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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 52/20 (BFH)
§§: FGO § 100 Abs. 1 Satz 1, EStG § 62, EStG § 63, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Kindergeld, Krankheit, Ausbildung, Attest
Rechtsfrage: 1. Erfüllt ein Kind sowohl das subjektive als auch das objektive Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auch dann, wenn es infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich um eine Berufsausbildung zu bemühen, aber ausbildungswillig ist? - 2. Ist eine Ausbildungswilligkeit zu verneinen, wenn sich das Kind krankheitsbedingt nicht um einen (neuen) Ausbildungsplatz bemüht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.01.2020
Vorinstanz/AZ: 2 K 91/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 02 46
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.08.2021
Erledigungs-Az: III R 52/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 01 49