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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 32/10 (BFH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3
Schlagwörter Vorsteuerabzug, Rechnung, Leistung, Pauschale, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug und notwendige Rechnungsangaben bei Pauschalpreisvereinbarungen im Rahmen einer Bürokooperation: 1. In welchem Umfang ist dem Rechnungsaussteller, der mit dem Leistungsempfänger eine auf längere Dauer angelegte Leistungsbeziehung eingegangen ist, eine Quantifizierung der erbrachten Leistung zumutbar? Kann beispielsweise mit der Bezeichnung "Personalgestellung / Schreibarbeit" eine Leistung eindeutig identifiziert werden oder bedarf es einer detaillierteren Beschreibung (zu bearbeitender Vorgang, tätige Person, konkreter Zeitaufwand usw.)? - 2. Stellen die vom FG erhobenen Anforderungen an die Leistungsbezeichnung eine Verletzung des Verhältnismäßigkeits- sowie des Neutralitätsgrundsatzes dar und stehen sie somit nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 21.04.2010
Vorinstanz/AZ: 3 K 633/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 281
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 91
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.05.2012
Erledigungs-Az: XI R 32/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 27 63