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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 5/10 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 5, GG, EStG § 3 c
Schlagwörter Berufsausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für eine sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließende, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 19.01.2010
Vorinstanz/AZ: 11 K 4253/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 10 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.07.2011
Erledigungs-Az: VI R 5/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 28 17