die dem Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG unterfällt? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: - a) Reicht es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG aus, dass dieser als Subunternehmer im Auftrag einer Einrichtung, die nach nationalem Recht als soziale Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG anerkannt ist, Leistungen erbringt? - b) Falls die Frage 2a) verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die pauschale Übernahme der Kosten einer anerkannten Einrichtung i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG durch die Kranken- und Pflegekassen ausreichend dafür, dass auch ein Subunternehmer dieser Einrichtung als eine anerkannte Einrichtung zu beurteilen ist? - c) Falls die Fragen 2a) und 2b) verneint werden: Darf der Mitgliedstaat die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter davon abhängig machen, dass der Steuerpflichtige einen Vertrag mit einem Träger der sozialen Sicherheit oder Sozialfürsorge tatsächlich abgeschlossen hat, oder reicht es für eine Anerkennung aus, dass nach nationalem Recht ein Vertrag abgeschlossen werden könnte?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 10.04.2019
Vorinstanz/AZ: XI R 11/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 12 39
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-657/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 41