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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 30/19 (BFH)
§§: EStG § 26 a, EStG § 26 b, AO § 129, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173 a, EStG § 21, EStG § 7
Schlagwörter Steuererklärung, Zusammenveranlagung, Einzelveranlagung, Berichtigung, Änderung, Absetzung für Abnutzung, Prüfhinweis, EDV, Offenkundige Unrichtigkeit, Vermietung und Verpachtung
Rechtsfrage: Aus Unachtsamkeit wurde es versäumt in einer erstmaligen Einzelveranlagung der Ehefrau die AfA-Beträge zu erklären. - Inwieweit ist bei dieser Konstellation der Tatbestand des § 129 AO, bzw. der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 173 a AO erfüllt, wenn das FA im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung einen umfänglichen Prüfhinweis (Erstveranlagung unter neuer Steuernummer) übergeht und bei der bisherigen gemeinsamen Steuernummer der Ehegatten die in der EDV hinterlegten elektronischen festsetzungsnahen Daten (hier: eine bis zum Jahr 2036 reichende AfA-Tabelle für das Grundstück) nicht hinzuzieht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.09.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 1018/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 14 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.05.2020
Erledigungs-Az: IX R 30/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 13 06