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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 157/00
§§: FGO § 68
Schlagwörter Gegenstand des Verfahrens, Änderung, Umfang, Kindergeld
Rechtsfrage: Bedeutet der Begriff "Änderung" i.S. des § 68 FGO, dass der angefochtene ursprüngliche Verwaltungsakt (Ablehnung des Kindergeldes ab 1.1.1997) durch den Änderungsbescheid (Bewilligung des Kindergeldes ab 1.1.1998) den gesamten Regelungsinhalt in sich aufnimmt und damit, bei fehlender Gegenstandserklärung, die Klage in vollem Umfang unzulässig wird? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.08.2001
Vorinstanz/AZ: 9 K 386/99 Ki
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 79 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2003
Erledigungs-Az: VIII R 60/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 60/00 - Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 33 02