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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 25/20 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, RL 2006/112/EG Art. 134 Buchst. b |
Schlagwörter | Beförderungsleistung, Krankentransport, Steuerfreiheit, Wettbewerb |
Rechtsfrage: | Besteuerung der Beförderung von kranken und verletzten Personen: Erfordert es § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG, dass die vorhandenen, besonderen Einrichtungen eines Fahrzeuges auch tatsächlich Verwendung im Rahmen des Transports finden? Kommt eine unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in Betracht und wird diese Anwendung auch nicht durch Art. 134 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 10.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2662/16 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2022 |
Erledigungs-Az: | XI R 25/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 21 69 |