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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 46/00
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 2
Schlagwörter Zinsen, Angehöriger, Betriebsausgabe, Darlehen, Familie, Personengesellschaft
Rechtsfrage: Steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags einer Personengesellschaft mit der Tochter des beherrschenden Gesellschafters, wenn dieser mit der Tochter kurz zuvor im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Schenkungsvertrag geschlossen, die vereinbarte Geldschenkung durch eine Entnahme von seinem Konto bei der Personengesellschaft durchgeführt hat und die Tochter sich bereits im Schenkungsvertrag zur Darlehensgewährung eines fast genauso hohen Betrags an die Personengesellschaft verpflichtet hat? Fremdüblichkeit des Darlehensvertrags, wenn die Tochter als Darlehensgeberin erst nach 10 Jahren kündigen, die Bestellung von dinglichen Sicherheiten nicht verlangen und ihre Darlehensforderung nicht abtreten oder belasten darf? Heilung durch nachträgliche Gestellung von Sicherheiten im Streitjahr? Auswirkung des Umstands, dass der Schenkungs- und der Darlehensvertrag formell in getrennten notariellen Urkunden abgeschlossen worden sind? Bindung das FA an die Behandlung in den Vorjahren, in denen der Darlehensvertrag nach einem FGlichen Verfahren anerkannt worden war? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 26.10.2000
Vorinstanz/AZ: 11 K 4181/96 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 83 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.01.2002
Erledigungs-Az: VIII R 46/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 06 08