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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 28/11 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 42 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Anteilsveräußerung, Gewinnausschüttung, Veräußerungspreis, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Stellt eine im Zusammenhang mit der Übertragung des Anteils an der Betriebskapitalgesellschaft vereinbarte disquotale Gewinnausschüttung zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters eine unangemessene Gestaltung dar? Ist die Gewinnausschüttung, soweit sie den Anteil des übertragenden Gesellschafters übersteigt, als verdecktes Veräußerungsentgelt anzusehen, das zu einem Gewinn im Sonderbetriebsvermögen bei der Besitzpersonengesellschaft führt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 12.04.2011
Vorinstanz/AZ: 1 K 3117/08 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 31 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2014
Erledigungs-Az: IV R 28/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 43