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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 16/07 (BFH) | 
| §§: | AO § 367 Abs. 3 Satz 1, AO § 195 Satz 2 | 
| Schlagwörter | Auftragsprüfung, Prüfungsanordnung, Einspruchsentscheidung, Ermessen | 
| Rechtsfrage: | Fällt die im Ermessen des zuständigen FA erfolgte Beauftragung einer anderen Behörde mit der Durchführung einer Außenprüfung nach § 195 Satz 2 AO unter das Merkmal "aufgrund gesetzlicher Vorschrift" i.S. von § 367 Abs. 3 Satz 1 AO, so dass auch nur die zuständige Behörde über einen Einspruch gegen die von der beauftragten Behörde erlassene Prüfungsanordnung entscheiden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 04.04.2007 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 2853/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 22 05 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 18.11.2008 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 16/07 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 06 86 | 
