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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 24/18 (BFH) |
§§: | AO § 236, AO § 239 Abs. 1 Satz 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, EG Art. 6 |
Schlagwörter | Energiesteuer, Vergütung, Prozesszinsen, Bestandskraft, Unionsrecht. EG, EU |
Rechtsfrage: | Schließt die Bestandskraft eines als "Zinsbescheid über Prozesszinsen" bezeichneten Verwaltungsakts, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 236 AO Zinsen für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Auszahlung der (Energie-)Steuervergütung festgesetzt werden, eine weiter gehende Verzinsung desselben Erstattungsbetrags für andere (frühere) Zeiträume aus? Ergibt sich ein solcher weiter gehender Verzinsungsanspruch aus dem Unionsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 13.06.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1304/17 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.10.2019 |
Erledigungs-Az: | VII R 24/18 |
Erledigungs-Vermerk: | zum Teil Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - zum Teil Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 04 96 |